Rechtsprechung
   BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7447
BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08 (https://dejure.org/2009,7447)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2009 - VIII R 6/08 (https://dejure.org/2009,7447)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2009 - VIII R 6/08 (https://dejure.org/2009,7447)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,7447) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist in Erstattungsfällen; Keine verfahrensrechtliche Besserstellung des Steuerhinterziehers im Vergleich zum steuerehrlichen Bürger

  • IWW
  • Judicialis

    AO § 169 Abs. 2 S. 2; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
    Verwirklichung des Tatbestands der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung ( AO ) durch die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen eines Erblassers

  • datenbank.nwb.de

    Sinn und Zweck der verlängerten Festsetzungsfrist ist nicht Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 370, AO § 169 Abs 2 S 2, EStG § 20
    Erstattung; Festsetzungsfrist; Kapitalvermögen; Steuerabzug; Steuerhinterziehung; Verjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1397
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-240/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08
    In diese Richtung weise auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. April 2004 Rs. C-240/01 (EuGHE 2004, I-4733) zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verbrauch als Heizstoff" in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81/EWG (RL 92/81/EWG) des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. L 316/12).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Normierung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgeführten Entlastungstatbestände die Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung zum Begriff des Verheizens (EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-4733) zu ziehen und die Vorgaben des Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL in nationales Recht umzusetzen (BTDrucks 15/5816 und 16/1172, S. 44).

    In seinem Urteil in EuGHE 2004, I-4733 ist der EuGH der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzverwaltung entgegengetreten, dass die Annahme des Verheizens ausgeschlossen sei, wenn ein unmittelbarer Kontakt der Flamme mit dem zu be- oder verarbeitenden oder zu vernichtenden Stoff (z.B. Absengen von Textilfasern oder Abbrennen von Unkraut) besteht.

  • EuGH, 25.09.2003 - C-437/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08
    Damit wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, auch die anderen Verwendungszwecke steuerlich zu erfassen, was bisher infolge der zwingend zu gewährenden Freistellung nicht möglich war (vgl. zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der italienischen Schmierstoffbesteuerung EuGH-Urteil vom 25. September 2003 Rs. C-437/01 , EuGHE 2003, I-9861).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08
    Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 -C.I.L.F.I.T.-, EuGHE 1982, 3415 Rz 16).
  • BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96

    Verwendung von Mineralöl - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08
    Ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, das sich an der bisherigen -und vom EuGH beanstandeten- Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Verheizens (z.B. BFH-Entscheidungen vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400; vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, und vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, m.w.N.) und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Februar 1998 III A 1 V 0335-10/97) sowie Verwaltungsvorschrift Steuerbegünstigung (Vorschriftensammlung für die Bundesfinanzverwaltung V 03 50, nach der das Absengen von Textilfasern kein Verheizen darstellt) orientiert, widerspräche nach Auffassung des Senats den Vorgaben der EnergieStRL.
  • BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08

    Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08
    VII R 6/08.
  • BFH, 11.11.1969 - VII R 57/67

    Möglichkeit des Einspruchs gegen die Versagung der Erlaubnis zur

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08
    Ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, das sich an der bisherigen -und vom EuGH beanstandeten- Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Verheizens (z.B. BFH-Entscheidungen vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400; vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, und vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, m.w.N.) und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Februar 1998 III A 1 V 0335-10/97) sowie Verwaltungsvorschrift Steuerbegünstigung (Vorschriftensammlung für die Bundesfinanzverwaltung V 03 50, nach der das Absengen von Textilfasern kein Verheizen darstellt) orientiert, widerspräche nach Auffassung des Senats den Vorgaben der EnergieStRL.
  • BFH, 25.10.1994 - VII R 96/93
    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08
    Ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, das sich an der bisherigen -und vom EuGH beanstandeten- Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Verheizens (z.B. BFH-Entscheidungen vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400; vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, und vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, m.w.N.) und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Februar 1998 III A 1 V 0335-10/97) sowie Verwaltungsvorschrift Steuerbegünstigung (Vorschriftensammlung für die Bundesfinanzverwaltung V 03 50, nach der das Absengen von Textilfasern kein Verheizen darstellt) orientiert, widerspräche nach Auffassung des Senats den Vorgaben der EnergieStRL.
  • BFH, 29.09.2016 - III R 62/13

    Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif - Krankheitskosten

    Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, nachdem zuvor ein gegenstandslos gewordener Gerichtsbescheid ergangen war; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 2009 VIII R 6/08, BFH/NV 2009, 1397, Rz 14).
  • BFH, 27.10.2010 - VII B 130/10

    Abrechnungsbescheid nur bei vorheriger Steuerfestsetzung - Steuerfestsetzung als

    Der vom Kläger hiergegen eingelegte Einspruch und die Klage (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts --FG-- vom 18. Januar 2007  13 K 68/06) blieben ebenso wie die Revision (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 2009 VIII R 6/08, BFH/NV 2009, 1397) erfolglos.

    Infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) ist eine Einkommensteuerveranlagung jedoch nicht mehr möglich (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1397).

  • FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15

    Änderbarkeit eines Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich festgestellter

    Der BFH nimmt über die eigentliche Festsetzung, um die es für die Frage der Steuerverkürzung eigentlich geht, aus Gründen des Sinns und Zwecks auch den Abrechnungsteil mit in den Blick (deutlich zwischen dem strafrechtlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung und der Abrechnung differenzierend BFH-Beschluss vom 23.4.2009 VIII R 6/08, BFH/NV 2009, 1397).

    Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sei es demgegenüber gerade nicht, den Hinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1397).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht