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   BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05   

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https://dejure.org/2008,4839
BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05 (https://dejure.org/2008,4839)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2008 - IX R 61/05 (https://dejure.org/2008,4839)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - IX R 61/05 (https://dejure.org/2008,4839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer Unterbeteiligung; Abgrenzung zwischen Unterbeteiligung und Treuhand; Formbedürftigkeit eines Unterbeteiligungsvertrages; Heilung des Formmangels

  • Judicialis

    EStG § 17; ; EStG § ... 17 Abs. 1 Satz 1; ; GmbHG § 15 Abs. 3; ; GmbHG § 15 Abs. 4; ; GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 1; ; GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 2; ; AO § 17 Abs. 4 Satz 1; ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; ; BGB § 705

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliches Eigentum bei einer Unterbeteiligung

  • datenbank.nwb.de

    Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer Unterbeteiligung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 1, GmbHG § 15 Abs 4, AO § 39
    GmbH-Anteil; Treuhandverhältnis; Wirksamkeit

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 1, GmbHG § 15 Abs 4, AO 1977 § 39
    GmbH-Anteil; Treuhandverhältnis; Wirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 2004
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 34/01

    Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    Ein an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligter ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857).

    b) Auch hat das FG nicht geprüft, ob die Unterbeteiligungsrechte des Klägers nach Inhalt und tatsächlichem Vollzug (hierzu BFH-Urteil in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857, m.w.N.) dazu geführt haben, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Hälfte der von der B-KG für die Klägerin treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen wurde.

  • BGH, 13.06.1994 - II ZR 259/92

    Rechtliche Einordnung der Beteiligung eines Dritten an Gesellschaftsanteilen

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    a) Im Streitfall ist der "Treuhandvertrag" nicht als fiduziarische Vollrechtstreuhand i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, sondern als Unterbeteiligung zu beurteilen; die von den Klägern gewählte Bezeichnung als "Treuhandvertrag" ist nicht maßgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. Juni 1994 II ZR 259/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 2886, unter II.2.b).

    Die gemeinsame Zweckverfolgung ergibt sich daraus, dass die hauptbeteiligte Klägerin nach dem "Treuhandvertrag" im Innenverhältnis nur die Hälfte der von der B-KG für die Klägerin treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile für den unterbeteiligten Kläger "treuhänderisch" halten sollte, im Übrigen aber eigene Interessen in der Gesellschaft verfolgte (vgl. BGH-Urteil in NJW 1994, 2886, m.w.N., unter II.2.a, m.w.N.).

  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 26/01

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das wirtschaftliche Eigentum (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.).

    cc) Wirtschaftliches Eigentum ist aber (auch dann) gegeben, wenn --einander nicht nahestehende-- Vertragsparteien die in einem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651).

  • BFH, 22.02.2007 - IX R 45/06

    Formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen bei klarer Zivilrechtslage

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    Lassen die Vertragsbeteiligten zivilrechtliche Formerfordernisse unbeachtet, so führt dieses Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung --anders als z.B. das Nichterfüllen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals-- nicht allein und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen (z.B. BFH-Urteil vom 22. Februar 2007 IX R 45/06, BFH/NV 2007, 1400, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    Da es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    Im Übrigen fehlt es im Streitfall für die Annahme einer fiduziarischen Vollrechtstreuhand i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO am erforderlichen dinglichen Element, da die Klägerin nicht Gesellschafterin der I-GmbH war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II.2.c aa).
  • FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 1336/00

    Verdeckte Treuhandschaft an GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    Das Finanzgericht (FG) setzte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1195, veröffentlichten Urteil die Einkünfte aus § 17 EStG auf 452 969 DM herab und rechnete sie den Klägern jeweils zur Hälfte zu.
  • BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 329/99

    Heilung eines privatschriftlichen Kaufvertrages über Geschäftsanteile an einer

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    Eine Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG heilt nur denjenigen formnichtigen Verpflichtungsvertrag, in dessen Erfüllung sie erfolgt (BGH-Urteil vom 27. Juni 2001 VIII ZR 329/99, Der Betrieb 2001, 1825).
  • BFH, 24.03.2006 - III R 57/00

    Kinderfreibetrag - "Freikaufen" von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kind

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    Dies gilt erst recht, wenn das FG --wie im Streitfall-- eine solche rechtliche Einordnung nicht vorgenommen hat (BFH-Urteil vom 24. März 2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815, m.w.N.).
  • BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

    Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

    Auszug aus BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
    Auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen --wie im Streitfall den Klägern-- führt die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertragsabschlusses nicht ausnahmslos zum Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 185/96

    Heilung eines formnichtigen Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile;

  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 7/15

    Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche: Teilnichtigkeit von

    Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO steht indessen die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, insbesondere aufgrund von Formmängeln, einer Zurechnung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO nicht entgegen, wenn nach dem Inhalt der formunwirksamen Abreden der Treugeber einerseits alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögensrechte und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann und andererseits die Vertragsparteien die in dem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen nachweislich in vollem Umfang tatsächlich durchgeführt haben (BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - 1 StR 140/12, BGHSt 58, 1 Rn. 33 f.; BFHE 228, 10 Rn. 21; BFH BFH/NV 2008, 2004, 2006 [juris Rn. 24]; DStRE 2008, 1028, 1030 [juris Rn. 49]; BFHE 205, 204, 210 [juris Rn. 30]).
  • BFH, 26.01.2011 - IX R 7/09

    Zum wirtschaftlichen Eigentum in logischer Sekunde - Rechtsstellung eines

    Als ähnliche Beteiligung kommt auch eine atypische (stille) Unterbeteiligung in Betracht (vgl. Blümich/Ebling, EStG, § 17 Rz 96; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 17 Rz 51; s. auch BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a; vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004, unter II.2.a,b).

    Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 2004; vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.).

    Ein an einem Kapitalgesellschaftsanteil (hier: GmbH-Anteil) Unterbeteiligter ist danach nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; in BFH/NV 2008, 2004).

  • BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12

    Steuerhinterziehung (Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer

    Da es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, sind auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formalrechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH, Urteil vom 22. Juli 2008 - IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004 mwN).

    Maßgeblich ist stets der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt (Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl., § 39 Rn. 64; vgl. auch BFH, Urteil vom 22. Juli 2008 - IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004).

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 19/09

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten

    Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 22. Juli 2008 IX R 61/05 (BFH/NV 2008, 2004) auf und wies die Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

    Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das wirtschaftliche Eigentum (vgl. eingehend dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, m.w.N.).

    aa) Es hat den Umstand, dass die Kläger die zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss (§ 15 Abs. 4 GmbHG; eingehend dazu in BFH/NV 2008, 2004) nicht beachtet haben, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, m.w.N.) als Beweisanzeichen gewürdigt, das gegen die steuerrechtliche Anerkennung dieser Vereinbarung spricht.

    Zwar haben die Kläger untereinander ein als Unterbeteiligung auszulegendes Rechtsverhältnis vereinbart, für das der Formzwang höchstrichterlich erstmals durch die Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug bestätigt wurde (s. aber auch die Angaben zum Schrifttum im BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, unter II.2.c aa, m.w.N.).

  • BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08

    Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

    Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass im Streitfall Formerfordernisse nicht beachtet worden sind und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor diesem Hintergrund unwirksam ist, stünde dies nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO einer Zurechnung i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dann nicht entgegen, wenn nach dem Inhalt der formunwirksamen Abreden der Treugeber einerseits alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögensrechte und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann und andererseits die Vertragsparteien die in dem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen nachweislich in vollem Umfang tatsächlich durchgeführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004, m. w. N.).

    b) Kommt das FG zu dem Schluss, dass die zwischen den Klägern und A, B, R und C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht als Treuhandabrede auszulegen sind, ist zu prüfen, ob eine (treuhänderische) Unterbeteiligung - etwa in der Rechtsform einer BGB-Innengesellschaft - vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, m. w. N.; BGH-Urteil in DB 1994, 1669; Scholz/H. Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 17 Rz 4, zur vertraglichen Gestaltung bei Bruchteils- oder Gesamtshandsgemeinschaften).

    Da es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, m. w. N.).

  • BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an

    Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004; vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.).

    Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; in BFH/NV 2008, 2004).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 23/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einer Beteiligung in qualifizierter Höhe

    Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004; vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.).

    Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; in BFH/NV 2008, 2004).

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 69/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil trotz

    Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (veräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004; vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.).

    Auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen führt aber die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertragsabschlusses nicht ausnahmslos zum Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004).

  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 1482/16

    Steuerbarkeit des Gewinns aus Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

    Dementsprechend ist ein an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligter nach der Rechtsprechung des BFH nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 18.5.2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857, Rz. 27; vom 8.11.2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, Rz. 40; vom 22.7.2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004, Rz. 14; vom 24.1.2012 IX R 69/10, BFH/NV 2012, 1099, Rz. 28).

    Demgemäß ist auch die Frage danach, ob der an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligte i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO die Stellung eines wirtschaftlichen Mitinhabers erlangt hat, nicht nach der gängigen Unterscheidung zwischen "typischer" und "atypischer" Unterbeteiligung zu beantworten; maßgeblich ist vielmehr einzig und allein, ob die im jeweiligen Einzelfall getroffene Abrede - ungeachtet ihrer Bezeichnung - nach Inhalt und Vollzug den vorstehend genannten Zurechnungskriterien genügt (BFH-Urteil vom 18.5.2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857, Rz. 27; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.7.2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004 Rz. 14).

  • BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21

    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation)

    Die Heilung hat nur Wirkung für die Zukunft (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2008 - IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004, m.w.N.); vor diesem Hintergrund wäre ein Veräußerungsgewinn des Klägers grundsätzlich für den genannten Zeitpunkt (und mithin erst im Veranlagungszeitraum 2018) zu ermitteln; dies schlösse die Berücksichtigung eines etwaigen Verlusts im Streitjahr aus.

    Zwar kann wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen auch dann erworben werden, wenn einander nicht nahestehende Vertragsparteien die in einem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 8 K 2812/16

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsgewinn aus nicht wesentlicher

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2019 - 1 K 88/16

    VGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz2 KStG bei irrtümlicher Zulassung der

  • BFH, 23.11.2022 - I R 36/19

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 60/05

    Auflösungsverlust nach § 17 EStG - Finanzierungsmaßnahmen eines

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2010 - 11 K 2218/08

    Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG - Wirtschaftliches Eigentum an einem

  • BFH, 06.10.2009 - IX R 4/09

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf; Vertrag mit nahem

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 209/22

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung;

  • FG Köln, 01.04.2009 - 10 K 2898/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerpflichtigen Liquidationsgewinns aus

  • FG München, 16.12.2021 - 13 K 579/19
  • FG Hamburg, 07.08.2012 - 6 K 25/10

    Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz: Verdeckte Gewinnausschüttung bei

  • FG Köln, 15.08.2007 - 4 K 1873/04

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes aus der Auflösung einer

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