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   BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06   

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https://dejure.org/2006,13781
BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06 (https://dejure.org/2006,13781)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2006 - VII B 135/06 (https://dejure.org/2006,13781)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - VII B 135/06 (https://dejure.org/2006,13781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KraftStG § 8 Nr. 2; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; ; KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; ; StVZO § 23 Abs. 6a; ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; ; StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1; ; Richtlinie 2001/116/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

  • datenbank.nwb.de

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pick-Up der Marke Mitsubishi

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw; Vorliegen eines sog. Kombinationskraftwagens; Beurteilung der Fahrzeugart anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs; Bindungswirkung der verkehrsrechtlichen Einstufung als Pkw für die Besteuerung; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 770
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    Der Senat hat eine Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von PKW und LKW in den Bestimmungen des PBefG gefunden (Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    b) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (BFH-Urteile vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Denn zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören nach der Senatsrechtsprechung die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat (Senatsurteil in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat es der Senat für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil in BFHE 194, 257, 262, BStBl II 2001, 72, m.w.N.).

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen (Senatsurteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    Nach der gebotenen summarischen Prüfung begegnet die vom FA vorgenommene Einstufung des Fahrzeugs als PKW keinen rechtlichen Bedenken (zur Einstufung eines Pick-up-Fahrzeugs der Marke Mitsubishi (L 200) mit Doppelkabine und kleiner Ladefläche ebenso Urteil des FG München vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 348, und BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87).
  • FG München, 17.07.1996 - 4 K 2692/94
    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    Nach der gebotenen summarischen Prüfung begegnet die vom FA vorgenommene Einstufung des Fahrzeugs als PKW keinen rechtlichen Bedenken (zur Einstufung eines Pick-up-Fahrzeugs der Marke Mitsubishi (L 200) mit Doppelkabine und kleiner Ladefläche ebenso Urteil des FG München vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 348, und BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87).
  • Drs-Bund, 30.06.2004 - BT-Drs 15/3468
    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    Motiviert war die Rechtsänderung insbesondere durch eine Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 2004, in der die Bundesregierung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH aufgefordert wurde, durch ersatzlose Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO schnellstmöglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die als Nutzfahrzeuge zugelassenen schweren Geländewagen nur noch als PKW zugelassen und besteuert werden können (BTDrucks 15/3468).
  • Drs-Bund, 20.07.2004 - BT-Drs 15/3618
    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Abschaffung des Steuerprivilegs für Geländewagen hat die Bundesregierung am 20. Juli 2004 die Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO in Aussicht genommen, ohne die Rechtsänderung mit der Notwendigkeit einer Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu begründen (BTDrucks 15/3618).
  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-83/05

    Voigt - Verwirklichung des Binnenmarktes - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    Hinsichtlich der in § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung für andere Kfz als PKW festgelegten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass die RL 70/156/EWG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Fahrzeug den auf LKW anzuwendenden Regelungen unterwirft, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer anhand der RL 70/156/EWG erteilten EG-Typgenehmigung als PKW zugelassen worden ist (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2539).
  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).
  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06
    Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der beschließende Senat der Rechtsansicht des FG, dass nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW nach den in der RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen festgelegten Begriffsbestimmungen in Betracht komme, nicht zu folgen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl II 2006, 721, BFH/NV 2006, 2001).
  • BFH, 31.03.1998 - VII R 116/97

    Kombinationskraftwagen als Lkw

  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

  • FG Nürnberg, 26.08.2010 - 6 K 489/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130 Crew Cab

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (grundlegend BFH-Urteile vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72, und vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BStBl II 2001, 368; weiterhin BFH-Beschlüsse - alle betreffend Pick-up-Doppelkabiner - vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767, und VII B 135/06, BFH/NV 2007, 770, vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778, vom 14. Februar 2007 IX B 219/06, juris-Dokument Nr. STRE200750340, vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418, zuletzt vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).

    Der gemeinschaftsrechtlichen Einteilung der für die Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Kraftfahrzeuge in die Klassen M1 bis M3 sowie der weiteren Differenzierung und entsprechenden Codierung nach den jeweiligen Aufbauarten (Limousine, Schrägheck-, Kombi- oder Cabrio-Limousine, Coupé oder Mehrzweckfahrzeug) kann für die zutreffende Besteuerung eines Kraftfahrzeugs nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz nichts entnommen werden (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 135/06, BFH/NV 2007, 770).

  • FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05

    Anwendung der 1%-Regelung bei einem kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw eingeordneten

    Wie der BFH im Beschluss vom 26. Oktober 2006 (VII B 135/06, BFH/NV 2007, 770) ausgeführt hat, ist die Einstufung als Pkw eines Pickup der Marke Mitsubishi mit Doppelkabine, ausgestattet mit fünf Sitzplätzen, bei dem die offene Ladefläche weniger als die Hälfte der gesamten nutzbaren Ladefläche, und bei dem die Zuladungsmöglichkeit ca. 32 v.H. des Gesamtsgewichts beträgt, rechtlich nicht bedenklich.
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines VW-Transporters als Personenwagen

    Der gemeinschaftsrechtlichen Einteilung der für die Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Kraftfahrzeuge in die Klassen M1 bis M3 sowie der weiteren Differenzierung und entsprechenden Codierung nach den jeweiligen Aufbauarten (Limousine, Schrägheck-, Kombi- oder Cabrio-Limousine, Coupé oder Mehrzweckfahrzeug) kann für die zutreffende Besteuerung eines Kraftfahrzeugs nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz nichts entnommen werden (BFH-Beschluss vom 26.10.2006 - VII B 135/06, BFH/NV 2007, 770).
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