Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.12.2007

Rechtsprechung
   BFH, 12.12.2007 - X R 16/05   

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https://dejure.org/2007,5533
BFH, 12.12.2007 - X R 16/05 (https://dejure.org/2007,5533)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2007 - X R 16/05 (https://dejure.org/2007,5533)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - X R 16/05 (https://dejure.org/2007,5533)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § ... 4 Abs. 3; ; EStG § 5; ; EStG § 7g; ; EStG § 7g Abs. 1; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3; ; EStG § 7g Abs. 4; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 7g Abs. 6; ; EStG § 7g Abs. 7; ; EStG § 10d; ; EStG § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Konkretisierung der geplanten Investition für Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 g
    Ansparrücklage; Einheitlicher Gewerbebetrieb; Investition

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 559
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - X R 16/05
    c) Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investition seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.5.a).

    Eine nicht durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an Steuertatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - X R 16/05
    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition i.S. von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG "beabsichtigt" ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    a) Der XI. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 entschieden, dass der Steuerpflichtige die Investitionsabsicht nicht glaubhaft machen müsse.

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - X R 16/05
    Im Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04 (BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462) hat der XI. Senat des BFH zudem klargestellt, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden sei.
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - X R 16/05
    b) Der IV. Senat des BFH hat im Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFH/NV 2002, 1097) entschieden, dass für erst noch zu eröffnende Betriebe eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verlangen sei.
  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - X R 16/05
    a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Jahr 1998 mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Damit befinde es sich aber im Widerspruch zum Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05 (BFH/NV 2008, 559), in dem der BFH den Betrieb einer Windkraftanlage als neuen Geschäftszweig angesehen und eine verbindliche Bestellung als Voraussetzung zur Bildung der Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG gefordert habe.

    Anders als in dem der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2008, 559 zugrunde liegenden Sachverhalt, der die Neugründung eines Gewerbebetriebs zur Errichtung einer Windkraftanlage sowie das spätere Hinzukommen weiterer Geschäftszweige zur Grundlage gehabt habe, habe der Kläger in seinem bestehenden Elektrofachgeschäft eine Ausweitung der ursprünglichen Installationstätigkeit auf moderne Technik vorgenommen.

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    - ein Händler und Handelsvertreter für Baustoffe den Betrieb einer Windkraftanlage mit einem Investitionsvolumen von 600.000 DM plant (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 559),.

  • BFH, 15.09.2010 - X R 22/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Damit befinde es sich aber im Widerspruch zum Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05 (BFH/NV 2008, 559), in dem der BFH den Betrieb einer Windkraftanlage als neuen Geschäftszweig angesehen und eine verbindliche Bestellung als Voraussetzung zur Bildung der Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG gefordert habe.

    Anders als in dem der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2008, 559 zugrunde liegenden Sachverhalt, der die Neugründung eines Gewerbebetriebs zur Errichtung einer Windkraftanlage sowie das spätere Hinzukommen weiterer Geschäftszweige zur Grundlage gehabt habe, habe der Kläger in seinem bestehenden Elektrofachgeschäft eine Ausweitung der ursprünglichen Installationstätigkeit auf moderne Technik vorgenommen.

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    - ein Händler und Handelsvertreter für Baustoffe den Betrieb einer Windkraftanlage mit einem Investitionsvolumen von 600.000 DM plant (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 559),.

  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/08

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    NV: Bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs ist eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig, um die Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs bilden zu können (Bestätigung der ständigen BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).

    c) Der erkennende Senat hat sich ebenfalls der Rechtsauffassung angeschlossen, dass bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig ist, um die Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs bilden zu können (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).

    Auf das Vorliegen eines Missbrauchs kommt es hierbei nicht an (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 559, unter II.2.c.).

