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   BFH, 31.05.2007 - III B 109/06   

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https://dejure.org/2007,4892
BFH, 31.05.2007 - III B 109/06 (https://dejure.org/2007,4892)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2007 - III B 109/06 (https://dejure.org/2007,4892)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - III B 109/06 (https://dejure.org/2007,4892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflichtiger Personalrabatt und Kindergeld

  • datenbank.nwb.de

    Weitergabe eines dem Kind gewährten Personalrabatts als Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Weitergegebene Personalrabatte sind Einkünfte des Kindes

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Weitergegebene Personalrabatte sind Einkünfte des Kindes

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Einkünfte
    Personalrabatte
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1867
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 31.05.2007 - III B 109/06
    Auch verstoße das Urteil des FG gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260), nach dem § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform so auszulegen sei, dass sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen seien, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien.

    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 verfassungskonform so auszulegen, dass der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen ist.

    Werden Mittel in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einbezogen, die eine effektive Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe der durch Unterhaltspflichten belasteten Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig und deshalb ohne hinreichenden sachlichen Grund verweigert (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260).

    Eine Zulassung kommt auch nicht wegen Abweichung von dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 in Betracht.

  • BFH, 15.03.1974 - VI R 25/70

    Nachlaß bei Provision - Kauf von Wertpapieren - Steuerpflichtiger Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 31.05.2007 - III B 109/06
    Ferner weiche das finanzgerichtliche Urteil von der Entscheidung des BFH vom 15. März 1974 VI R 25/70 (BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413) ab, da das FG zu Unrecht annehme, der Personalrabatt sei als geldwerter Vorteil dem Arbeitslohn des Sohnes zuzurechnen.

    Das vom Kläger angeführte Urteil in BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413, nach dem Rabatte, die der Arbeitgeber auch dritten Personen gewährt, nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, ist durch die neuere Rechtsprechung überholt.

    Der BFH hat im Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92 (BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, unter II. 2. a bb) seine Rechtsprechung in BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413 aufgegeben.

  • BFH, 26.04.2006 - III B 113/05

    NZB: Einbau Aufzug in EFH keine agB

    Auszug aus BFH, 31.05.2007 - III B 109/06
    Maßgebend für das Vorliegen einer Abweichung ist der Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision (z.B. Senatsbeschluss vom 26. April 2006 III B 113/05, BFH/NV 2006, 1469, m.w.N.).
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 31.05.2007 - III B 109/06
    Der BFH hat im Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92 (BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, unter II. 2. a bb) seine Rechtsprechung in BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413 aufgegeben.
  • BFH, 16.01.2007 - X B 38/06

    Richterablehnung; Besetzungsrüge

    Auszug aus BFH, 31.05.2007 - III B 109/06
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder --wie im Streitfall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, m.w.N.).
  • BFH, 13.07.2006 - VII B 296/05

    Anordnung einer Betriebsprüfung bei Festsetzungsverjährung; Darlegung der

    Auszug aus BFH, 31.05.2007 - III B 109/06
    Hat das FG seine Entscheidung --wie im Streitfall-- auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, reicht es nicht aus, dass nur hinsichtlich einer der Gründe eine Divergenz vorliegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 VII B 296/05, BFH/NV 2006, 1799, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus BFH, 31.05.2007 - III B 109/06
    Diese Einkünfte stehen dem Kind weder von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung noch sind sie deshalb nicht verfügbar, weil sie durch unvermeidbare (zwangsläufige) Aufwendungen gebunden sind und daher nicht zur Bestreitung des Existenzminimums zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFH/NV 2007, 586, unter II. 1. c); die Weitergabe eines gewährten Personalrabatts ist eine für das Kind disponible Aufwendung.
  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn --wie im Streitfall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, und vom 31. Mai 2007 III B 109/06, BFH/NV 2007, 1867; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28).
  • BFH, 13.02.2008 - III B 106/07

    Weitergabe eines dem Kind gewährten Personalrabatts als Einkünfte i.S. des § 32

    Die Frage, ob steuerpflichtige Personalrabatte, welche ein Kind an Angehörige weitergibt, in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind, ist --wie der Senat bereits durch Beschluss vom 31. Mai 2007 III B 109/06 (BFH/NV 2007, 1867) entschieden hat-- nicht klärungsbedürftig.

    Diese Einkünfte stehen dem Kind weder von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung noch sind sie durch unvermeidbare (zwangsläufige) Aufwendungen gebunden und daher nicht zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530, unter II. 1. c; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1867); die Weitergabe eines gewährten Personalrabatts ist eine für das Kind disponible Aufwendung.

  • BFH, 20.06.2011 - I B 108/10

    Fortbestand des Verlustabzugs nach Abwärtsverschmelzung (§ 8 Abs. 4 KStG 1996 n.

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2007 III B 109/06, BFH/NV 2007, 1867, und vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2017 - V B 147/16

    Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsvoraussetzungen bei Geltendmachung einer

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn --wie im Streitfall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2017 III B 55/16, juris; vom 29. Oktober 2013 V B 58/13, BFH/NV 2014, 192, sowie vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850; vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, und vom 31. Mai 2007 III B 109/06, BFH/NV 2007, 1867; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28).
  • BFH, 24.08.2011 - I B 1/11

    Rückstellungen für Nachzahlungszinsen

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2007 III B 109/06, BFH/NV 2007, 1867, und vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 08.03.2010 - III B 123/09

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Divergenzrüge

    Eine Rechtsauffassung ist nicht entscheidungserheblich, wenn das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist und nur hinsichtlich einer dieser Gründe Divergenz vorliegt (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 109/06, BFH/NV 2007, 1867).
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