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   BFH, 31.03.2008 - IX E 1/08   

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https://dejure.org/2008,17040
BFH, 31.03.2008 - IX E 1/08 (https://dejure.org/2008,17040)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2008 - IX E 1/08 (https://dejure.org/2008,17040)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2008 - IX E 1/08 (https://dejure.org/2008,17040)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1336
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.11.2002 - I E 1/02

    Erinnerung, Mindestanforderungen

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - IX E 1/08
    Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.
  • BFH, 26.01.2006 - VIII E 6/05

    Feststellung nach § 10d EStG - Streitwert

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - IX E 1/08
    Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, unter II. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2017 - X S 22/16

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur

    Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, und vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336; ebenso zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss vom 5. Mai 2009 I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).

    So ergibt sich aus den Streitwertberechnungen, die in den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2006, 1112 sowie BFH/NV 2008, 1336 vorgenommen wurden, dass dort nur die einkommensteuerlichen Auswirkungen einbezogen wurden, nicht aber die Auswirkungen auf den Solidaritätszuschlag, obwohl dieser in den dort maßgebenden Veranlagungszeiträumen erhoben wurde.

    In der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Streitwertbemessung bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ist die Frage, ob § 52 Abs. 1 oder Abs. 3 GKG anzuwenden ist, zwar noch nicht ausdrücklich entschieden worden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1112, und in BFH/NV 2008, 1336).

  • BFH, 05.05.2009 - I R 84/07

    Streitwert bei Verlustabzug zur Körperschaftsteuer

    Der Senat hält eine Streitwertbemessung anhand der tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen des Verlusts für zutreffend (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336).
  • FG Düsseldorf, 11.05.2009 - 11 K 7141/01

    Grundlagen für die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren

    Wie der BFH mit Beschluss vom 31. März 2008 (IX E 1/08, BFH/NV 2008, S. 1336) festgestellt habe, sei der Streitwert im Verlustfall soweit möglich nach den tatsächlichen, konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen.
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