Rechtsprechung
   BFH, 19.12.2007 - I R 83/06   

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https://dejure.org/2007,5681
BFH, 19.12.2007 - I R 83/06 (https://dejure.org/2007,5681)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2007 - I R 83/06 (https://dejure.org/2007,5681)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - I R 83/06 (https://dejure.org/2007,5681)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Spenden an Kirche als verdeckte Gewinnausschüttungen

  • IWW
  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § 126a; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 43 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spende an Kirchengemeinde als vGA

  • datenbank.nwb.de

    Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine Kirchengemeinde als verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung von Spenden an eine Religionsgemeinschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG); Absetzbarkeit der Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke; ...

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Spenden einer GmbH können verdeckte Gewinnausschüttungen sein

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht: Steuerlich nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung bei Spenden einer Körperschaft - hier einer GmbH - an Kirchengemeinden

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 9 Abs 1 Nr 2
    Gesellschaftergeschäftsführer; Religionsgemeinschaft; Spende; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 988
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 08.07.1998 - I R 123/97

    Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Ebenso hat der Senat wiederholt entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn eine Kapitalgesellschaft im ausschließlichen Interesse ihres Gesellschafters ein verlustträchtiges Geschäft tätigt (Senatsurteile vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519, m.w.N.); entscheidend ist auch hier wiederum, ob die Gesellschaft einen Vermögensnachteil in Kauf nimmt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht in Kauf genommen hätte und der deshalb ohne das Hinzutreten des Gesellschafterinteresses nicht eingetreten wäre.

    So liegen die Dinge beispielsweise dort, wo eine verdeckte Gewinnausschüttung daraus resultiert, dass die Gesellschaft zur Befriedigung privater Neigungen ihres Gesellschafters Risikogeschäfte tätigt (Senatsurteil in BFHE 186, 540); der Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG besteht in jenem Fall darin, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter das anderenfalls ihn treffende Verlustrisiko abnimmt.

  • BFH, 06.04.2005 - I R 15/04

    Konzessionsabgabe einer Versorgungs-GmbH

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (Senatsurteile vom 6. April 2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; vom 9. November 2005 I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564).

    Ist all dies nicht der Fall, so ist der Bundesfinanzhof (BFH) auch dann an die Beurteilung seitens des FG gebunden, wenn eine abweichende Würdigung des Veranlassungszusammenhangs gleichermaßen möglich oder nahe liegend ist (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; vom 19. Oktober 2005 I R 40/04, BFH/NV 2006, 822, 823; in BFHE 210, 14, 18, BStBl II 2006, 196, 197).

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Verdeckte Gewinnausschüttungen in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats u.a. alle bei einer Kapitalgesellschaft eingetretenen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten oder mitveranlassten Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen, die sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken, nicht auf einer offenen Ausschüttung beruhen und zu einem sonstigen Bezug des Gesellschafters i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führen können (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).
  • BFH, 18.11.2005 - II B 169/04

    Überraschungsentscheidung; Hinweispflicht des Gerichts

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör greift nicht durch; das FG durfte die aktenkundige Fortsetzung der Spendenpraxis im Verlustjahr berücksichtigen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt bedurfte (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 18. November 2005 II B 169/04, BFH/NV 2006, 583; vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761; vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122).
  • BFH, 25.08.2006 - VIII B 13/06

    NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör greift nicht durch; das FG durfte die aktenkundige Fortsetzung der Spendenpraxis im Verlustjahr berücksichtigen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt bedurfte (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 18. November 2005 II B 169/04, BFH/NV 2006, 583; vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761; vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Es hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der Spenden öffentlich-rechtlich organisierter Betriebe an ihren Gewährträger regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind, soweit sie den durchschnittlichen Betrag der an andere Empfänger geleisteten Spenden übersteigen (Senatsurteile vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass auch in einem solchen Fall der Schluss auf eine Veranlassung der Zuwendung durch die Interessen des Gesellschafters gerechtfertigt sein kann; dem entsprechend kann ein "Nahestehen" i.S. der genannten Regel durch jedes Verhältnis zwischen Gesellschafter und Begünstigtem begründet werden, das einen solchen Schluss zulässt (Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301).
  • BFH, 05.12.2005 - X B 17/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör greift nicht durch; das FG durfte die aktenkundige Fortsetzung der Spendenpraxis im Verlustjahr berücksichtigen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt bedurfte (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 18. November 2005 II B 169/04, BFH/NV 2006, 583; vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761; vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122).
  • BFH, 08.04.1992 - I R 126/90

    Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Es hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der Spenden öffentlich-rechtlich organisierter Betriebe an ihren Gewährträger regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind, soweit sie den durchschnittlichen Betrag der an andere Empfänger geleisteten Spenden übersteigen (Senatsurteile vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2005 - I R 27/03

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der unterschiedlichen Behandlung von

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
    Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (Senatsurteile vom 6. April 2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; vom 9. November 2005 I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564).
  • BFH, 15.05.2002 - I R 92/00

    VGA bei Verlustgeschäften

  • FG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - I 338/96

    VGA bei Vereinsspende

  • BFH, 14.07.2004 - I R 111/03

    Steuerfreie Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer?

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 6 V 38/97

    Abgrenzung Spende zu verdeckter Gewinnausschüttung; Vermögenszuwendung an eine

  • BFH, 17.11.2004 - I R 56/03

    Bemessung der vGA bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den

  • BFH, 19.10.2005 - I R 40/04

    Sparkasse - Beteiligung an Wirtschaftsförderungsgesellschaft; Fremdvergleich

  • FG Köln, 23.08.2006 - 13 K 288/05

    Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

  • BFH, 13.07.2021 - I R 16/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

    Diese Regelung gilt jedoch nur "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3" KStG, woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen (Senatsbeschluss vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988, unter II.1.).

    a) Ein solches Näheverhältnis kann dann bejaht werden, wenn die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte (Senatsurteile vom 18.12.1996 - I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, unter II.A.1.a; vom 11.11.2015 - I R 5/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491, Rz 13; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988, unter II.3.).

    b) Der Senat hält daran fest, dass dieselben Maßstäbe entscheidend sind, wenn es um die steuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) geht, die eine Kapitalgesellschaft einer gemeinnützigen Organisation gewährt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988, unter II.3.; vgl. auch nachfolgend Senatsbeschlüsse vom 10.06.2008 - I B 19/08, BFH/NV 2008, 1704, unter II.2., und vom 12.03.2014 - I B 167/13, BFH/NV 2014, 1092, Rz 5).

    Da Spenden typischerweise aus einer ideellen Nähe des Spenders zum Empfänger heraus geleistet werden, würde dies den praktischen Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG allzu sehr einschränken (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988, unter II.3., unter Verweis auf Gosch, Die Steuerliche Betriebsprüfung 2000, 125).

    Eine Spende ist daher jedenfalls dann als vGA zu werten, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988, unter II.3.; vgl. auch Märtens in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 9 Rz 27; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 Teil C KStG Rz 500; Gosch in Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1220; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10b EStG Rz 11; Bott in Bott/Walter, KStG, § 9 Rz 47).

    Ist dies nicht der Fall, ist der Bundesfinanzhof (BFH) auch dann an die Beurteilung des FG gebunden, wenn eine abweichende Würdigung des Veranlassungszusammenhangs gleichermaßen möglich oder naheliegend ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.07.2004 - I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, unter II.4.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988, unter II.4.; BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 35, m.w.N.).

    Das gilt auch dann, wenn es darum geht, aus welcher Motivation heraus eine Kapitalgesellschaft Spenden an eine gemeinnützige Organisation geleistet hat (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988, unter II.4.).

    aa) Das FG hat es insoweit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988, unter II.6.) u.a. als maßgeblich angesehen, dass den Eheleuten B und C als Gesellschaftern durch die Zuwendung der Klägerin an die A-Stiftung der Vorteil verschafft wurde, dass diese die von ihnen, den Eheleuten B und C, angestrebte (zusätzliche) Förderung erhielt, ohne dass B oder C selbst dafür Mittel hätten aufwenden müssen.

