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Rechtsprechung
   BFH, 29.05.2007 - X B 66/06   

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BFH, 29.05.2007 - X B 66/06 (https://dejure.org/2007,8959)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2007 - X B 66/06 (https://dejure.org/2007,8959)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2007 - X B 66/06 (https://dejure.org/2007,8959)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO § 363 Abs. 2; ; AO § 363 Abs. 2 Satz 2; ; AO § 363 Abs. 2 Satz 4; ; FGO § 74; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 138 Abs. 1
    Erledigung der Hauptsache; Entscheidung des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de

    Kostenentscheidung: Erledigung der Hauptsache nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz; Aussetzung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ruhen eines finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) zum Halbteilungsgrundsatz anhängigen Revisionsverfahren; Anwendbarkeit des alten Rechts auf die Erfordernisse verlässlicher Finanzplanung und Haushaltsplanung für weitgehend schon ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1693
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Die beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahren seien bis zur Entscheidung des BVerfG über die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 anhängige Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

    Das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2194/99 sei nicht einschlägig.

    In den Streitjahren 1990 und 1991 betrage die steuerliche Gesamtbelastung 33, 55 v.H. bzw. 50, 43 v.H. Lasse man die in diesen Jahren tarifermäßigt besteuerten Einkünfte unberücksichtigt, belaufe sich die steuerliche Gesamtbelastung auf 50, 91 v.H. bzw. 53, 15 v.H. Zudem sei das Verfahren 2 BvR 2194/99 aussichtslos.

    Auch habe das FG das Verfahren zu Unrecht nicht bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 2194/99 ausgesetzt.

    Da von namhaften Stimmen in der Literatur die Auffassung vertreten werde, der Halbteilungsgrundsatz sei auch hinsichtlich der ertragssteuerlichen Belastung zu beachten, sei das Verfahren 2 BvR 2194/99 auch nicht aussichtslos.

    Denn wie der inzwischen ergangene Beschluss des BVerfG vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 555, veröffentlicht am 16. März 2006) belege, gebe es keinen Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer.

    In der Folgezeit haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG in DStR 2006, 555 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

    a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seiner Klage ersichtlich nur erstrebt, die von ihm angefochtenen Bescheide bis zum Ergehen einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 2194/99 offenzuhalten.

    Zwar hat das BVerfG diese Entscheidung in dem am 16. März 2006 veröffentlichten Beschluss vom 18. Januar 2006, DStR 2006, 555 bereits getroffen.

    Hierzu hat er auch ausgeführt, dass das beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 77/97 anhängig gewesene Revisionsverfahren, auf das er sich im Einspruchsverfahren berufen hat, zwar durch Urteil vom 11. August 1999 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) verbeschieden wurde, dieses Urteil aber mittels Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2194/99) angegriffen worden ist.

    Der Kläger hat sich auf das beim BVerfG anhängig gewesene Verfahren 2 BvR 2194/99 berufen und dargelegt, dass zu der dort anhängigen Frage der Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes im Bereich der Ertragssteuern zahlreiche Parallelverfahren bei den FG anhängig waren.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Er stellte den Antrag, die Einspruchsverfahren im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) zum sog. Halbteilungsgrundsatz unter den Aktenzeichen II R 47/97, XI R 77/97, I R 24/98 und I R 30/98 anhängigen Revisionsverfahren ruhen zu lassen.

    Hierzu hat er auch ausgeführt, dass das beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 77/97 anhängig gewesene Revisionsverfahren, auf das er sich im Einspruchsverfahren berufen hat, zwar durch Urteil vom 11. August 1999 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) verbeschieden wurde, dieses Urteil aber mittels Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2194/99) angegriffen worden ist.

    Denn auch das vom Kläger als Ruhensgrund benannte unter dem Aktenzeichen XI R 77/97 anhängige Verfahren war durch Urteil abgeschlossen und damit rechtskräftig verbeschieden.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Denn es ging darum, ob die in dem zur Vermögensteuer ergangenen Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) aufgestellte steuerliche Belastungsobergrenze "in der Nähe der hälftigen Teilung" auch auf das Ertragssteuerrecht zu übertragen ist.

