Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.07.2007

Rechtsprechung
   BFH, 31.07.2007 - VIII B 41/05   

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https://dejure.org/2007,17002
BFH, 31.07.2007 - VIII B 41/05 (https://dejure.org/2007,17002)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2007 - VIII B 41/05 (https://dejure.org/2007,17002)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - VIII B 41/05 (https://dejure.org/2007,17002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 65; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 3, § 65
    Schätzung; Klagebegründung; keine Abgabe der Steuererklärung

  • datenbank.nwb.de

    Klagebegründung bei Schätzungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2304
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.10.1994 - I B 109/94

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des

    Auszug aus BFH, 31.07.2007 - VIII B 41/05
    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 2000 II B 112/99, BFH/NV 2000, 1103; vom 11. August 2000 IV S 4/00, juris; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788).
  • BFH, 19.01.2000 - II B 112/99

    Schätzungsbescheid; durch Steufa beschlagnahmte Unterlagen; Aufforderung zur

    Auszug aus BFH, 31.07.2007 - VIII B 41/05
    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 2000 II B 112/99, BFH/NV 2000, 1103; vom 11. August 2000 IV S 4/00, juris; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788).
  • BFH, 11.08.2000 - IV S 4/00

    Nichtabgabe der Steuererklärungen - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen -

    Auszug aus BFH, 31.07.2007 - VIII B 41/05
    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 2000 II B 112/99, BFH/NV 2000, 1103; vom 11. August 2000 IV S 4/00, juris; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    Soweit dem Steuerpflichtigen --wie im Streitfall-- wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben (noch) nicht möglich sind, muss er nach Auffassung des Senats zur Konkretisierung seines Antrags gegenüber dem FA eine substantiierte eigene Schätzung anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen (vgl. zu diesem Erfordernis in Schätzungsfällen gegenüber dem Gericht die BFH-Beschlüsse vom 31.07.2007 - VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, unter a, Rz 6; vom 14.08.2013 - III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795, Rz 11; vom 22.09.2015 - I B 61/15, BFH/NV 2016, 414, Rz 8; vom 23.06.2017 - X B 11/17, BFH/NV 2017, 1440, Rz 14), und zwar gemäß § 171 Abs. 3 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist.
  • BFH, 18.10.2007 - VIII B 17/06

    Rüge der Divergenz; Anforderungen an Klagebegründung bei Schätzung

    Wie der Senat im Parallelverfahren VIII B 41/05 mit Beschluss vom 31. Juli 2007 bereits klargestellt hat, kann und muss ein Steuerpflichtiger, der gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen klagt und keine Steuererklärung abgeben kann, als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden.

    Dass die Kläger in dieser Weise ihrer Pflicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nachgekommen sind, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, obwohl ihnen diese Anforderungen spätestens nach der dem Parallelverfahren VIII B 41/05 zugrunde liegenden FG-Entscheidung vom 15. Dezember 2004, mit der ihre Klage (gegen einen Schätzungsbescheid) betreffend Einkommensteuer 2002 gleichfalls abgewiesen wurde, im Wesentlichen bekannt waren.

  • BFH, 15.01.2015 - I B 45/14

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage

    Vielmehr ist das FG mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu erfordert, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; Senatsbeschluss vom 30. September 2014 I B 164/13, juris), und hierfür (ausnahmsweise) dann ein bestimmter Klageantrag ausreichen kann, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).
  • BFH, 23.06.2017 - X B 11/17

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen

    Auch wenn ein Kläger noch keine Steuererklärung abgibt, genügt es, wenn er substantiiert darlegt, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen, und ggf. eine substantiierte eigene Schätzung vornimmt (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, und vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795, Rz 11).
  • BFH, 30.09.2014 - I B 164/13

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; in BFH/NV 2013, 1795).
  • BFH, 14.08.2013 - III B 13/13

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304).
  • BFH, 22.09.2015 - I B 61/15

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; Senatsbeschlüsse vom 30. September 2014 I B 164/13, BFH/NV 2015, 216; vom 15. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696).
  • BFH, 20.08.2012 - III B 33/12

    Negative Entscheidung des BFH über den Antrag wegen Nichtzulassung der Revision

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.07.2014 - 3 K 776/10

    Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens bei Anfechtung von

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 13.03.2012 - 3 K 211/11

    Bestimmtheit des Klagebegehrens

    Der Kläger muss bei fehlenden Unterlagen eine substantiierte Eigenschätzung vornehmen (BFH, Beschluss vom 31.07.2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, Juris Rn. 6; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 13).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.07.2007 - V B 56/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17441
BFH, 25.07.2007 - V B 56/07 (https://dejure.org/2007,17441)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2007 - V B 56/07 (https://dejure.org/2007,17441)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2007 - V B 56/07 (https://dejure.org/2007,17441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2304
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.09.2001 - XI B 41/01

    Gewerbesteuermessbetrag - Einkommensteuer - Verfahrensmangel - Beschwerde -

    Auszug aus BFH, 25.07.2007 - V B 56/07
    Sofern man eine Ausnahme für die Fälle annimmt, in denen die Tatbestandsberichtigung zu Unrecht als unzulässig abgelehnt wurde (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2004 1 BvR 786/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 657) oder eine Entscheidung durch eine hierzu nicht berechtigte Person getroffen worden ist oder sonst ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 XI B 41/01, BFH/NV 2002, 206), liegen diese Ausnahmen nicht vor, denn der angegriffene Beschluss ist nicht von hierzu nicht befugten Richtern getroffen worden, sondern von denselben Richtern, die auch bei der Vorentscheidung mitgewirkt haben.
  • BFH, 12.02.1998 - VII B 241/97

    Berichtigung eines Verhandlungsprotokolls

    Auszug aus BFH, 25.07.2007 - V B 56/07
    Die Beschwerde sei nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 1998 VII B 241/97 (BFH/NV 1998, 873) zulässig, weil eine Richterin den Beschluss über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung mit unterzeichnet habe, die an dem Urteil nicht mitgewirkt habe.
  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 786/04

    Sachentscheidung im Berufungsverfahren bei abgelehnter Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BFH, 25.07.2007 - V B 56/07
    Sofern man eine Ausnahme für die Fälle annimmt, in denen die Tatbestandsberichtigung zu Unrecht als unzulässig abgelehnt wurde (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2004 1 BvR 786/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 657) oder eine Entscheidung durch eine hierzu nicht berechtigte Person getroffen worden ist oder sonst ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 XI B 41/01, BFH/NV 2002, 206), liegen diese Ausnahmen nicht vor, denn der angegriffene Beschluss ist nicht von hierzu nicht befugten Richtern getroffen worden, sondern von denselben Richtern, die auch bei der Vorentscheidung mitgewirkt haben.
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