Weitere Entscheidung unten: BFH, 31.08.2006

Rechtsprechung
   BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06   

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https://dejure.org/2006,16011
BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06 (https://dejure.org/2006,16011)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2006 - IX B 139/06 (https://dejure.org/2006,16011)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2006 - IX B 139/06 (https://dejure.org/2006,16011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 7h; ; EStG § 7h Abs. 2; ; FGO § 86 Abs. 3; ; FGO § 114 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Beschwerde gegen den FG-Beschluss; einstweilige Anordnung in Bezug auf die Feststellung gemäß § 86 Abs. 3 FGO über die Rechtmäßigkeit der Nichterteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 73
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06
    Ob abweichend von § 128 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde, die in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung) von der Rechtsprechung für möglich gehalten wird (dazu im Einzelnen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318; vom 7. März 2002 VIII B 165/01, BFH/NV 2002, 1162; s. aber BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188: außerordentliche Beschwerde generell nicht mehr statthaft; zur bloßen Rechtsfehlerhaftigkeit s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz. 16, m.w.N.), in Betracht zu ziehen ist, kann im Streitfall dahinstehen.
  • BFH, 15.05.2002 - I B 42/02

    AdV-Beschluss des FG; Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06
    Ob abweichend von § 128 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde, die in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung) von der Rechtsprechung für möglich gehalten wird (dazu im Einzelnen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318; vom 7. März 2002 VIII B 165/01, BFH/NV 2002, 1162; s. aber BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188: außerordentliche Beschwerde generell nicht mehr statthaft; zur bloßen Rechtsfehlerhaftigkeit s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz. 16, m.w.N.), in Betracht zu ziehen ist, kann im Streitfall dahinstehen.
  • BFH, 07.03.2002 - VIII B 165/01

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06
    Ob abweichend von § 128 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde, die in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung) von der Rechtsprechung für möglich gehalten wird (dazu im Einzelnen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318; vom 7. März 2002 VIII B 165/01, BFH/NV 2002, 1162; s. aber BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188: außerordentliche Beschwerde generell nicht mehr statthaft; zur bloßen Rechtsfehlerhaftigkeit s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz. 16, m.w.N.), in Betracht zu ziehen ist, kann im Streitfall dahinstehen.
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. August 2006 - IX B 139/06 -,.
  • BFH, 15.01.2007 - IX S 15/06

    Außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht

    Die dagegen gerichtete außerordentliche Beschwerde, die mit greifbarer Gesetzeswidrigkeit begründet wurde, verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. August 2006 (Az. IX B 139/06) als unzulässig.
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Rechtsprechung
   BFH, 31.08.2006 - II E 4/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18717
BFH, 31.08.2006 - II E 4/06 (https://dejure.org/2006,18717)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2006 - II E 4/06 (https://dejure.org/2006,18717)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2006 - II E 4/06 (https://dejure.org/2006,18717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 73
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.10.1983 - VII E 7/83

    Vorbescheid - Gebühr

    Auszug aus BFH, 31.08.2006 - II E 4/06
    Die durch den Gerichtsbescheid ausgelöste Gebühr bleibt trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung bestehen (vgl. für den Fall der Rechtsmittelrücknahme Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Oktober 1983 VII E 6-7/83, BFHE 139, 237, BStBl II 1984, 62).
  • BFH, 27.10.2021 - X K 5/20

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte

    Ebenso liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit Gebrauch macht, gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31.08.2006 - II E 4/06, BFH/NV 2007, 73, unter II.2.).
  • FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08

    Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bei Festsetzung des Streitwerts

    Der Bundesfinanzhof habe für den Fall der Gerichtsgebühren entschieden, dass eine Gebühr für den Gerichtsbescheid nicht dadurch entfalle, wenn der Gerichtsbescheid wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gelte (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2006 II E 4/06, BFH/NV 2007, 73).

    Die Entscheidung des BFH vom 31. August 2006 II E 4/06 (BFH/NV 2007, 73), die zu einer Frage der Gerichtskosten ergangen ist, ist nicht auf die Terminsgebühr übertragbar.

  • BFH, 20.12.2013 - II E 18/12

    Gerichtsgebühren für Revisionsverfahren als Masseverbindlichkeit - Gebühr für

    Die durch den Gerichtsbescheid ausgelöste Gebühr bleibt trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung bestehen (BFH-Beschluss vom 31. August 2006 II E 4/06, BFH/NV 2007, 73).
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