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   BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05   

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BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05 (https://dejure.org/2006,11566)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2006 - XI B 129/05 (https://dejure.org/2006,11566)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2006 - XI B 129/05 (https://dejure.org/2006,11566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 3 Nr. 12 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Aufwandsentschädigung an Ratsmitglieder; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 43
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.03.1968 - VI R 288/66

    Voraussetzung für die Leistung von öffentlichen Diensten

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05
    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 15. März 1968 VI R 288/66 (BFHE 92, 11, BStBl II 1968, 437) zu § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, dass sich die Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung den Aufwand des Empfängers nicht offenbar übersteigt, nicht darauf erstreckt, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen sind, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen.

    Die Ausführungen in dem Urteil in BFHE 92, 11, BStBl II 1968, 437 hat der BFH in seinem Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 7/91 (BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50) ausdrücklich wiederholt und uneingeschränkt bestätigt, ohne dass dagegen in der Literatur oder von FG beachtliche Argumente vorgebracht worden sind.

    Wie der BFH ebenfalls bereits in BFHE 92, 11, BStBl II 1968, 437 und in BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50 (vgl. auch R 13 Abs. 4 LStR 2002) klargestellt hat und wie auch die Vorinstanz hervorhebt, bleibt es dem Steuerpflichtigen unbenommen, der Finanzbehörde im Einzelnen die ihm entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nachzuweisen, wenn er glaubt, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei.

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 7/91

    Definition von "Aufwand" (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05
    Die Ausführungen in dem Urteil in BFHE 92, 11, BStBl II 1968, 437 hat der BFH in seinem Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 7/91 (BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50) ausdrücklich wiederholt und uneingeschränkt bestätigt, ohne dass dagegen in der Literatur oder von FG beachtliche Argumente vorgebracht worden sind.

    Daran ändert auch nichts, dass es im Fall des Urteils in BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50 um eine an einen nebenamtlichen Gemeindedirektor gezahlte Aufwandsentschädigung ging.

    Wie der BFH ebenfalls bereits in BFHE 92, 11, BStBl II 1968, 437 und in BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50 (vgl. auch R 13 Abs. 4 LStR 2002) klargestellt hat und wie auch die Vorinstanz hervorhebt, bleibt es dem Steuerpflichtigen unbenommen, der Finanzbehörde im Einzelnen die ihm entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nachzuweisen, wenn er glaubt, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei.

  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05
    Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags gehört insbesondere der Vortrag, dass die Nichterhebung des Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05
    Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05
    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).
  • BFH, 08.08.1996 - XI B 187/95

    Ablehnung der Klärungsbedürftigkeit der Frage, inwieweit die Entschädigungen

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05
    Denn entgegen der Ansicht der Kläger besteht zwischen einem nebenamtlichen Gemeindedirektor und einem ehrenamtlich tätigen Ratsmitglied im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kein Unterschied (vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. August 1996 XI B 187/95, BFH/NV 1996, 891).
  • BFH, 29.01.2008 - I B 100/07

    Berechnung von Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage

    Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2006 XI B 129/05, BFH/NV 2007, 43; vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - 3 K 1507/18

    Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für eine

    bb) Die Auslegung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG wurde, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls von Bedeutung ist, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits in hinreichender Weise geklärt (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 1993, 50, BStBl II 2007, 308 und BStBl II 2018, 571 sowie die weiteren BFH-Entscheidungen vom 13. Oktober 2006 XI B 129/05, BFH/NV 2007, 43, vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286, vom 20. August 2008 I R 35/08, BFH/NV 2009, 26, vom 13. Juni 2013 VI R 37/11, BFH/NV 2013, 1776, vom 19. Oktober 2016 VI R 23/15, BStBl II 2017, 345, vom 3. Juli 2018 VIII R 28/15, BStBl II 2018, 715; vgl. auch die Urteile des FG Köln vom 2. September 2005 5 K 1290/05, EFG 2008, 105, des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. September 2009 3 K 130/09, juris, des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juni 2013 3 K 2837/11, EFG 2013, 1820, des FG Nürnberg vom 5. Dezember 2014 7 K 1981/12, EFG 2015, 1188 und des Thüringer Finanzgerichts vom 13. September 2017 3 K 170/17, EFG 2018, 543; zu den § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG betreffenden Kommentierungen vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 12 EStG, Rn. 1 ff., 12 ff., Blümich/Erhard, EStG, § 3 Nr. 12, Rn. 1 f., 7 ff., Handzik/Barein/Stickan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 3 Rn. 410 ff., 440 ff., Hillmoth in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 3 Nr. 12 EStG, Rn. 1, 9 ff., Merker in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm, § 3 Nr. 12 EStG, Rn. 1 ff., 8 ff., Nacke in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 111 f., 115 ff., Ross in Frotscher/Geurts, EStG, § 3 Nr. 12 EStG, Rn. 1 ff., 17 ff., Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl. 2019, § 3 Rn. 50, 52, Tormöhlen in Korn, EStG, § 3 Nr. 12, Rn. 1 ff., 6 ff. und von Beckerath in Kirchhof, EStG, 18. Aufl. 2019, § 3 Rn. 30 ff.).

    Gemäß ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Prüfung, ob die Entschädigungen den Aufwand des Empfängers nicht offenbar übersteigen, nicht darauf erstreckt, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen sind, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen, und dass es den obersten Finanzbehörden der Länder freisteht, zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen in geeigneter Form und im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbehörden der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen allgemein Sätze festzulegen, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentschädigungen anzuerkennen sind; insoweit kommt es dann auf die Höhe der individuellen Ausgaben einzelner Steuerpflichtiger nicht mehr an (vgl. nur die Entscheidungen des BFH in BStBl II 1993, 50 und in BFH/NV 2007, 43; zum MFW-Erlass vgl. bereits oben 2 b).

