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   BFH, 20.12.2007 - III R 56/04   

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https://dejure.org/2007,3716
BFH, 20.12.2007 - III R 56/04 (https://dejure.org/2007,3716)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2007 - III R 56/04 (https://dejure.org/2007,3716)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - III R 56/04 (https://dejure.org/2007,3716)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als außergewöhnliche Belastung; Feststellung und Auslegung von Landesrecht durch das Finanzgericht

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 33; ; EStG § 33 Abs. 1; ; BodSchG BW § 8; ; BodSchG BW § 9; ; FGO § 118 Abs. 2; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gutachten erforderlich - Sanierung eines dioxinbelasteten Grundstücks

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen für die Sanierung eines zu einem Einfamilienhaus gehörenden Flurstücks als außergewöhnliche Belastung; Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zur Beseitigung einer von dem Flurstück ausgehenden Gesundheitsgefährdung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Dioxinverseuchtes Grundstück

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1
    Sanierung; Schadstoffbelastung; Zwangsläufigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 937
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - III R 56/04
    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, m.w.N.).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Erwerb eines Grundstücks typischerweise das Existenzminimum nicht berührt und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung erscheint (vgl. Senatsurteil in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, zum Erwerb eines Einfamilienhauses).

  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - III R 56/04
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (z.B. Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - III R 56/04
    Das Wohnen in einem eigenen ("kleinen") Einfamilienhaus ist dabei nicht als ungewöhnlich und unnötig anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, m.w.N.).
  • BFH, 10.07.2002 - X R 89/98

    Voraussetzungen einer einheitlichen Baumaßnahme

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - III R 56/04
    Hierbei handelt es sich um Landesrecht, an dessen Feststellung und Auslegung durch das FG der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO wie an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist, und zwar auch dann, wenn die festgestellten landesrechtlichen Vorschriften lediglich eine Vorfrage für die Anwendung des bundesrechtlichen Steuerrechts betreffen (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 X R 89/98, BFHE 199, 441, BStBl II 2003, 72, m.w.N.).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - III R 56/04
    Die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachzuweisen (Senatsurteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses, und vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - III R 56/04
    Die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachzuweisen (Senatsurteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses, und vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel).
  • FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als

    Ferner fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existentiell erforderlich sind und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug erfasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

    Denn nach den steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Wertungen wird das Wohnen in einem "kleinen" Einfamilienhaus noch nicht als unnötig und unangemessen angesehen (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

    Außerdem dürfen keine allgemein zugänglichen und üblichen Versicherungsmöglichkeiten vorhanden gewesen sein (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH-Urteil vom 19. Mai 1995, III R 12/92, BStBl II 1995, 774; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

    c) Nach der Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen wegen der Beseitigung von gefährlichen Stoffen (Asbest, Formaldehyd, Dioxin etc.) muss der Steuerpflichtige grundsätzlich für den Nachweis konkreter Gesundheitsgefährdungen ein Gutachten von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstellen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240; BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BStBl II 2002, 592; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2005 III B 74/05, BFH/NV 2006, 734).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    c) In den zuvor genannten Fällen sind die Aufwendungen allerdings nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.) und es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder dem gewöhnlichen Wertverzehr geschuldete Baumaßnahmen handelt.
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Danach gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht (vgl. BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

    Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240; BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

    Insoweit ist zu den vom BFH entschiedenen Fällen der Schadstoffbelastung zu differenzieren, in denen der Steuerpflichtige bereits ohne weiteres Zutun der schädlichen Wirkung der von ihm beseitigten Umweltbeeinträchtigung ausgesetzt war (vgl. z.B. BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937 zur Sanierung eines dioxinbelasteten Grundstücks; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 zur Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 zur Neuanschaffung formaldehydbelasteter Schlafzimmermöbel).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als

    c) Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18

    Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

    Nach der Rechtsprechung des BFH gehöre zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, soweit es nicht über das Notwendige und Übliche hinausgehe (BFH-Urteil vom 20.12.2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

    Dabei geht der BFH davon aus, dass zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück gehört, soweit es nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht (BFH-Urteil vom 20.12.2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    b) Dem steht --anders als die Kläger meinen-- das BFH-Urteil vom 20.12.2007 - III R 56/04 (BFH/NV 2008, 937) nicht entgegen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09

    Leistungsstörungen in schuldrechtlichen Verträgen führen zu keinen

    Hierauf tragen die Kläger vor, der Entscheidung von 1995 sei das BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 (III R 56/04, BFH/NV 2008, 937) entgegenzuhalten.

    Dem Urteil vom 20. Dezember 2007 (III R 46/05, BFH/NV 2008, 937) lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • FG München, 07.10.2008 - 6 K 2375/07

    Kosten für die Sanierung einer Außenfassade nur mit qualifiziertem Nachweis als

    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937, m.w.N.).

    Das Wohnen in einem eigenen "kleinen") Einfamilienhaus ist dabei nicht als ungewöhnlich und unnötig anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2007, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 30.12.2009 - 3 K 5/09

    Umsatzsteuer: Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus

    Dies gilt auch dann, wenn die festgestellten landesrechtlichen Vorschriften eine Vorfrage für die Anwendung des bundesrechtlichen Steuerrechts betreffen (BFH Urteil vom 20. Dezember 2007, III R 56/04, BFH/NV 2008, 937, Juris Rn. 24; vom 10. Juli 2002, X R 89/98, BFHE 199, 441, Juris Rn. 25; vom 25. Oktober 1995, II R 90/94, BFH/NV 1996, 296, Juris Rn. 25; vom 09. Juni 1989, VI R 27/88, BFHE 157, 535, Juris Rn. 37; vom 19. Mai 1983, IV R 205/79, BFHE 139, 41, Juris Rn. 16).
  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 4/09

    Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben als durchlaufender Posten

    Dies gilt auch dann, wenn die festgestellten landesrechtlichen Vorschriften eine Vorfrage für die Anwendung des bundesrechtlichen Steuerrechts betreffen (BFH Urteil vom 20. Dezember 2007, III R 56/04, BFH/NV 2008, 937, Juris Rn. 24; vom 10. Juli 2002, X R 89/98, BFHE 199, 441, Juris Rn. 25; vom 25. Oktober 1995, II R 90/94, BFH/NV 1996, 296, Juris Rn. 25; vom 9. Juni 1989, VI R 27/88, BFHE 157, 535, Juris Rn. 37; vom 19. Mai 1983, IV R 205/79, BFHE 139, 41, Juris Rn. 16).
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