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   BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07   

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BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07 (https://dejure.org/2009,3779)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2009 - IX R 76/07 (https://dejure.org/2009,3779)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - IX R 76/07 (https://dejure.org/2009,3779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vertragsauslegung des FG

  • Judicialis

    AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ; BGB § 722

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 722; AO § 180 Abs. 1; AO § 180 Abs. 3
    Anforderungen an die Überschusserzielungsabsicht im Falle einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Ermittlung der Einkünfte auf Gesellschaftsebene und anschließender Verteilung; Auslegung eines Gesellschaftesvertrages über eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsauslegung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Überschusserzielungsabsicht im Falle einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Ermittlung der Einkünfte auf Gesellschaftsebene und anschließender Verteilung; Auslegung eines Gesellschaftsvertrages über eine ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 3 Nr 2, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Feststellungsverfahren; Geringe Bedeutung; Gesellschafterwechsel; Gesellschaftsvertrag; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1268
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07
    Dies hat der BFH beispielsweise angenommen, wenn sich der Gesellschafter nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676).
  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07
    Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789).
  • BFH, 22.05.2007 - IX R 22/06

    Prüfung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07
    Zwar obliegt die Vertragsauslegung dem FG als Tatsacheninstanz; wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist, bindet sie den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 22. Mai 2007 IX R 22/06, BFH/NV 2007, 1836, m.w.N.).
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07
    Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789).
  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört die Auslegung von Verträgen zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, unter II.2., Rz 21; vom 19. August 2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203, Rz 38).
  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Zwar bindet die Vertragsauslegung des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO den BFH, wenn sie den Auslegungsgrundsätzen entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268).
  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende

    d) Die Auslegung der Verträge obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist, bindet sie den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 2007 IX R 22/06, BFH/NV 2007, 1836; vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15

    Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis

    Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2016 verwies die Prozessbevollmächtigte auf das Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege und gegen dessen Rechtsgrundsätze der Beklagte bei der streitgegenständlichen Feststellung verstoßen habe: Zunächst sei auf der Ebene der Gemeinschaft die Einkünfteerzielungsabsicht festzustellen.

    Mit Schreiben vom 7. März 2017 wies das Gericht den Beklagten darauf hin, dass es nach dem Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07) grundsätzlich zulässig und rechtlich möglich sei, wenn die aktuellen und der künftige Gesellschafter eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Ergebnisverteilung vereinbaren und dem neuen Gesellschafter ein nicht nur zeitanteiliges Ergebnis zuweisen würden.

    Eine solche "disquotale" Ergebnisverteilung sei - wie zum Beispiel dem Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07) zu entnehmen sei - zulässig bzw. möglich.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich auch von dem mit Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07) entschiedene Fall, da der dort streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag entsprechende differenzierende Regelungen über die vom Aufnahmedatum der eintretenden Gesellschafter unabhängige Gewinn- und Verlustbeteiligung enthalten habe.

    Wie in diesem Zusammenhang das Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268), auf das sich der Kläger berufen hat, einzuordnen ist, lässt sich nicht zweifelsfrei beantworten.

  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 40/13

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines

    Sie ist vom BFH nur daraufhin überprüfbar, ob sie möglich und weder unter Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) noch unter Verstoß gegen Erfahrungs- oder Denkgesetze zustande gekommen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 2007 IX R 22/06, BFH/NV 2007, 1836; vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268).
  • BFH, 28.10.2009 - IX R 17/09

    Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als

    Dabei obliegt die Vertragsauslegung dem FG als Tatsacheninstanz; sie bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d. h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.04.2015 - 4 K 1380/13

    Grunderwerbsteuer bei voreiliger Erbteilung

    Die Vertragsauslegung obliegt dabei dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz, wobei die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beachten sind (BFH-Urteil vom 25. Februar 2009, IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268).
  • BFH, 23.05.2012 - IX R 32/11

    Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis

    a) Zwar obliegt die im Streitfall erforderliche Auslegung der maßgeblichen Vertragsbestimmungen dem FG als Tatsacheninstanz; sie bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO aber nur dann, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, m.w.N.).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Der BFH als Revisionsinstanz ist aber nicht gehindert, die Auslegung des FG daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind, d.h. ob die Auslegung jedenfalls möglich ist (BFH-Urteile vom 10. Oktober 2002 VI R 13/01, BFHE 200, 363, BStBl II 2003, 156, unter II.3.a; vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, unter II.2., und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860, unter II.3.b).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

    Zwar obliegt die Auslegung der maßgeblichen Vertragsbestimmungen dem FG als Tatsacheninstanz; sie bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO aber nur dann, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. wenn sie jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, m.w.N.).
  • BFH, 21.01.2013 - III B 167/11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung wegen Divergenz

  • BFH, 27.02.2014 - III R 14/11

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur

  • BFH, 11.12.2020 - IX R 33/18

    Facharztausbildung - "Thüringen-Stipendium" - Wiedereinsetzung

  • BFH, 19.08.2015 - X R 30/12

    Unterstützungskasse - betriebliche Veranlassung von Versorgungsleistungen -

  • BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19

    Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des

  • BFH, 19.07.2011 - X R 8/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 23/09

    Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld - Auflösung eines bestehenden

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

  • BFH, 16.09.2014 - X R 38/13

    Erfüllungsrückstand wegen Nachbetreuungspflichten bei einem für einen

  • BFH, 27.01.2011 - V R 7/09

    Leistungsaustausch bei "Verkaufswettbewerben" - außergerichtliche Kosten des

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11

    Rückstellung bei einem Versicherungsvertreter

  • BFH, 19.07.2011 - X R 9/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

  • BFH, 20.06.2012 - V R 56/10

    Auslegung eines zeitlich nicht beschränkten Kindergeldantrags - Keine

  • BFH, 27.01.2011 - V R 6/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 1. 2011 V R 7/09 -

  • BFH, 17.12.2009 - V B 113/08

    Vertragsauslegung durch FG - Haupt- und Nebenleistung - keine Feststellungsklage

  • FG München, 10.09.2015 - 15 K 632/13

    Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 10/08

    Keine Eigenheimzulage mangels Aufwendung von Anschaffungskosten - Vertrag

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