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   BFH, 16.05.2007 - I R 36/06   

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https://dejure.org/2007,10337
BFH, 16.05.2007 - I R 36/06 (https://dejure.org/2007,10337)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2007 - I R 36/06 (https://dejure.org/2007,10337)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - I R 36/06 (https://dejure.org/2007,10337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    DMBilG § 16 Abs. 3 Satz 1; ; DMBilG § 16 Abs. 4; ; FGO § ... 40 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; KStG 1991 § 8 Abs. 1; ; KStG 1991 § 30; ; KStG 1991 § 47 Abs. 1 Nr. 1; ; KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 2; ; KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG 1990 § 5 Abs. 1 Satz 1; ; EStG 1990 § 10d Abs. 3; ; HGB §§ 238 ff.; ; HGB § 240 Abs. 1; ; HGB § 240 Abs. 2; ; HGB § 242 Abs. 1; ; HGB § 246 Abs. 1; ; BGB § 397; ; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 5 Abs. 2a; ; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 52 Abs. 12a Satz 1; ; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 52 Abs. 12a Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Rangrücktritt des Gläubigers steht Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer vormaligen LPG aus sog. Altschulden nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 DMBilG entgegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer vormaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) aus Altkrediten; Abschluss von Rangrücktrittsvereinbarungen mit den Gläubigern der Altkredite; Aufnahme von Verbindlichkeiten in die DM-Eröffnungsbilanz

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5 Abs 1 S 1, DMBilG § 16, BGB § 397
    Rangrücktrittsvereinbarung; Überschuldung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2252
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.10.2004 - I R 11/03

    Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter "haftungsloser" Darlehen -

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 36/06
    Eine Verbindlichkeit verkörpert eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Leistungspflicht, die erzwingbar ist und zudem eine wirtschaftliche Belastung darstellt (Senatsurteile vom 18. Dezember 2002 I R 17/02, BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126; vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581).

    c) Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in Handelsbilanz und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange nicht der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; Senatsurteil in BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581).

    Diese sind daher weiterhin bilanziell auszuweisen (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; BFH-Urteile in BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. September 2006, BStBl I 2006, 497).

  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 36/06
    c) Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in Handelsbilanz und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange nicht der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; Senatsurteil in BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581).

    Diese sind daher weiterhin bilanziell auszuweisen (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; BFH-Urteile in BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. September 2006, BStBl I 2006, 497).

  • BFH, 10.10.1985 - IV B 30/85

    Zur Klagebefugnis gegen Gewinnfeststellung für atypisch stille Gesellschaft; zur

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 36/06
    Hieran ändert es nichts, dass der in § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 kodifizierte Grundsatz --jedenfalls in Bezug auf die im Streitfall relevante Beschränkung auf die Bedienung aus künftigen Gewinnen-- bereits vorher als allgemeiner Bilanzierungsgrundsatz geltendem Recht entsprach (vgl. etwa BFH-Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 37/93, BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246; BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1985 IV B 30/85, BFHE 144, 395, BStBl II 1986, 68).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 17/02

    Vereinnahmte Optionsprämien

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 36/06
    Eine Verbindlichkeit verkörpert eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Leistungspflicht, die erzwingbar ist und zudem eine wirtschaftliche Belastung darstellt (Senatsurteile vom 18. Dezember 2002 I R 17/02, BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126; vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02

    Bilanzierung von Zinsverbindlichkeiten für Altkredite bei

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 36/06
    Dessen Urteil vom 29. März 2006 1 K 652/02 ist in Betriebs-Berater 2006, 2746 abgedruckt.
  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 37/93

    Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos, das nicht durch stille Reserven im

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 36/06
    Hieran ändert es nichts, dass der in § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 kodifizierte Grundsatz --jedenfalls in Bezug auf die im Streitfall relevante Beschränkung auf die Bedienung aus künftigen Gewinnen-- bereits vorher als allgemeiner Bilanzierungsgrundsatz geltendem Recht entsprach (vgl. etwa BFH-Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 37/93, BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246; BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1985 IV B 30/85, BFHE 144, 395, BStBl II 1986, 68).
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04

    Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 36/06
    Diese sind daher weiterhin bilanziell auszuweisen (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; BFH-Urteile in BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. September 2006, BStBl I 2006, 497).
  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

    Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der eine Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist, belastet den Schuldner aber nicht stärker, als wäre die Verbindlichkeit gegen entsprechende Besserungsabrede erlassen worden (insoweit anders als Rangrücktrittsvereinbarungen, die auch aus sonstigem Vermögen zu bedienen sind, vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; BFH-Urteile vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618; vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10

    Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei

    Denn die bis zum Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarungen aufgelaufenen Zinsen aus den Altschulden bei der DG Bank sind nach den Grundsätzen, wie sie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 ( I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 ; vgl. vorgehend auch Finanzgericht - FG - Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. März 2006, 1 K 625/02, BB 2006, 2746 ) aufgestellt hat, aufwandswirksam als Verbindlichkeit zu passivieren.

    Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in der Handelsbilanz und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange der Gläubiger sie dem Schuldner nicht aus betrieblicher Veranlassung gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht (BFH-Urteil vom 16. Mai 2007, I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 ).

    Auch soweit die DG Bank zunächst keinen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen der Klägerin als Befriedigungssubstrat hatte, stellte sich der Rangrücktritt hinsichtlich des Kapitals und der bis zum Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung aufgelaufenen Zinsen aus Sicht der Klägerin als Vereinbarung dar, die lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einer Minderung ihrer Verbindlichkeiten insgesamt führte (vgl. zu dem insoweit vergleichbaren Fall BFH-Urteil vom 16. Mai 2007, I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 ).