  • BFH, 27.07.2016 - I R 8/15

    VGA bei nicht kostendeckender teilweiser Vermietung eines Gebäudes

    Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 519; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).
  • FG Köln, 21.03.2018 - 10 K 2146/16

    Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als

    Die Fälle in der bisherigen Rechtsprechung, in denen Spenden als vGA gewertet worden seien, seien dadurch gekennzeichnet, dass der Empfänger in seiner Verfügungsmöglichkeit über die Spende frei gewesen sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19.12.2007 - I R 83/06).

    Diese Regelung gilt jedoch nur "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3" KStG, woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, da § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG einen Anwendungsvorrang der Regelungen über die vGA bestimmt (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

    Es reicht vielmehr aus, wenn die Kapitalgesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen einer ihrem Gesellschafter nahe stehenden Person einen Vorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter selbst --unmittelbar oder mittelbar-- an dem Vorteil teilhat (BFH-Urteile vom 6.4.2005 - I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; vom 9.11.2005 - I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564, vom 7.8.2002 - I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131, BFH-Beschluss vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

    Das kann ebenfalls nicht richtig sein, weshalb eine Spende jedenfalls dann als vGA gewertet werden kann, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 9.8.1989 - I R 4/84 BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

    So wurde im Streitfall den Eheleuten D als Gesellschafter durch die Zuwendung der Klägerin an die W-Stiftung der Vorteil verschafft, dass diese die von ihnen, den Eheleuten D, angestrebte (zusätzliche) Förderung erhielt, ohne dass D oder Frau D selbst dafür eigene Mittel aufwenden mussten (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

  • BFH, 27.07.2016 - I R 12/15

    VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den

    Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 519; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).
  • FG Düsseldorf, 10.01.2023 - 6 K 2959/18

    Spende an gemeinnützige Firmenstiftung: Hinzurechnung als vGA - besonderes

    Wegen des Ansatzes der vgA dem Grunde nach nahm das FA Bezug auf die Entscheidung des BFH in der Sache I R 83/06.

    Diese Regelung gilt jedoch nur "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG", woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen (BFH, Beschluss v. 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 988, 990).

    a) Ein solches Näheverhältnis kann dann bejaht werden, wenn die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte (BFH, Urteile v. 18.12.1996 - I R 139/94, BStBl II 1997, 301 und v. 11.11.2015 - I R 5/14, BStBl II 2016, 491 sowie Beschluss v. 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 988, 990).

    b) Dieselben Maßstäbe sind entscheidend, wenn es um die steuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) geht, die eine Kapitalgesellschaft einer gemeinnützigen Organisation gewährt (BFH, Beschluss v. 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 988, 990).

    Da Spenden typischerweise aus einer ideellen Nähe des Spenders zum Empfänger heraus geleistet werden, würde dies den praktischen Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG allzu sehr einschränken (BFH, Beschluss v. 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 988, 990, unter Verweis auf Gosch, Die Steuerliche Betriebsprüfung 2000, 125).

    Eine Spende ist daher jedenfalls dann als vGA zu werten, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist (BFH, Beschlüsse v. 13.7.2021 - I R 16/18, BStBl II 2022, 119 und v. 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 988, 990).

    Das gilt auch dann, wenn es darum geht, aus welcher Motivation heraus eine Kapitalgesellschaft Spenden an eine gemeinnützige Organisation geleistet hat (BFH, Beschlüsse v. 13.7.2021 - I R 16/18, BStBl II 2022, 119 und v. 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 988, 990).

  • FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10

    Berücksichtigung einer Zuwendung an eine in Rom registrierte Vereinigung für den

    Entscheidend ist demnach nicht, ob dem Gesellschafter selbst ein Vorteil zugeflossen ist, sondern ob die Gesellschaft einen Vermögensnachteil in Kauf nimmt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht in Kauf genommen hätte und der deshalb, ohne das Hinzutreten des Gesellschafterinteresses, nicht eingetreten wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

    In diesem Fall besteht zwischen dem Gesellschafter und dem Spendenempfänger ein besonderes Näheverhältnis mit der Folge, dass die Spenden ihre Veranlassung im Gesellschafterverhältnis finden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, a.a.O.; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97, EFG 1998, 1488; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193).