    Schließlich ist auch geklärt, dass es den steuerpflichtigen Personen im konkreten Fall unbenommen bleibt, der Finanzbehörde im Einzelnen die ihnen entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nachzuweisen, wenn sie glauben, dass die nur teilweise Anerkennung der ihnen gewährten Aufwandsentschädigungen als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei (vgl. nur den BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 43 und BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 91/04, BFH/NV 2008, 767; vgl. auch R 3.12 Abs. 4 LStR).

    Vielmehr handelt es sich hier um einen im Wege tatrichterlicher Würdigung nach Maßgabe der bereits geklärten höchstrichterlichen Rechtsgrundsätze (zum deshalb fehlenden Grund für die Revisionszulassung vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 43) entschiedenen Einzelfall, der keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 91/04

    Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung eines Personalratsvorsitzenden

    Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2006 XI B 129/05, BFH/NV 2007, 43), dass es dem Empfänger einer Aufwandsentschädigung freisteht, einen gegenüber der (steuerfreien) Aufwandsentschädigung höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand nachzuweisen, wenn er der Auffassung ist, die Anerkennung der (steuerfreien) Aufwandsentschädigung reiche nicht aus, um seinen diesbezüglichen tatsächlichen Aufwand zu decken.
  • FG Hessen, 24.06.2013 - 3 K 2837/11

    Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder des ehrenamtlichen

    Soweit die obersten Finanzbehörden keine solchen fallgruppenspezifischen Einzelanweisungen erteilt haben, sind die nachgeordneten Finanzbehörden gehalten, nach R 13 Abs. 3-5 der jeweils gültigen LStR zu verfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 13.10.2006 VI B 129/05, BFH/NV 2007, 43).

    c) Dem Steuerpflichtigen bleibt es allerdings unbenommen, die ihm entstandenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachzuweisen, wenn er der Meinung ist, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei (vgl. BFH-Beschluss vom 13.10.2006 XI B 129/05, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    aa) Zwar dürfte dem Gesetzeswortlaut nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG auf die vorliegend zu beurteilende Aufwandsentschädigung anwendbar sein (vgl. BFH Beschluss vom 13.10.2006, XI B 129/05, juris Rn. 5).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 3 K 130/09

    Kein Anspruch auf eine höhere, als die in einem Erlass der obersten Finanzbehörde

    Soweit die obersten Finanzbehörden keine solchen fallgruppenspezifischen Einzelanweisungen erteilt haben, sind die nachgeordneten Finanzbehörden gehalten, nach R 13 Abs. 3-5 der jeweils gültigen LStR zu verfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2006 VI B 129/05, BFH/NV 2007, 43).

    Dem Steuerpflichtigen bleibt es allerdings unbenommen, die ihm entstandenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachzuweisen, wenn er glaubt, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2006 XI B 129/05, a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04

    Ersetzung eines Zusammenveranlagungsbescheids durch Bescheide über die getrennte

    Zur praktischen Umsetzung dieser Prüfung hat der Bundesfinanzhof in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die obersten Finanzbehörden der Länder zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen in geeigneter Form und im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbehörden der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen allgemein Sätze festlegen können, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentschädigungen anzuerkennen sind (so auch BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - XI B 129/05 -, BFH/NV 2007, 43; BFH, Urteil vom 09.07.1992 - IV R 7/91 -, a.a.O.).

    Wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat, bleibt es dem Steuerpflichtigen darüber hinaus unbenommen, der Finanzbehörde im Einzelnen die ihm entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nachzuweisen, wenn er glaubt, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei (BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - XI B 129/05 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 15.03.1968 - VI R 288/66 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 09.07.1992 - IV R 7/91 -, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2022 - L 12 AS 246/22

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ;

    Zwar dürfte der Gesetzeswortlaut nach § 3 Nr. 12 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) auf die vorliegend zu beurteilenden Aufwandsentschädigungen anwendbar sein (vgl. BFH Beschluss vom 13.10.2006, XI B 129/05, Rn. 5, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2022 - L 12 AS 223/22

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ;

    Zwar dürfte dem Gesetzeswortlaut nach § 3 Nr. 12 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die vorliegend zu beurteilenden Aufwandsentschädigungen anwendbar sein (vgl. BFH Beschluss vom 13.10.2006, XI B 129/05, Rn. 5, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2013 - L 13 EG 22/13

    Streit über die Anrechnung einer Aufwandsentschädigung auf das Elterngeld

    Es ist aber in ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung geklärt, dass die den ehrenamtlich tätigen Ratsmitgliedern der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gezahlte Aufwandsentschädigung der Steuerpflicht unterliegt, weil es sich um eine sonstige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handelt (BFH, Beschl. v. 13.6.2013 - III B 156/12; BFH, Beschl. v. 13.10.2006 - XI B 129/05; BFH, Urt. v. 3.12.1987 - IV R 41/85; FG Köln, Urt. v. 2.9.2005 - 5 K 1290/05, alle unter juris).
  • BVerwG, 02.11.2009 - 2 B 80.09
  • FG Hamburg, 02.03.2017 - 1 K 141/16

    Nichtberücksichtigung aktueller Verluste einer zugunsten eines anderen

  • VG Magdeburg, 07.12.2016 - 8 A 193/16

    Gerichtsvollzieher-Bürokostenentschädigung

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