Rechtsprechung
BFH, 25.10.2007 - VII B 55/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 100
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 lit. a
Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater; Finanzbeamte - datenbank.nwb.de
Prüfungsfreie Zulassung zum Steuerberater nur für ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 14.02.2007 - 7 K 4460/05
- BFH, 25.10.2007 - VII B 55/07
Papierfundstellen
- BFH/NV 2008, 411
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52
Besoldungsrecht
Auszug aus BFH, 25.10.2007 - VII B 55/07
Das vom Kläger gerügte "relative" Unterlassen des Gesetzgebers dürfte eher, wenn es mit Art. 3 Abs. 1 GG tatsächlich nicht zu vereinbaren wäre, zur Folge haben, dass der Gesetzgeber durch eine entsprechende Änderung des § 38 StBerG die Befreiung von der Steuerberaterprüfung in einer mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Weise neu dahin gestalten müsste, dass er die Möglichkeit einer Prüfungsbefreiung bei Personen beseitigte, deren Qualifikation derjenigen von Personen wie dem Kläger vergleichbar ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Juni 1958 1 BvL 149/52, BVerfGE 8, 28). - BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82
Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien
Auszug aus BFH, 25.10.2007 - VII B 55/07
Solange nicht feststeht, ob er dies durch Erweiterung der Möglichkeit einer prüfungsfreien Bestellung als Steuerberater auch für Personen wie den Kläger täte, wäre das Revisionsverfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hätte (BVerfG-Beschluss vom 17. Mai 1983 2 BvL 8/82, BVerfGE 64, 158).
- FG Hamburg, 16.12.2008 - 1 K 70/08
Anspruch eines Finanzbeamten im gehobenen Dienst auf Befreiung von der …
Der fünfzehnjährige Zeitraum muss durch Tätigkeiten in der Finanzverwaltung erfüllt worden sein (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 - VII B 55/07 - BFH/NV 2008, 411).Entscheidende Kriterien hierfür sind, dass nur die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Finanzverwaltung ein hinreichend festumrissenes Tätigkeitsfeld bezeichnet und dass sich bei einer entsprechenden Tätigkeit in der Finanzverwaltung anders als bei sonstigen beruflichen oder gar Nebentätigkeiten hinreichend leicht und sicher nachprüfen lässt, ob die Vermutung gerechtfertigt ist, dass der betreffende Befreiungsbewerber durch diese Tätigkeit ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen für eine Bestellung als Steuerberater erworben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 - VII B 55/07 - BFH/NV 2008, 411).