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   BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07   

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BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07 (https://dejure.org/2008,6946)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2008 - XI B 171/07 (https://dejure.org/2008,6946)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2008 - XI B 171/07 (https://dejure.org/2008,6946)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aufteilung von Vorsteuern auf unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; UStG § 15; ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; UStG § 15 Abs. 4; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Echte Zuschüsse und die Höhe der Vorsteuerabzugsquote

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1215
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Schleswig-Holstein, 07.09.2006 - 4 K 223/04

    Keine Berücksichtigung von echten Zuschüssen bei der Vorsteueraufteilung

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07
    Die Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 7. September 2006 4 K 223/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1867) ab.

    Der Streitfall ist mit dem Sachverhalt, der dem Urteil in EFG 2006, 1867 zugrunde liegt, nicht vergleichbar.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07
    Dem Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH (u.a. Urteile vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98 --Abbey National plc--, Slg. 2001, I-1361, und vom 27. November 2003 Rs. C-497/01 --Zita Modes Sàrl--, Slg. 2003, I-14393) kann ein Klärungsbedarf für Sachverhalte wie dem des Streitfalles gerade nicht entnommen werden.
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07
    Dem Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH (u.a. Urteile vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98 --Abbey National plc--, Slg. 2001, I-1361, und vom 27. November 2003 Rs. C-497/01 --Zita Modes Sàrl--, Slg. 2003, I-14393) kann ein Klärungsbedarf für Sachverhalte wie dem des Streitfalles gerade nicht entnommen werden.
  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07
    Wie bereits in der Vorentscheidung ausgeführt, kann nach der Rechtsprechung des BFH eine (gemeinnützige) Körperschaft einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176; vom 18. November 2004 V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II.2.b).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07
    Maßgeblich ist, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 13. März 2008 Rs. C-437/06 --Securenta--, Deutsches Steuerrecht 2008, 615, Randnr. 37).
  • BFH, 18.11.2004 - V R 16/03

    Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus; Aufteilung

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07
    Wie bereits in der Vorentscheidung ausgeführt, kann nach der Rechtsprechung des BFH eine (gemeinnützige) Körperschaft einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176; vom 18. November 2004 V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II.2.b).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07
    Im Übrigen ist gemeinschaftsrechtlich geklärt, dass eine Körperschaft auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77/01 --EDM--, Slg. 2004, I-4295).
  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215) stehe nicht entgegen, weil es dort um die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen innerhalb des unternehmerischen Bereichs gegangen sei.

    Aus dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1215, unter 2., Rz 3, 4 und 7 folgt insoweit nichts anderes; denn der Senat hat es in Rz 7 als nicht hinreichend dargelegt angesehen, aus welchen Rechtsgründen bei der gebotenen schätzungsweisen Aufteilung der Vorsteuern von der öffentlichen Hand gezahlte, echte Zuschüsse unberücksichtigt bleiben sollten, d.h. die Vorsteuern ausschließlich dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen wären.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08

    Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein,

    Auch der Bundesfinanzhof - BFH - habe in seinem Beschluss vom 14.04.2008 XI B 171/07 (Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2008, 1215 ) ausgeführt, dass echte Zuschüsse bei der Berechnung einer Vorsteuerabzugsquote nicht zu berücksichtigen seien.

    Soweit sich der Kläger auf den Beschluss des BFH vom 14.04.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 ) berufe, verkenne er, dass dort nur für den Bereich einer Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel innerhalb des unternehmerischen Bereichs ausgesprochen worden sei, dass "echte Zuschüsse" nicht für die Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote zu berücksichtigen seien.

    Entsprechend habe es der BFH in seinem Beschluss vom 14.04.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 ) ausgeschlossen, "echte Zuschüsse" bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote zu berücksichtigen.

    Die vorstehenden Grundsätze hat der BFH etwa in seinen jüngeren Entscheidungen vom 29.06.2010 V B 160/08 (BFH/NV 2010, 1876 ) und vom 14.04.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 ) dargestellt.

