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   BFH, 18.01.2008 - VII B 63/07   

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BFH, 18.01.2008 - VII B 63/07 (https://dejure.org/2008,9978)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2008 - VII B 63/07 (https://dejure.org/2008,9978)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2008 - VII B 63/07 (https://dejure.org/2008,9978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Überprüfung der Feststellungen des FG zur haftungsbegründenden groben Fahrlässigkeit des Geschäftsführers; keine Revisionszulassung bei Rüge materieller Fehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansehung einer Verletzung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt eines Steuerpflichtigen in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise als grobe Fahrlässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 754
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 18.01.2008 - VII B 63/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung).

    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen --abgesehen von den zulässigen und begründeten Verfahrensrügen sowie einer den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widersprechenden Würdigung der Umstände-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743; in BFH/NV 2000, 978).

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 14/97

    Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 18.01.2008 - VII B 63/07
    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen --abgesehen von den zulässigen und begründeten Verfahrensrügen sowie einer den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widersprechenden Würdigung der Umstände-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743; in BFH/NV 2000, 978).
  • BFH, 20.04.2006 - VII B 280/05

    NZB: Gesellschaft in der Krise - Geschäftsführerpflichten

    Auszug aus BFH, 18.01.2008 - VII B 63/07
    Der Kläger behauptet zwar, das FG habe die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit verkannt, er übersieht aber, dass es sich ausdrücklich an der Rechtsprechung des Senats orientiert hat, die grobe Fahrlässigkeit dann bejaht, wenn der Geschäftsführer in Kenntnis des Umstandes, dass er die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht selbst oder durch von ihm ausreichend überwachte Hilfspersonen gewährleisten kann, das Amt des Geschäftsführers beibehält (z.B. Senatsbeschluss vom 20. April 2006 VII B 280/05, BFH/NV 2006, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.2004 - II B 117/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus BFH, 18.01.2008 - VII B 63/07
    Mit derartigen Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, das regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 18.01.2008 - VII B 63/07
    Mit derartigen Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, das regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

    Nach der BFH-Rechtsprechung zu § 69 AO ist dementsprechend grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Geschäftsführer die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754, m.w.N.).

    Es hat unter den im Streitfall gegebenen besonderen Umständen zu hohe Anforderungen an die Sorgfalt gestellt, die von einem Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten erwartet werden konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 754; Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978).

  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    cc) Diese Würdigung des FG ist aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; sie bindet daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat (vgl. zur eingeschränkten Überprüfung im Revisionsverfahren BFH-Beschluss vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754, unter II., Rz 5 und 7, m.w.N.).
  • BFH, 15.11.2022 - VII R 23/19

    Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

    Der BFH als Revisionsinstanz kann die Entscheidung des FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG den Rechtsbegriff des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit verkannt oder für die Beurteilung wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, unter II.2.; Senatsbeschluss vom 18.01.2008 - VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754, unter II., m.w.N.; s.a. Boeker in HHSp, § 69 AO Rz 43).
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 54/17

    Zum Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem

    Zwar ist bei der Haftung nach § 69 AO auf den subjektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen, so dass auf die Sorgfalt abzustellen ist, die nach den Umständen und nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Betreffenden zu fordern und zu der er imstande ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23. September 2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754).
  • FG Hamburg, 22.04.2008 - 3 K 222/06

    Abgabenordnung: Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH

    Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. BFH vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754; vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581; vom 16. Juli 1985 VII R 185/92, BFH/NV 1987, 210).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 14 A 1767/16

    Prüfung des Vorliegens einer Pflichtverletzung im Sinne des § 69 S. 1 AO bei

    vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2008 - VII B 63/07 -, juris, Rdnr. 5; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2017 - 14 B 670/17 -, S. 6 des Beschlussabdrucks.
  • FG Köln, 25.02.2014 - 10 K 2954/10

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzantrag

    Denn die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters indiziert im Allgemeinen den Schuldvorwurf, weil der Geschäftsführer durch die Nichtabführung der Lohnsteuer die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, DB 2009, 101; vgl. ferner Beschluss vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2021 - 14 B 1192/21

    Rechtsschutz gegen Steuerhaftungsbescheid bei Nichthaftung für Gewerbesteuer und

    vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2008 - VII B 63/07 -, juris, Rdnr. 5.
  • FG Saarland, 26.02.2009 - 2 K 2402/04

    Haftung des technischen Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

    Wie bei der Aufgabenübertragung auf Dritte, ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet, die Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedienen will, auch zu überwachen (vgl. aus jüngerer Zeit - zum Mitgeschäftsführer - BFH vom 21. Oktober a. a. O., - zum Alleingeschäftsführer - BFH vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754 f.; vom 20. April 2006 VII B 280/05, BFH/NV 2006, 1441 f.; vom 31. Oktober 2005 a. a. O.; vom 30. Mai 2005 VII S 27/04, BFH/NV 2005, 1487 ff.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.09.2021 - 4 K 4006/21

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei vorhandenem faktischen Geschäftsführer:

    Sei der nominell bestellte Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so müsse er als Geschäftsführer zurücktreten und dürfe im Rechtsverkehr nicht den Eindruck erwecken, als sorge er für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (siehe BFH-Urteile vom 18.01.2008 VII B 63/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2008, 754; vom 23.03.1993 VII R 38/92, BStBl II 1993, 581; vom 16.07.1985 VII 195/92, BFH//NV 1987, 210).
  • FG München, 26.11.2010 - 8 K 2796/08

    Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer - Ermessen bei Haftungsinanspruchnahme

  • FG München, 06.04.2011 - 8 K 1269/09

    Faktischer Geschäftsführer - Lohnsteuerhaftung

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