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   BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07   

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https://dejure.org/2007,13395
BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07 (https://dejure.org/2007,13395)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2007 - VIII B 47/07 (https://dejure.org/2007,13395)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2007 - VIII B 47/07 (https://dejure.org/2007,13395)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56, § 116 Abs. 3 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Wiedereinsetzung bei Büroversehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung der Zuverlässigkeit des mit der Fristenkontrolle beauftragten Mitarbeiters; Darlegung eines Organisationsversehens bei der Fristversäumis wegen eines Büroversehens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1684
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07
    a) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Klägerin-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2001 VIII R 9/00, BFH/NV 2002, 43; vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, m.w.N.; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).

    Auch wird nichts dazu vorgetragen, wie denn die Anordnungen des Prozessbevollmächtigten zur Notierung und Kontrolle der Fristen im Einzelnen konkret aussehen und wann und wie die Fristen in das Fristenkontrollbuch eingetragen werden bzw. ob eine Vorfristkontrolle besteht und wie diese ggf. beschaffen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1489).

  • BGH, 16.03.2000 - VII ZR 320/99

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07
    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 VII ZR 320/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 297).
  • BFH, 25.06.2003 - XI B 186/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07
    a) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Klägerin-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2001 VIII R 9/00, BFH/NV 2002, 43; vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, m.w.N.; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).
  • BFH, 03.08.2001 - VIII R 9/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07
    a) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Klägerin-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2001 VIII R 9/00, BFH/NV 2002, 43; vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, m.w.N.; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).
  • BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen

    Auszug aus BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07
    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795).
  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 33/12

    Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis

    Es müssen also die Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2013 V R 24/12, BFH/NV 2013, 970; vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684; Klein/Rätke, AO, § 110 Rz 65).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 50/11

    Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist -

    Wenn --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt wird, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467, und vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684).

    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 795; in BFH/NV 2007, 1684, und vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 795; in BFH/NV 2007, 1684, und in BFH/NV 2008, 969).

  • BFH, 24.06.2008 - X R 38/07

    Erfolgloser Antrag des Finanzamts auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der

    Er muss vorbringen, wer die Fristen berechnet sowie durch wen und welche Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Fristen notiert und kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    Das FA muss mithin vorbringen, wer die Fristen berechnet sowie durch wen und welche Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Fristen notiert und kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.2007 - VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684, Rz 3).
  • BFH, 22.05.2018 - XI R 22/17

    Organisationsverschulden bei Überwachung der Revisionsbegründungsfrist

    Wenn --wie im Streitfall-- von einer Finanzbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt wird, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass die Finanzbehörde alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass sie durch regelmäßige Belehrung und Überwachung ihrer Bürokräfte für die Einhaltung ihrer Anordnungen Sorge getragen hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467; vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684, und vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 40/10

    Wiedereinsetzungsantrag des Finanzamts - Verspäteter Antrag auf mündliche

    Das FA muss vorbringen, wer die Fristen berechnet sowie durch wen und welche Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Fristen notiert und kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684).
  • BFH, 08.02.2008 - X B 95/07

    Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 VII ZR 320/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 297).
  • BFH, 27.02.2008 - III B 56/06

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist - Zurechnung des

    Der bloße Vortrag des Klägers, dass seine "Mitarbeiterin" eine zuverlässige Angestellte sei, reicht nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684).
  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

    Wird die Notierung und Kontrolle von Fristen für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss sich der Vortrag auch darauf beziehen, durch welche Maßnahmen gewährleistet wird, dass die Fristen im Büro entsprechend den Anordnungen des Berufsträgers notiert und kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14.5.2007 - VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684).
  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

    Der bloße Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass seine "Bürokraft" eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei, reicht - ebenso wie der Vortrag, sie sei zuverlässig - nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684).
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