  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 2 K 282/07

    Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

    Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2004 (2 K 1329/02, Juris), dass der gleichzeitige Betrieb eines Baustoffhandels und einer Windkraftanlage durch einen Einzelunternehmer einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstelle, wurde durch den BFH aufgehoben und an das FG zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).In den Gründen führt er aus, dass es dahinstehen könne, ob der Kläger im Jahr 1998 mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten habe und verwies insoweit auf das BFH-Urteil vom 9. August 1989 (X R 130/87, BStBl II 1989, 901).
  • FG Münster, 12.05.2011 - 10 K 4791/08

    Begrenzung der Bildung einer Ansparabschreibung i.R.d. Inanspruchnahme einer

    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition i.S.v. § 7g Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 1 EStG a.F. "beabsichtigt" ist (BFH-Urteil vom 12.12.2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).

    Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559; BFH-Beschluss vom 13.8.2007 III B 159/06, BFH/NV 2007, 2284).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07

    Bei Betriebseröffnung strengere Anforderungen für Ansparrücklage.

    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition i.S. von § 7 g Abs. 7 iVm Abs. 3 und 1 EStG 'beabsichtigt' ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: X R 16/05, BFH/NV 2008, 559 m.w.N.).

    Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam 'ins Blaue hinein' gebildete Ansparrücklagen voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: X R 16/05, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 13. August 2007, Az.: III B 159/06, BFH/NV 2007, 2284 m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2009 - I B 69/09

    Ansparabschreibung bei Betriebseröffnung - Keine Aussetzung der Vollziehung bei

    Diese Restriktion wird auch auf bestehende Betriebe bezogen, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, da die wesentliche Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" (§ 269 des Handelsgesetzbuchs) gleichzusetzen ist (zum Ganzen --m.w.N.-- Senatsurteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; s. auch BFH-Urteile vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704; vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).
  • BFH, 14.03.2012 - IV R 22/11

    GmbH & Co KG als Existenzgründerin i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a. F.;

    Diese in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die betreffenden Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (z.B. BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559; in BFH/NV 2011, 33, und in BFH/NV 2011, 235).
  • FG München, 24.10.2011 - 5 V 491/11

    Annahme mehrerer Gewerbebetriebe - Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen 12

    Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2004 (2 K 1329/02, juris), dass der gleichzeitige Betrieb eines Baustoffhandels und einer Windkraftanlage durch einen Einzelunternehmer einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstelle, wurde durch den BFH aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).
  • FG Nürnberg, 07.10.2015 - 3 K 1631/14

    Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher

    Der BFH ließ es dabei ausdrücklich dahinstehen, ob der Kläger im Jahr 1998 mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten hat (X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).
  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 10 K 5647/08

    Änderung Einkommensteuerbescheid trotz falscher Rechtsgrundlage; Voraussetzung

  • FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen

  • FG München, 28.05.2008 - 10 K 1426/07

    Ansparrücklage nach Fahndungsmehrergebnis

  • FG Hessen, 09.02.2010 - 1 K 839/08

    Ansparrücklage bei Verstoß der beabsichtigten Betriebsgründung gegen ein

  • FG Hessen, 02.09.2008 - 1 V 1068/08

    Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme der

  • FG München, 30.09.2011 - 8 V 232/11

    Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist - Auflösung einer Ansparrücklage als

  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 966/06

    Ansparabschreibung: Nachweis bzw. Prognoseentscheidung hinsichtlich

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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.2007 - VIII B 202/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11496
BFH, 11.12.2007 - VIII B 202/06 (https://dejure.org/2007,11496)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2007 - VIII B 202/06 (https://dejure.org/2007,11496)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - VIII B 202/06 (https://dejure.org/2007,11496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 16 Abs. 2; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 16 Abs. 4; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Teilpraxisveräußerung bei der Errichtung einer Praxisgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung oder Teilpraxisaufgabe bei der Errichtung einer Praxisgemeinschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 559
 
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  • FG Münster, 04.07.2014 - 4 K 2898/12

    Veräußerung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils

    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbstständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können (BFH-Beschluss vom 11.12.2007 VIII B 202/06, BFH/NV 2008, 559 m.w.N.).
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