    Daran ändert hinsichtlich der bis zum Abschluss der Rangsrücktrittsvereinbarung aufgelaufenen Zinsen auch nichts, dass der in § 5 Abs. 2a EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 kodifizierte Grundsatz - jedenfalls in Bezug auf die Beschränkung auf die Bedienung aus künftigen Gewinnen - bereits vorher als allgemeiner Bilanzierungsgrundsatz geltendem Recht entsprochen hat (vgl. zu dem insoweit vergleichbaren Fall BFH-Urteil vom 16. Mai 2007, I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 ).

    An den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG fehlt es indes, wenn in der Rangrücktrittvereinbarung - wie im Streitfall - vereinbart worden ist, dass die künftigen Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens unabhängig von der Ertragslage der Schuldnerin zur Tilgung der Altverbindlichkeit heranzuziehen sind (BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2007, I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 zu einer vergleichbaren Rangrücktrittserklärung).

    An den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 fehlt es indes, wenn - wie im Streitfall - in der Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart worden ist, dass unabhängig von der Ertragslage der Schuldnerin die künftigen Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Tilgung der Altverbindlichkeit heranzuziehen sind (BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2007, I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 zu vergleichbaren Rangrücktrittserklärungen).

  • FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12

    Passivierung einer nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem

    Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange nicht der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht (BFH-Urteile vom 30.03.1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 20.10.2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).

    Diese sind daher weiterhin bilanziell auszuweisen (BFH-Urteil vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 08.09.2006, BStBl I 2006, 497).

    Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332 unter II 2 b bb; und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252) und nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 08.09.2006, BStBl I 2006, 497) Rangrücktrittsvereinbarungen die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG ausschließen, soweit der Rangrücktritt die Möglichkeit der Bedienung aus anderem freien Vermögen vorsieht.

  • BFH, 17.11.2010 - I R 83/09

    Passivierung einer Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption

    Verbindlichkeiten folgen aus dem Anspruch des Gläubigers auf ein bestimmtes Handeln (§ 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und verkörpern eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Leistungspflicht, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 und vom 25. Oktober 2006 I R 6/05, BFHE 215, 242, BStBl II 2007, 384, m.w.N.).
  • FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15

    Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot

    Eine Verbindlichkeit ist gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteile vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332 und vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769).

    Betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz daher auszuweisen, solange der Gläubiger dem Schuldner die Schulden nicht gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus betrieblichen Gründen erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeiten aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden brauchen (BFH-Urteile vom 30.03.1993 IV R 57/91, BStBl II 1993, 502; vom 20.10.2004 I LR 11/03, BStBl II 2005, 581 und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).

  • FG München, 22.10.2010 - 7 K 1396/08

    Kein Passivierungsaufschub für Darlehensverbindlichkeit, die nur aus einem

    Dieser Auffassung habe sich auch der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 16. Mai 2007 (I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252) angeschlossen.

    Die gemäß § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Klagebefugnis resultiert daraus, dass der Körperschaftsteuerbescheid in mehrfacher Hinsicht Bindungswirkung entfaltet: gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1a) KStG in der Fassung vom 22. April 1999, BGBl. I S. 817 (KStG 1999) hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens, gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 für den Körperschaftsteuerbescheid eines Verlustrücktragsjahres hinsichtlich des Verlusts und gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG 1997 für die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes hinsichtlich des Einkommens (BFH-Urt. vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).

    Da eine Minderung der Schuld nicht eintritt, ist die von einem Rangrücktritt betroffene Verbindlichkeit unverändert als Passivposten in der Bilanz auszuweisen (BFH-Urt. vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; vom 16. Mai 2007 in BFH/NV 2007, 2252 m.w.N.).

    Es werden nicht nur künftige Gewinne belastet, sondern das gegenwärtig vorhandene Vermögen des Schuldners, das nicht zur Befriedigung anderer Gläubiger eingesetzt werden muss (BFH-Urt. vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil -

    An den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG fehlt es, wenn --wie im Streitfall-- in der Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart worden ist, dass unabhängig von der Ertragslage der Schuldnerin die künftigen Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Tilgung der Altverbindlichkeit heranzuziehen sind (BFH-Urteil vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).
  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 11 K 1536/14

    Besteuerung eines Übernahmefolgegewinns nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG

    Denn ein so vereinbarter Rangrücktritt führe lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einer Minderung der Verbindlichkeiten des Schuldners insgesamt (vgl. BFH, Urteile vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295; vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; Pfützenreuter, Anmerkung zum Urteil des BFH vom 30. November 2011 I R 100/10, jurisPR-SteuerR 14/2012; BMF vom 8. September 2006, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07

    Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer

    Soweit danach die Gläubigerbank vorerst keinen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen der früheren LPG als Befriedigungssubstrat hatte, stellt sich der Rangrücktritt aus der Sicht der früheren LPG als Vereinbarung dar, die lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einem Erlöschen oder einer Minderung ihrer Verbindlichkeiten insgesamt führte (ebenso BFH Urteil vom 16. Mai 2007 - I R 36/06).

    (3) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Verbindlichkeiten aus Altkrediten gegenüber der G. Bank zu Recht nicht passiviert wurden - woran nicht nur im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2007 (I R 36/06) erhebliche Zweifel bestehen -, denn die vereinbarte Übernahme aller "Rechte und Pflichten der Kreditnehmerin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin" bzw. "aller Schulden" durch die Beklagte zu 5., ist unzweifelhaft nicht einschränkend dahin auszulegen, dass damit nur solche Verbindlichkeiten gemeint waren, die als Passiva in der Bilanz auszuweisen sind.

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