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   BFH, 24.10.2006 - X B 39/04   

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https://dejure.org/2006,12291
BFH, 24.10.2006 - X B 39/04 (https://dejure.org/2006,12291)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2006 - X B 39/04 (https://dejure.org/2006,12291)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - X B 39/04 (https://dejure.org/2006,12291)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision aufgrund prozessökonomischer Gesichtspunkte - Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) - Folgen des Niteinhaltens der Beschwerdebegründungsfrist

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 4; ; FGO § 135 Abs. 2; ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74 § 115 Abs. 2; GG Art. 14
    NZB: Halbteilungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de

    Fehlender Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde nach der jüngsten Entscheidung des BverfG zum Halbteilungsgrundsatz; Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist; Inhalt einer Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 39/04
    Zum einen könnte das FA das Einspruchsverfahren sofort fortsetzen, weil nach der Entscheidung des BVerfG im Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 507; Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 555; Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1191) der Grund für das Ruhen des Verfahrens entfallen ist.

    Dafür, dass die steuerliche Belastung des Klägers ein Ausmaß erreicht hat, dass der wirtschaftliche Erfolg seiner Tätigkeit grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2006, 507; DStR 2006, 555; NJW 2006, 1191), hat der Kläger nichts vorgebracht und ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

    Der Kläger wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom 3. August 2005 über die Rechtsauffassung des Senats unterrichtet und mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 12. April 2006 auf den Beschluss des BVerfG in HFR 2006, 507; DStR 2006, 555; NJW 2006, 1191 und die Möglichkeit der kostenfreien Rücknahme der Beschwerde hingewiesen.

    Die vom Kläger weiterhin behauptete Vorgreiflichkeit des durch den Beschluss des BVerfG in HFR 2006, 507; DStR 2006, 555; NJW 2006, 1191 beendeten Verfahrens 2 BvR 2194/99 für die von ihm gestellten Fragen ist zu verneinen.

  • BFH, 10.12.2003 - X B 134/02

    NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO; Hinterziehungszinsen bei

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 39/04
    Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen (zur analogen Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO für die Fälle grundsätzlicher Bedeutung vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 X B 134/02, BFH/NV 2004, 906, m.w.N.; für den Fall des Verfahrensmangels vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 98).
  • BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04

    Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 39/04
    Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das FG brächten den Kläger dem von ihm letztlich erstrebten Ziel keinen Schritt näher, mit Hilfe des Halbteilungsgrundsatzes den Gewerbesteuermessbetrag für 1993 zu reduzieren (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 39/04
    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 39/04
    Das vom Kläger ferner genannte Verfahren vor dem BVerfG (1 BvL 2/04) zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer rechtfertigt die Aussetzung des Verfahrens schon deshalb nicht, weil der Kläger im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen Zulassungsgrund geltend gemacht hat.
  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Ruht das Verfahren wie im Streitfall wegen einer durch den BFH zu klärenden Rechtsfrage, endet die Verfahrensruhe mit der Entscheidung des anhängigen Verfahrens, auf das sich der Einspruchsführer berufen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 II B 68/02, BFH/NV 2004, 462; vom 24. Oktober 2006 X B 39/04, BFH/NV 2007, 258; BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II.3.b).
  • FG München, 20.09.2006 - 5 K 4604/06

    Verfassungsgemäßheit der Kumulation von an sich verfassungsmäßig festgesetzten

    Der Senat hält in Anwendung der Beschlüsse des BVerfG vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 und18.01.2006 2 BvR 2194/99 sowie der BFH-Rechtsprechung (vgl.Beschlüsse vom 26.01.2007 II B 28/06 , vom 21.11.2006 X B 151/06, und vom 24.10.2006 X B 39/04, BFH/NV 2007, 258) in den Streitjahren Verstvom 21.11.2006 X B 151/06, und vom 24.10.2006 X B 39/04, BFH/NV 2007, 258) in den Streitjahren Verstöße vom 24.10.2006 X B 39/04, BFH/NV 2007, 258) in den Streitjahren Verstöße gegen das Grundgesetz bei der Ertragsbesteuerung der Kläger für ausgeschlossen.

    Dafür, dass die steuerliche Belastung der Kläger ein solches Ausmaß erreicht hat, dass der wirtschaftliche Erfolg ihrer Tätigkeit grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt, ist nichts vorgebracht oder sonst ersichtlich (BFH- Beschluss vom 24.10.2006 X B 39/04).

  • BFH, 06.06.2007 - V B 64/06

    Kein Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung nach Ergehen eines

    Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 VII B 267/05, BFH/NV 2006, 1792; vom 24. Oktober 2006 X B 39/04, BFH/NV 2007, 258, und vom 30. November 2006 VIII B 104/06, BFH/NV 2007, 486).
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