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   BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06   

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BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06 (https://dejure.org/2007,11364)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2007 - IV B 79/06 (https://dejure.org/2007,11364)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - IV B 79/06 (https://dejure.org/2007,11364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 13a; ; EStG § 13a Abs. 1; ; EStG § 13a Abs. 6 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Zwangsentnahme bei Verpachtung von Betriebsflächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an einen Golfclub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Zwangsentnahme bei Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Golfclub

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2084
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91 (BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342) und vom 22. August 2002 IV R 57/00 (BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16) komme es --nur-- bei einem Umfang der künftig anderweitig genutzten Flächen von nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche weder auf die einschlägigen Abgrenzungskriterien (Verhältnis der Miet- und Pachteinnahmen zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, Relation der Flächen nach Größe und Verkehrswert) noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.

    aa) Zwar hat der Senat entschieden --worauf das FA zutreffend hingewiesen hat--, dass die Nutzungsänderung einzelner Grundstücke den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes nicht beeinträchtigt und diesen nicht zu einer Vermögensverwaltung verändert, wenn nicht mehr als 10 % der Flächen verpachtet wurden (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. c der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3. der Entscheidungsgründe).

    Diese, die allgemeinen Grundsätze (siehe oben unter 2. a) einschränkende 10-%-Grenze gilt jedoch ausdrücklich nur bei einer solchen Nutzungsänderung, die insoweit eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung künftig ausschließt (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. b der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2. der Entscheidungsgründe).

    Dieses Urteil hatte die Einlage eines Bodenschatzes in ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen zum Gegenstand; dafür gelten andere Voraussetzungen (so bereits Senatsurteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 2. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91 (BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342) und vom 22. August 2002 IV R 57/00 (BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16) komme es --nur-- bei einem Umfang der künftig anderweitig genutzten Flächen von nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche weder auf die einschlägigen Abgrenzungskriterien (Verhältnis der Miet- und Pachteinnahmen zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, Relation der Flächen nach Größe und Verkehrswert) noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.

    aa) Zwar hat der Senat entschieden --worauf das FA zutreffend hingewiesen hat--, dass die Nutzungsänderung einzelner Grundstücke den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes nicht beeinträchtigt und diesen nicht zu einer Vermögensverwaltung verändert, wenn nicht mehr als 10 % der Flächen verpachtet wurden (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. c der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3. der Entscheidungsgründe).

    Diese, die allgemeinen Grundsätze (siehe oben unter 2. a) einschränkende 10-%-Grenze gilt jedoch ausdrücklich nur bei einer solchen Nutzungsänderung, die insoweit eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung künftig ausschließt (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. b der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2. der Entscheidungsgründe).

    Im Übrigen zwingt selbst die parzellenweise Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht zu einer Betriebsaufgabe und damit einer Totalentnahme, wie höchstrichterlich geklärt ist (Senatsurteile vom 20. Januar 2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, unter 1. a der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    Dafür muss der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und --wie vom EStG in § 13a Abs. 6 Nr. 2 (früher § 13a Abs. 8 Nr. 4) sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG gefordert-- den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklären (Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135, unter 3. der Entscheidungsgründe).

    Erforderlich ist eine unmissverständliche Kundgabe des Entnahmewillens; eine Erklärung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung genügt grundsätzlich nicht (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1135).

  • BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81

    Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    Das habe auch grundsätzliche Bedeutung für den Fortbestand der vom BFH bisher getroffenen, auf die Einkunftsart bezogenen Betrachtungsweise (z.B. im BFH-Urteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106).

    Das FA beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Senats in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106.

  • BFH, 01.02.2000 - IV B 138/98

    ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF;

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    Die Kläger sind der Beschwerde entgegengetreten und machen unter Hinweis auf die Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 IV B 123/02 (juris) und vom 1. Februar 2000 IV B 138/98 (BFH/NV 2000, 713) geltend, die Rechtsfrage sei nicht mehr klärungsbedürftig.