    Die Mitgliedschaft des Gesellschafters bei dem Zuwendungsempfänger kann ein Näheverhältnis begründen, denn in solchen Fällen kann das Mitglied den Vorteil genießen, dass er selbst in höherem Maße als uneigennütziges Mitglied gilt (vgl. Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, EFG 2006, 1932, bestätigt durch BFH-Urteil vom 19.12.2007 I R 38/06, BFH/NV 2008, 988).

    Als weiteres Indiz für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung kann ein einseitig ausgerichtetes Spendenverhalten gewertet werden, wenn die Zuwendung außerhalb des üblichen Spendenverhaltens der leistenden Köperschaft liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, a.a.O.).

  • FG Köln, 21.02.2019 - 10 K 2174/17

    Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Zukünftige Darlehenszinsen keine (vorzeitige)

    Es reicht vielmehr aus, wenn die Kapitalgesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen einer ihrem Gesellschafter nahe stehenden Person einen Vorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter selbst -- unmittelbar oder mittelbar -- an dem Vorteil teilhat (BFH-Urteile vom 6.4.2005 - I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; v. 9.11.2005 - I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564, v. 7.8.2002 - I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131, BFH-Beschluss v. 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988, v. 22.2.1989 - I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631).

    Es genügt vielmehr, dass eine Leistung der Gesellschaft den Gesellschafter in die Lage versetzt, ein von ihm angestrebtes Ziel ohne einen anderenfalls notwendigen eigenen Aufwand zu erreichen (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988), die Gesellschafter sich im Streitfall das außerbetrieblich benötigte Kapital also ohne eigenen Zinsaufwand beschaffen konnten.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 1264/19

    Zuwendungen einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft an ihre gemeinnützige

    Diese Regelung gilt jedoch nur "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3", woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

    b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Spendenabzug und Ansatz einer vGA (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988) auf den Streitfall nicht entsprechend übertragen werden.

    Bei der Prüfung ist zu beachten, dass nach der BFH-Rechtsprechung eine einseitige Ausrichtung des Spendenverhaltens lediglich eine von mehreren zu einer Gesamtwürdigung führenden Erwägungen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

  • FG Hessen, 18.09.2013 - 4 K 2629/12

    Zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen bei Zahlungen an

    Die außerhalb dieser Konstellation ergangene Entscheidung des BFH vom 19.12.2007 in der Sache I R 83/06 sei eine Einzelfallentscheidung.

    Der BFH habe diese Grundsätze auch in anderen Konstellationen angewandt (BFH vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

    Sie können jedoch in die bei der Prüfung einer vGA anzustellende Gesamtwürdigung des Sachverhaltes einfließen (BFH vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988 unter II. 5. a) und dabei als gewichtiges Indiz für.

    Dem Umstand, dass die Klägerin im Streitjahr einen erheblichen Gewinn erzielt und die Spende an den Anteilseigner lediglich 16% des Ergebnisses vor Steuern ausmachte, kommt bei der anzustellenden Gesamtwürdigung ebenso wie im Fall des BFH zu I R 83/06 (Beschluss vom 19.12.2007, BFH/NV 2008, 988) kein entscheidendes Gewicht zu.

    Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da das Gericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988) auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls abzustellen hatte.

  • BFH, 17.09.2013 - I R 16/12

    Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

    Der Senat kann offen lassen, ob er an die Würdigung des FG, nach der die Zuwendung an den Verein nicht durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen G und der Klägerin veranlasst war und nicht zu einer vGA geführt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988), gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist (offen Winheller/Mogck, Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen 2012, 140).
  • BFH, 10.06.2008 - I B 19/08

    Rechtsfragen zur Abgrenzung zwischen Spendenabzug und verdeckter

  • BFH, 27.07.2016 - I R 71/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 7. 2016 I R 12/15 - vGA bei

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13

    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete

  • BFH, 12.03.2014 - I B 167/13

    Abgrenzung zwischen Spendenabzug und verdeckter Gewinnausschüttung

  • FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 95/13

    Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft in einem Wirtschafts- und

  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02

    Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - 6 K 769/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Auszahlung von Tantiemen in 100-Euro-Goldmünzen

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