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   BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07   

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BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07 (https://dejure.org/2008,8600)
BFH, Entscheidung vom 11.06.2008 - XI B 194/07 (https://dejure.org/2008,8600)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - XI B 194/07 (https://dejure.org/2008,8600)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorsteuerabzug bei einem Organträger mit Durchschnittssatzbesteuerung und einer Organgesellschaft mit Regelbesteuerung; Voraussetzungen einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

  • Judicialis

    UStG § 15; ; UStG § 15 Abs. 1; ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; UStG § 15a; ; UStG § 24; ; UStG § 24 Abs. 1 Satz 3; ; UStG § 24 Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei einem Unternehmer der einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb und einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1548
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.1993 - V R 79/91

    Vorsteuerabzug - Vorsteuerbetrag - Regelbesteuerung

    Auszug aus BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07
    Der BFH hat wiederholt entschieden, das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 --UStG--), mache es erforderlich, dass der Unternehmer, der einen --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Betrieb und daneben einen --der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden-- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

    Weiter ist geklärt, dass Vorsteuerbeträge aus einer Rechnung über den Erwerb von Gegenständen, die ein Unternehmer sowohl in seinem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil als auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet, nicht nach § 15 UStG abziehbar sind, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; vom 10. November 1994 V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218).

  • BFH, 26.02.1987 - V R 71/77

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem

    Auszug aus BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07
    Der BFH hat wiederholt entschieden, das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 --UStG--), mache es erforderlich, dass der Unternehmer, der einen --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Betrieb und daneben einen --der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden-- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

    Das Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und von Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens bringt nicht nur Vorteile mit sich, sondern verursacht auch Nachteile, z.B. beim Einsatz von Produkten aus dem landwirtschaftlichen Bereich im gewerblichen Unternehmensteil (vgl. BFH-Urteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685).

  • BFH, 25.06.1987 - V R 121/86

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem

    Auszug aus BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07
    Der BFH hat wiederholt entschieden, das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 --UStG--), mache es erforderlich, dass der Unternehmer, der einen --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Betrieb und daneben einen --der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden-- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

    Er hat ferner entschieden, dass der Unternehmer beim Bezug teilbarer Leistungen und vertretbarer Sachen auch Teilmengen aus einzelnen Leistungsbezügen je einem Unternehmensbereich zuordnen kann (Urteil in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150).

  • BFH, 30.05.2005 - X B 149/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

    Auszug aus BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07
    Sie hat nicht --wie für eine schlüssige Darlegung einer Divergenz nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618)-- abstrakte Rechtssätze aus dem jeweiligen Urteil herausgearbeitet und einander so gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird.
  • BFH, 08.06.1988 - X R 53/81

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher

    Auszug aus BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07
    Der BFH hat wiederholt entschieden, das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 --UStG--), mache es erforderlich, dass der Unternehmer, der einen --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Betrieb und daneben einen --der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden-- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).
  • BFH, 10.11.1994 - V R 87/93

    Veräußerung eines für einen landwirtschaftlichen Betrieb angeschafften

    Auszug aus BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07
    Weiter ist geklärt, dass Vorsteuerbeträge aus einer Rechnung über den Erwerb von Gegenständen, die ein Unternehmer sowohl in seinem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil als auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet, nicht nach § 15 UStG abziehbar sind, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; vom 10. November 1994 V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218).
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07
    Im Übrigen setzt eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vergleichbare Sachverhalte voraus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II. 3. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53).
  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit

    Es hält die Vorentscheidung insbesondere auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung (Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548, und Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256) für zutreffend.

    a) Der Unternehmer muss die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilen (BFH-Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II.1.c; in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II.2.a; in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, unter II.1.a; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1548; Abschn. 24.7.

    cc) Soweit der Senat im Beschluss in BFH/NV 2008, 1548 ausgeführt hat, dass für den Vorsteuerabzug --unter Außerachtlassung der unionsrechtlichen Vorgaben-- entscheidend sei, in welchem Betrieb die bezogenen Lieferungen verwendet werden, hält der Senat daran aus vorstehenden Gründen nicht fest (vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, Leitsatz 1, und in BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218, unter II.A.1.).

  • FG Düsseldorf, 19.11.2010 - 1 K 1245/09

    Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und

    Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Schafft der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand an, der sowohl in den Unternehmensteilen mit der Regelbesteuerungsform einerseits und der Besteuerungsform des § 24 UStG andererseits eingesetzt wird, steht ihm der Vorsteuerabzug entsprechend der jeweiligen anteiligen Verwendung in den beiden Bereichen zu (BFH, Urteil vom 16.12.1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Der Unternehmer kann die nachteiligen Folgen für den Vorsteuerabzug jedoch dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (BFH, Urteil vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 152, 159; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32 (33)).

  • FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09

    Landwirtschaftliche Ferkelproduktion durch ein Einzelunternehmen und gewerbliche

    Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Schafft der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand an, der sowohl in den Unternehmensteilen mit der Regelbesteuerungsform einerseits und der Besteuerungsform des § 24 UStG andererseits eingesetzt wird, steht ihm der Vorsteuerabzug entsprechend der jeweiligen anteiligen Verwendung in den beiden Bereichen zu (BFH, Urteil vom 16.12.1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Der Unternehmer kann die nachteiligen Folgen für den Vorsteuerabzug jedoch dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (BFH, Urteil vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 152, 159; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32 (33)).

  • FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 2094/10

    Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

    Unterhält ein Unternehmer - wie hier - sowohl einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb als auch einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb, macht es das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 11.6.2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; BFH-Urteil vom 26.2.1987 V R 71/7, BStBl II 1987, 685 zu Düngemitteln; a.A. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 24 Rz. 170, der - allerdings ohne nähere Begründung - davon ausgeht, der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 302 MwStSystRL, § 24 Abs. 1 S. 4 UStG seit umsatzbezogen und nicht betriebsbezogen.

    Der BFH hat hierzu im Beschluss vom 11.6.2008 (XI B 194/07, BFH/NV 2008, 548) ausgeführt, in Konstellationen der vorliegende Art sei für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Betrieb die bezogenen Lieferungen verwendet werden.

  • FG Niedersachsen, 05.05.2022 - 11 K 196/21

    Vorsteuerabzug für Aufzuchtaufwendungen i.R.d. Festsetzung der Umsätze eines

    In diesem Fall wird kein der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegender Umsatz i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG ausgeführt (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 2/11, a. a. O. Rdnr. 34, 36; überholt dagegen BFH, Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548 = Juris Rdnr. 2, wonach die Zuordnung nach der Verwendung im jeweiligen Betrieb erfolgen müsse).
  • BFH, 12.03.2014 - XI B 136/13

    Zum Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines

    c) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der --zumal außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgebrachten-- Bezugnahme des Klägers auf das Senatsurteil vom 13. November 2013 XI R 2/11 (BFHE 243, 462, BFH/NV 2014, 467), wonach der angerufene Senat des BFH seine noch im Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07 (BFH/NV 2008, 1548), den das FG der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt habe, vertretene Rechtsauffassung aufgegeben habe, was aufgrund dieser "nun vorliegenden Divergenzentscheidung ... eine Entscheidung des BFH ... unerlässlich" mache.
  • FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13

    Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer

    Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG ist auch dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung sowohl für der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze als auch zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegen, bei der ein (weiterer) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG entfällt (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548, m.w.N.).
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