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   BFH, 23.08.2006 - II R 8/05   

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https://dejure.org/2006,9126
BFH, 23.08.2006 - II R 8/05 (https://dejure.org/2006,9126)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2006 - II R 8/05 (https://dejure.org/2006,9126)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2006 - II R 8/05 (https://dejure.org/2006,9126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrEStG § 16 Abs. 1; ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 1
    GrESt: Rückgängigmachung des Erwerbs und Weiterverkauf in einer Urkunde

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs und Weiterveräußerung in einer Vertragsurkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 16 Abs 1
    Aufhebung; Erwerbsvorgang; Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung; Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2008, 704
  • BFH/NV 2007, 273
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen --dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend-- in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Entscheidungen vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413, und in BFH/NV 2006, 1700).

    War dem ursprünglichen Erwerber eine solche Rechtsposition verblieben und hat er diese im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung des Grundstücks auch tatsächlich im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).

  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
    Das FG habe keine konkreten Feststellungen über eine ihm aus dem aufgehobenen Kaufvertrag verbliebene Rechtsposition getroffen und damit gegen die Entscheidungsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2003 II R 12/01 (BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770) verstoßen.

    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).

    War dem ursprünglichen Erwerber eine solche Rechtsposition verblieben und hat er diese im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung des Grundstücks auch tatsächlich im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).

  • BFH, 09.03.1994 - II R 86/90

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Auszug aus BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen --dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend-- in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Entscheidungen vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413, und in BFH/NV 2006, 1700).
  • BFH, 21.12.2005 - II B 67/05

    Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung

    Auszug aus BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).
  • BFH, 01.07.2008 - II R 36/07

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Löschungsbewilligung für eine

    Diese zweite Löschungsbewilligung war selbst nicht geeignet, der Auflassungsvormerkung die Wirkung zu nehmen, einer (vollständigen) Rückgängigmachung des Ersterwerbs entgegen zu stehen, da sie zeitgleich mit der Weiterveräußerung in derselben Urkunde erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • BFH, 25.04.2007 - II R 18/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - 11 K 11002/08

    Grunderwerbsteuer

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (vergleiche: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 273, m.w.N.).

    Zur Bejahung einer dem Ersterwerber aus dem Erwerbsvorgang verbliebenen Möglichkeit, eine ihm verbliebene Rechtsposition zu verwerten, bedarf es konkreter Feststellungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls (siehe: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274], m.w.N.).

    Deshalb besteht auch kein Raum für die Annahme, der Verkäufer habe jedenfalls "für eine juristische Sekunde" nach Aufhebung des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts seine ursprüngliche Rechtsstellung zurückerlangt (siehe hierzu auch: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274]).

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 11 K 11060/07

    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (vergleiche: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 273, m.w.N.).

    Zur Bejahung einer dem Ersterwerber aus dem Erwerbsvorgang verbliebenen Möglichkeit, eine ihm verbliebene Rechtsposition zu verwerten, bedarf es konkreter Feststellungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls (siehe: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274], m.w.N.).

    Deshalb besteht auch kein Raum für die Annahme, der Verkäufer habe jedenfalls "für eine juristische Sekunde" nach Aufhebung des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts seine ursprüngliche Rechtsstellung zurückerlangt (siehe hierzu auch: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274]).

  • BFH, 25.08.2010 - II R 35/08

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 31/09

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers

    Der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.03.2009 - 3 K 40/08

    Keine Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages i.S. des § 16 Abs. 1

    Zur Bejahung einer dem Ersterwerber aus dem Erwerbsvorgang verbliebenen Möglichkeit, eine ihm verbliebene Rechtsposition zu verwerten, bedarf es konkreter Feststellungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles (vgl. BFH-Urteile vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273; vom 24. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, a.a.O.).

  • BFH, 14.11.2007 - II R 1/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - 12 K 4041/12

    Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Käuferaustausch bei

    Die Klägerin wandte unter dem Datum vom 24.01.2012 ein, der Beklagte stütze sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.08.2006 - II R 8/05 -, das erst im Dezember 2006 veröffentlicht worden und daher - wie auch die weiteren zitierten Entscheidungen - auf den Vertrag vom 20.10.2006 aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar sei.

    Nur wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung deshalb nicht wiedererlangt, weil trotz der formellen Aufhebung des Vertrages der Erwerber die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück behält, liegt eine Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht vor (BFH, Urteil vom 23.08.2006 - II R 8/05 -, BFH/NV 2007, 273; BFH, Urteil vom 21.02.2006 - II R 60/04 -, BFH/NV 2006, 1700).

  • BFH, 14.11.2007 - II R 2/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • FG Hamburg, 08.04.2010 - 3 K 220/09

    Abgrenzung zwischen Vertragsaufhebung und -übernahme; Zugang eines

  • FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11

    Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen

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