    Soweit der Kläger dem Beklagten entgegenhält, der BFH verneine eine Heranziehbarkeit nichtsteuerbarer Einnahmen bei einer im Rahmen des § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmenden Vorsteueraufteilung nach Umsatzanteilen, bezieht sich dies schon in der vom Kläger genannten BFH-Entscheidung vom 14.04.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 ) ersichtlich nur auf die innerhalb des unternehmerischen und wirtschaftlichen Bereichs selbst vorzunehmende Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel.

  • BFH, 24.09.2014 - V R 54/13

    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder -

    Die Schätzungsmethode widerspricht nicht dem Beschluss des BFH vom 14. April 2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215, unter 2.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung eines Berufsverbandes

    Unterhält ein Steuerpflichtiger sowohl einen unternehmerischen wie auch einen nichtunternehmerischen Bereich und sind beide Bereiche in dem Sinne voneinander abgegrenzt, dass der nichtunternehmerische Bereich nicht dem unternehmerischen Bereich dient, so kommt ein Abzug von Vorsteuern nur in Betracht, wenn sie aus empfangenen Leistungen resultieren, die direkt und unmittelbar oder im Sinne einer sachgemäßen wirtschaftlichen Zuordnung analog § 15 Abs. 4 UStG dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen sind (BFH-Beschlüsse vom 29.06.2010 V B 160/08, Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2010, 1876; vom 14.04.2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

    aa) Aus dem BFH-Beschluss vom 14. April 2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215, unter 2., Rz 3, 4 und 7) folgt nichts anderes; denn der Senat hat es dort in Rz 7 als nicht hinreichend dargelegt angesehen, aus welchen Rechtsgründen bei der gebotenen schätzungsweisen Aufteilung der Vorsteuern von der öffentlichen Hand gezahlte, echte Zuschüsse unberücksichtigt bleiben sollten, d.h. die Vorsteuern ausschließlich dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen wären.
  • FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16

    Umsatzsteuerbarkeit der Durchführung einer Maßnahme der Arbeitsmarktförderung -

    Die Rechtsfrage, ob echte Zuschüsse bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote zu berücksichtigen seien oder nicht, sei zu verneinen (Verweis auf BFH-Beschluss vom 14. April 2008, XI B 171/07; wohl anderer Ansicht BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, Bl. 48 GA).
  • BFH, 03.07.2008 - V R 51/06

    Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Recht

    b) § 15 UStG 1993 beruht auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG und ist nach den wiedergegebenen Grundsätzen auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, unter II.1.b aa; BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2007 V B 129/05, BFH/NV 2007, 1551; vom 14. April 2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215).
  • FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03

    Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen, weitgehend durch Zuschüsse

    bb) Die Aufteilung nimmt der Senat im Streitfall - mangels anderer Maßstäbe - anhand des Verhältnisses der in den jeweiligen Sektoren erzielten Einnahmen bzw. Umsätze vor (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215).

    Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 5 K 5347/09

    Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeträge eines gemeinnützigen Sportvereins

    Da die Bundesrepublik Deutschland von der in Art. 19 Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, auch Subventionen bei der Aufteilung der Vorsteuer zu berücksichtigen, nicht Gebrauch gemacht hat, haben die echten Zuschüsse folglich bei der Aufteilung der Vorsteuer außer Betracht zu bleiben (so im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 14.4.2008 - XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215 ).
  • BFH, 29.06.2010 - V B 160/08

    Vorsteuerabzug gemeinnütziger Forschungseinrichtungen - Eigenforschung -

    a) Durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH ist geklärt, dass auch eine gemeinnützige Körperschaft einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215, m.w.N. aus der Rechtsprechung), wobei der unternehmerische Bereich die wirtschaftliche und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit umfasst (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C 515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-00839, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 421, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2009, 199 Rz 35).
  • FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07

    Umsatzsteuer bei einem eingetragenen Verein mit dem Zweck der Datenklassifikation

  • BFH, 19.12.2008 - V B 191/07

    Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Beteiligte - Verletzung des Anspruchs auf

  • FG Sachsen, 13.12.2012 - 6 K 1010/10

    Keine Berücksichtigung von Zuwendungen und Spenden bei der Aufteilung von

  • BFH, 29.04.2009 - III B 66/07

    Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Kindergeld: Behalten

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