Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.02.2008

Rechtsprechung
   BFH, 28.02.2008 - X B 207/07   

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https://dejure.org/2008,10710
BFH, 28.02.2008 - X B 207/07 (https://dejure.org/2008,10710)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2008 - X B 207/07 (https://dejure.org/2008,10710)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - X B 207/07 (https://dejure.org/2008,10710)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Anwendung der 1 v.H.-Regelung bei ausschließlich privater Nutzung des Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 791
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 28.02.2008 - X B 207/07
    a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier- eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 28.02.2008 - X B 207/07
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784).
  • BFH, 10.10.2018 - X R 44/17

    Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im

    Anderes würde nur gelten, wenn --entgegen des dem Arbeitsvertrag zu Grunde liegenden Tätigkeitsprofils-- die Fahrzeuge ausschließlich bzw. fast ausschließlich für private Fahrten genutzt wurden; dann handelte es sich um notwendiges Privatvermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 X B 207/07, BFH/NV 2008, 791, unter 1.b bb).
  • FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2547/16

    Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

    Insoweit hat der BFH klargestellt, dass im Falle eines nicht anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein Kraftfahrzeug, das dem Ehegatten als vermeintlichem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt worden ist, nicht Betriebsvermögen sein kann (vgl. Beschluss vom 28.02.2008 X B 207/07, BFH/NV 2008, 791).
  • FG Niedersachsen, 16.11.2016 - 9 K 316/15

    Rechtsstreit um die steuerliche Beurteilung der Überlassung eines Pkw im Rahmen

    Im Urteil vom 14. August 2007 kam der 15. Senat des Niedersächsischen FG (15 K 335/06; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des BFH vom 28. Februar 2008 X B 207/07 zurückgewiesen) zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem selbstständigen Immobilienmakler und seiner als Büroleiterin angestellten Mutter mit einer Arbeitszeit von 12 Stunden/Woche und einer monatlichen Bruttovergütung von 328, 37 EUR einem Fremdvergleich nicht standhalte, wenn die Vergütung durch die Überlassung eines Firmenwagens (geleaster BMW 325d) entrichtet werde, der der Mutter uneingeschränkt zur Verfügung stehe, und die tatsächlichen Kosten für das Kfz mehr als das Doppelte des Betrages ausmachten, der als nominelle Vergütung zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei.
  • FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 156/18

    Ansetzen des privaten Nutzungsanteils eines PKW anhand des Fahrtenbuches;

    Insoweit hat der BFH klargestellt, dass im Falle eines nicht anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein Kraftfahrzeug, das dem Ehegatten als vermeintlichem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt worden ist, nicht Betriebsvermögen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 X B 207/07, BFH/NV 2008, 791).
  • FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16

    Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Überlassung eines

    Insoweit hat der BFH klargestellt, dass im Falle eines nicht anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein Kraftfahrzeug, das dem Ehegatten als vermeintlichem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt worden ist, nicht Betriebsvermögen sein kann (vgl. Beschluss vom 28.02.2008 X B 207/07, BFH/NV 2008, 791).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.02.2008 - IX B 226/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13088
BFH, 26.02.2008 - IX B 226/07 (https://dejure.org/2008,13088)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2008 - IX B 226/07 (https://dejure.org/2008,13088)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - IX B 226/07 (https://dejure.org/2008,13088)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 791
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 100/93

    Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Partnern

    Auszug aus BFH, 26.02.2008 - IX B 226/07
    Wenn das FG hieraus den Schluss zieht, dass es sich auch wirklich so verhält und die Nutzungsüberlassung sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollzieht, so entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38, und vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359).
  • BFH, 04.08.2003 - IX R 25/02

    Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 26.02.2008 - IX B 226/07
    Wenn das FG hieraus den Schluss zieht, dass es sich auch wirklich so verhält und die Nutzungsüberlassung sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollzieht, so entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38, und vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359).
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