    Insoweit kann nach Ansicht des angerufenen Senats jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Festlegung einer eng gezogenen Obergrenze für die steuerliche Gesamtbelastung eine ungerechtfertigte Begrenzung des Gesetzgebers darstellt (vgl. hierzu die abweichende Meinung des Richters Böckenförde zum Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, 149, 152 ff., BStBl II 1995, 655, 665, und P. Fischer, Finanz-Rundschau 1999, 1292).

  • BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90

    Kostenentscheidung bei abgelehnter Verfahrensruhe

    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Andererseits hat der Senat dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass es nach der Rechtsprechung zum Recht individueller Rechtsführung eines Bürgers gehört, dass sein Verfahren zum vorübergehenden Stillstand gebracht wird, wenn bereits ein Musterprozess beim BVerfG anhängig ist (BFH-Beschluss vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719).
  • BFH, 25.11.2003 - II B 68/02

    Aussetzung nach § 74 FGO

    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Das Einspruchsverfahren war daher fortzusetzen, ohne dass es einer Fortsetzungserklärung i.S. von § 363 Abs. 2 Satz 4 AO bedurft hätte (BFH-Beschluss vom 25. November 2003 II B 68/02, BFH/NV 2004, 462).
  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Eine Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO ist dann geboten, wenn vor dem BVerfG ein nicht aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vor dem FG vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die verfassungsrechtlich umstrittene Regelung hat (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20).
  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Der Zulässigkeit des Beschwerdevorbringens steht auch nicht entgegen, dass der angerufene Senat die vom Kläger aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung durch Urteil vom 26. September 2006 X R 39/05 (BStBl II 2007, 222) geklärt hat.
  • BFH, 30.09.1998 - II R 47/97

    Sonstiges Vermögen; Kapitalwert eines Erbbauzinsanspruchs

    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Er stellte den Antrag, die Einspruchsverfahren im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) zum sog. Halbteilungsgrundsatz unter den Aktenzeichen II R 47/97, XI R 77/97, I R 24/98 und I R 30/98 anhängigen Revisionsverfahren ruhen zu lassen.
  • BFH, 08.09.1999 - VII B 84/99

    Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Geben die Beteiligten in einem wegen der Nichtzulassung der Revision geführten Beschwerdeverfahren --wie im Streitfall-- übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, ist der Rechtsstreit dann in der Hauptsache erledigt, wenn die Beschwerde zulässig war (BFH-Beschluss vom 8. September 1999 VII B 84/99, BFH/NV 2000, 571).
  • BFH, 19.02.1999 - I R 30/98
    Auszug aus BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
    Er stellte den Antrag, die Einspruchsverfahren im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) zum sog. Halbteilungsgrundsatz unter den Aktenzeichen II R 47/97, XI R 77/97, I R 24/98 und I R 30/98 anhängigen Revisionsverfahren ruhen zu lassen.
  • BFH, 11.12.1990 - IX R 79/90

    Voraussetzungen einer formellen Beschwer eines Klägers

  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Die sich anschließende Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2299/04) war als außerordentlicher Rechtsbehelf ein anderes Verfahren (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 29. Mai 2007 X B 66/06, BFH/NV 2007, 1693) und verlängerte die Verfahrensruhe nicht automatisch.

    Zwar hat der BFH entschieden, es gehöre zum Recht individueller Prozessführung eines Bürgers, dass sein Verfahren zum vorübergehenden Stillstand gebracht werde, wenn bereits Prozesse anhängig seien; dies gelte jedenfalls dann, wenn das Begehren auf Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens nicht von sachwidrigen Motiven getragen sei (Urteil vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1693).

