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   BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01   

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https://dejure.org/2006,8088
BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01 (https://dejure.org/2006,8088)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2006 - VI R 24/01 (https://dejure.org/2006,8088)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - VI R 24/01 (https://dejure.org/2006,8088)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 3
    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen; Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermäßigte Besteuerung von auf einem ausgeübten Aktienoptionsrecht beruhendem Arbeitslohn ; Bemessung der tariflichen Einkommensteuer auf eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der Drittelungsregelung; Zuordnung des geldwerten Vorteils auf die anteiligen Jahre ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1, EStG § 34 Abs 3
    Aktienoption; Arbeitslohn; Ausübung; Tarifermäßigung; Zusammenballung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 881
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.08.1966 - VI 211/65

    Einkommensteuerbarkeit von Tätigkeiten die sich auf mehrere Jahre erstrecken

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01
    Das vom FG herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 1966 VI 211/65 (BFHE 86, 512, BStBl III 1966, 545) sei nicht einschlägig, da die Aktienoptionsrechte --anders als die dort zu beurteilenden Tantiemen-- weder gewinnabhängig, noch zuvor fest vereinbart gewesen seien.
  • BFH, 24.01.2001 - I R 119/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01
    Deshalb ist der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen mit der Folge, dass beispielsweise Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512).
  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01
    Deshalb ist der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen mit der Folge, dass beispielsweise Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512).
  • BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99

    Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01
    Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
  • FG Hessen, 21.12.2000 - 10 K 2270/00

    Aktienoptionsrechte als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01
    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 503, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst (DStRE) 2001, 699 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

    Der Senat hat daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301).

    Selbst wenn man das neue Vorbringen der Kläger aus dem Revisionsverfahren berücksichtigt, ergeben sich im Streitfall keine Umstände dafür, dass mit den Aktienoptionen konkrete Arbeitserfolge der Vergangenheit über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg zusätzlich honoriert werden sollten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; in BFH/NV 2007, 696; in BFH/NV 2007, 881).

  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 6 K 488/17

    Zufluss der Vorteile aus einem Aktienoptionsrecht - Aufteilung bei Abgeltung von

    Deshalb ist der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen mit der Folge, dass beispielsweise Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BStBl II 2001, 512; vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881).
  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 6 K 4033/13

    Anwendung von unilateralen sowie bilateralen Subject-to-tax-Klauseln bei der

    Deshalb ist der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen mit der Folge, dass beispielsweise Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881).
  • BFH, 18.12.2007 - VI R 59/05

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des 34 EStG

    Der Senat hat daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung (a.F.) angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301).
  • FG München, 29.05.2017 - 12 K 930/14

    Ausübung von Stock Options als einkommensteuerpflichtige Lohneinkünfte

    Da geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung bilden, hat der BFH die entsprechenden Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG angesehen, wenn - wie im Streitfall - die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301; vom 28. Februar 2008 VI R 62/06, BFHE 220, 238, BStBl II 2008, 595).
  • BFH, 17.10.2007 - VI B 82/07

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen stellen eine Vergütung für eine mehrjährige

    Die danach anwendbare sog. Drittelungsregelung entfällt nicht deswegen, weil dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist (Senatsentscheidungen in BStBl II 2007, 456; vom 19. Dezember 2006 VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301).
  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 2080/05

    Ermäßigte Besteuerung von Aktienoptionen

    Im Hinblick auf die bei der Annahme von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zur Zusammenballung bei der Ausübung von Optionsrechten anhängigen Revisionen (z.B. VI R 159/01; VI R 62/05; VI R 136/05; VI R 24/01) hat der Senat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zugelassen.
  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 5201/99

    Keine Tarifermäßigung für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von

  • FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 108/07

    Einkommensteuerrecht: Begünstigung nach § 34 EStG für Optionsrechte

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