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die langfristige Verpachtung eines großen Teils der Nutzflächen zu außerland- und außerforstwirtschaftlichen Zwecken zu einer Entnahme führen kann, ist --soweit sie möglicherweise klärungsbedürftig ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 713, unter 3. d der Entscheidungsgründe)-- im Streitfall nicht klärungsfähig.

  • FG Düsseldorf, 24.11.2005 - 12 K 6105/01

    Land- und Forstwirtschaft; Teilflächenverpachtung; Golfclub; Entnahmegewinn;

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    Daher kommt es auf den Anteil der verpachteten Flächen an der Gesamtbetriebsfläche nicht an (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2005 12 K 6105/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 633).
  • BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03

    Grundsätzliche Bedeutung; BV bei Nutzungsänderung der bisher landwirtschaftlich

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245, und vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.).
  • BFH, 05.07.2006 - IV B 91/05

    Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Entnahme

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245, und vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2005 - IV B 62/04

    Entnahme - Gewinnermittlung nach § 13a EStG

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Entscheidungsgründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 35/03

    LuF: Umbau und Vermietung von Stallgebäuden - keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
    Im Übrigen zwingt selbst die parzellenweise Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht zu einer Betriebsaufgabe und damit einer Totalentnahme, wie höchstrichterlich geklärt ist (Senatsurteile vom 20. Januar 2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, unter 1. a der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 16.09.2003 - IV B 123/02

    Verpachtung luf Flächen zur Nutzung als Golfplatz

  • BFH, 27.01.2004 - IV B 135/01

    Staatlich geprüfter Krankenpfleger - Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

  • FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 3909/18

    Steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen aus landwirtschaftlicher

    Selbst bei Eigentumsbetrieben stellen für landwirtschaftliche Zwecke verpachtete Teilflächen nicht notwendiges, sondern nur gewillkürtes Betriebsvermögen dar (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.2007 IV B 79/06, BFH/NV 2007, 2084; Billermann in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand 06.2020, Kapitel 13 Rn. 6).

    D.h. die Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG oder Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG) hängt davon ab, ob der Verpächter (Eigentümer) die verpachteten Grundstücke weiterhin in seinem (gewillkürten) Betriebsvermögen hält oder eine Entnahme der jeweiligen Flächen erklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.2007 IV B 79/06, a.a.O.).

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 2130/17

    Ansatz eines Entnahmegewinns für ein Grundstück aus einem Verpachtungsbetrieb

    Der BFH habe bereits anerkannt, dass eine Zwangsentnahme nicht vorliege, wenn ein Grundstück nur für einen Zeitraum von 30 Jahren pachtweise überlassen werde (BFH-Beschluss vom 3.5.2007 IV B 79/06, BFH/NV 2007, 2084).

    Daher können im Streitfall, anders als die Klägerin meint, nicht die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 3.5.2007 IV B 79/06 (BFH/NV 2007, 2084) zur Anwendung gelangen, welches im Übrigen lediglich eine Verpachtung (und nicht eine Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht) für einen Zeitraum von lediglich 30 Jahren (und nicht von 50 bzw. 80 Jahren) betrifft.

  • FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10
    Daran waren sie auch nicht durch die lange Dauer der zwischenzeitlichen Zurverfügungstellung der Grundstücke an Vermarktungsunternehmen gehindert, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 03.05.2007 IV B 79/06 BFH/NV 2007, 2084, in dem der BFH entschieden hat, dass auch die Verpachtung von Betriebsflächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an einen Golfclub für 30 Jahre nicht zu einer Zwangsentnahme führt, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach Ablauf des Pachtvertrages nicht ausgeschlossen ist.
  • FG München, 14.03.2017 - 12 K 1967/14

    Streit wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die

    Schließt die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach Ablauf des Pachtvertrages nicht aus, führt auch die Nutzung der verpachteten Flächen durch den Pächter zu außerland- und außerforstwirtschaftlichen Zwecken nicht zu einer Zwangsentnahme (so etwa BFH-Beschluss vom 3. Mai 2007 IV B 79/06, BFH/NV 2007, 2084).
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