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in

    Aus dem BFH-Beschluss vom 29. Mai 2007 X B 66/06 (BFH/NV 2007, 1693, unter II. 2. a) folgt zudem, dass sich der Einspruchsführer auf die inzwischen eingelegte Verfassungsbeschwerde zumindest berufen muss.

    f) Hat sich mithin - wie im Streitfall - der Ruhensgrund durch höchstrichterliche Entscheidung der Verfahren, auf die der Einspruch gestützt worden ist, oder durch vorläufige Steuerfestsetzung gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erledigt, so ist das Einspruchsverfahren fortzusetzen und ggf. durch Einspruchsentscheidung zu beenden, ohne dass es einer Fortsetzungsmitteilung im Sinne von § 363 Abs. 2 Satz 4 AO bedürfte (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 II B 68/02, BFH/NV 2004, 462, sowie in BFH/NV 2007, 1693, unter II. 2. a).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    ee) Die BFH-Beschlüsse vom 29.04.2003 VI R 140/90 (BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719) und vom 29.05.2007 X B 66/06 (BFH/NV 2007, 1693) enthalten keine Aussage über einen Anspruch auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung.
  • BFH, 28.05.2010 - III S 4/09

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzbedürfnis für noch einzulegende

    Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nur eine Nichtzulassungsbeschwerde --sofern sie den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt-- dem Antragsteller die Möglichkeit gewährt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und das Ziel weiter zu verfolgen, der Familienkasse die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1990 IX R 79/90, BFH/NV 1991, 611, und vom 29. Mai 2007 X B 66/06, BFH/NV 2007, 1693).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    ee) Die BFH-Beschlüsse vom 29.04.2003 VI R 140/90 (BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719) und vom 29.05.2007 X B 66/06 (BFH/NV 2007, 1693) enthalten keine Aussage über einen Anspruch auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    ee) Die BFH-Beschlüsse vom 29.04.2003 VI R 140/90 (BFHE 202, 49 , BStBl II 2003, 719 ) und vom 29.05.2007 X B 66/06 (BFH/NV 2007, 1693 ) enthalten keine Aussage über einen Anspruch auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    ee) Die BFH-Beschlüsse vom 29.04.2003 VI R 140/90 (BFHE 202, 49 , BStBl II 2003, 719 ) und vom 29.05.2007 X B 66/06 (BFH/NV 2007, 1693 ) enthalten keine Aussage über einen Anspruch auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    f) Die Kläger können sich für die Frage, ob im Streitfall ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung besteht, nicht auf die BFH-Beschlüsse vom 29.04.2003 VI R 140/90 (BFHE 202, 49 , BStBl II 2003, 719 ) und vom 29.05.2007 X B 66/06 (BFH/NV 2007, 1693 ) berufen.
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Rechtsprechung
   BFH, 24.05.2007 - XI R 60/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,18964
BFH, 24.05.2007 - XI R 60/05 (https://dejure.org/2007,18964)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2007 - XI R 60/05 (https://dejure.org/2007,18964)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - XI R 60/05 (https://dejure.org/2007,18964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 3, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art 14
    Leistungsfähigkeit; Mindestbesteuerung; Verfassung; Verlustausgleich

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1693
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.07.1986 - VII R 93/75

    Mutmaßlicher Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung -

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - XI R 60/05
    Ändert das FA den Verwaltungsakt aus Gründen, die mit der erhobenen Anfechtungsklage nicht geltend gemacht werden konnten, so ist § 138 Abs. 2 FGO nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 VII R 93/75, BFH/NV 1987, 192).
  • BFH, 17.12.2002 - I R 87/00

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - XI R 60/05
    Gemäß § 138 Abs. 2 FGO sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, wenn sich ein Rechtsstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - XI R 60/05
    Bei der gemäß § 138 Abs. 1 FGO gebotenen Ausübung des richterlichen Ermessens ist aber zu berücksichtigen, dass der Senat wegen der Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt, wie sich aus seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 6. September 2006 XI R 26/04 (BStBl II 2007, 167) ergibt.
  • BFH, 14.10.1992 - IV R 123/92

    Wirkungen einer Zurücknahme der Klage hinsichtliche dem Einheitswert von

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - XI R 60/05
    Durch die somit eingetretene Erledigung in der Hauptsache ist das angefochtene FG-Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488).
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