Rechtsprechung
   BFH, 17.03.2009 - X B 34/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3987
BFH, 17.03.2009 - X B 34/08 (https://dejure.org/2009,3987)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2009 - X B 34/08 (https://dejure.org/2009,3987)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2009 - X B 34/08 (https://dejure.org/2009,3987)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3987) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; EStG § 10e; ; EStG § 10i; ; EStG § 52 Abs. 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1141
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.11.2005 - II B 46/05

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Wechsel auf der Richterbank

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 34/08
    Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Beschluss des angerufenen Senats vom 11. November 2008 X B 86/08, nicht veröffentlicht; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.02.2003 - X B 58/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 34/08
    Der Zulassung der Revision steht entgegen, dass die zu klärende Frage der Auslegung des § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgelaufenes Recht betrifft und die Kläger einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage zu klären, nicht dargelegt haben (vgl. zu diesem Erfordernis: Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 130/79

    Wirtschaftlicher Zusammenhang von vorab entstandenen Werbungskosten mit

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 34/08
    Vor allem wäre dann auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH notwendig gewesen, wonach der zeitliche Zusammenhang zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten sei, dieser jedoch bei der tatrichterlichen Würdigung zur Entscheidung der Frage beachtet werden müsse, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen bestehe (BFH- Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554, und vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741) sowie mit der in den Urteilen zum Ausdruck gebrachten Ablehnung des BFH, starre Regeln für die Gewichtung der einzelnen Umstände bei der tatrichterlichen Würdigung aufzustellen.
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 89/88

    Anforderungen an Abziehbarkeit von strittigen Finanzierungskosten als vorab

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 34/08
    Vor allem wäre dann auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH notwendig gewesen, wonach der zeitliche Zusammenhang zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten sei, dieser jedoch bei der tatrichterlichen Würdigung zur Entscheidung der Frage beachtet werden müsse, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen bestehe (BFH- Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554, und vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741) sowie mit der in den Urteilen zum Ausdruck gebrachten Ablehnung des BFH, starre Regeln für die Gewichtung der einzelnen Umstände bei der tatrichterlichen Würdigung aufzustellen.
  • BFH, 11.11.2008 - X B 86/08

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 34/08
    Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Beschluss des angerufenen Senats vom 11. November 2008 X B 86/08, nicht veröffentlicht; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.04.2010 - VI B 167/09

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine

    Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

    aa) Betrifft die Rechtsfrage --wie im Streitfall-- ausgelaufenes Recht --§ 1934d BGB ist zum 1. April 1998 außer Kraft getreten--, müssen in der Beschwerdebegründung darüber hinaus besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587, und in BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

    Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

    Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht

    Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, so müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Fragen, die solches Recht betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141).
  • BFH, 11.12.2013 - XI B 33/13

    Fehlen von Entscheidungsgründen bei erklärter Aufrechnung gegen einen

    Soweit die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft, müssen in der Beschwerdebegründung zusätzlich besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
  • BFH, 14.10.2010 - V B 152/09

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistung

    Im Hinblick hierauf hätten in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden müssen, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141, und vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
  • BFH, 18.03.2010 - X B 124/09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht -

    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.11.2010 - X B 101/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über

    Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141).
  • BFH, 30.09.2013 - XI B 57/13

    Berichtigung eines FG-Urteils im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren

    Soweit die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft, müssen in der Beschwerdebegründung zusätzlich besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
  • BFH, 25.07.2011 - I B 8/11

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht -

    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278; Senatsbeschluss vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).
  • BFH, 23.07.2009 - X B 64/08

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.11.2010 - I B 40/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei "ausgelaufenem Recht

  • BFH, 12.10.2010 - I B 176/09

    Begriff "wissenschaftliche Tätigkeit" - Auslegung des DBA-Brasilien nicht

  • BFH, 16.12.2009 - X B 182/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zu § 7g EStG a.F.

  • BFH, 17.12.2010 - III B 145/09

    Ansatz des Kindergeldes im Rahmen der Günstigerprüfung bei Übertragung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht