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   BFH, 29.01.2007 - III B 137/06   

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https://dejure.org/2007,9526
BFH, 29.01.2007 - III B 137/06 (https://dejure.org/2007,9526)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2007 - III B 137/06 (https://dejure.org/2007,9526)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2007 - III B 137/06 (https://dejure.org/2007,9526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    AgB: Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen - Aufwendungen zur Abwehr von Mobilfunkstrahlung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung; Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Schadstoffbelastung bei Überschreitung der Grenzwerte; Abwehr umweltbedingter ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Abwehrkosten von Mobilfunkstrahlen können steuerlich absetzbar sein

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 893
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - III B 137/06
    Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung des Senats aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Senatsurteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 --Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses--, und vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592 --Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel--).

    Liegen die Werte darunter, ist der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Schadstoffbelastung zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen (Senatsurteil in BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592).

  • BFH, 28.06.2006 - III B 119/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - III B 137/06
    Das Rügerecht geht aber nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844).

    Zur ordnungsgemäßen Rüge bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1844).

  • EGMR, 16.11.2004 - 4143/02

    MORENO GÓMEZ c. ESPAGNE

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - III B 137/06
    Das FG habe trotz eines entsprechenden Hinweises ihres Prozessbevollmächtigten die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte --EGMR-- (Urteil vom 16. November 2004 4143/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3767) nicht beachtet.

    c) Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des EGMR in NJW 2005, 3767 rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts nicht.

  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - III B 137/06
    Heger verweist auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein amtsärztliches Gutachten dann entbehrlich ist, wenn sich die medizinische Notwendigkeit aus anderen amtlichen Unterlagen offensichtlich ergibt (Senatsurteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614 --Bescheinigung und Zuschuss einer gesetzlichen Krankenkasse--) oder die medizinische Notwendigkeit ganz eindeutig ist, wie bei der Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft (Senatsurteil vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - III B 137/06
    Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung des Senats aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Senatsurteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 --Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses--, und vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592 --Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel--).
  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - III B 137/06
    Heger verweist auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein amtsärztliches Gutachten dann entbehrlich ist, wenn sich die medizinische Notwendigkeit aus anderen amtlichen Unterlagen offensichtlich ergibt (Senatsurteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614 --Bescheinigung und Zuschuss einer gesetzlichen Krankenkasse--) oder die medizinische Notwendigkeit ganz eindeutig ist, wie bei der Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft (Senatsurteil vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).
  • BFH, 31.01.2005 - III B 59/04

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - III B 137/06
    Lediglich allgemein gehaltene Ausführungen wie im Streitfall genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081).
  • BFH, 23.08.2007 - II B 3/07

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

    a) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können und warum der fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 29. Januar 2007 III B 137/06, BFH/NV 2007, 893, und vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966).
  • BFH, 14.03.2008 - V B 137/06

    Bindung an gewählten Maßstab für Vorsteueraufteilung - keine Pflicht des FG zur

    Sie legt auch nicht dar, welche Tatsachen im Einzelnen eine Sachverhaltsaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (zu den Begründungsanforderungen bei einer Aufklärungsrüge und zur Maßgeblichkeit des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 29. Januar 2007 III B 137/06, BFH/NV 2007, 893; vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966, und vom 29. November 2007 VIII B 58/07, BFH/NV 2008, 399).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 2 K 1047/05

    Abwehrmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen - hier

    Weiterhin sieht sich der Senat mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2006 (13 K 164/04, WUM 2006, 635, NZB III B 137/06).
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