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   BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08   

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BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08 (https://dejure.org/2009,7700)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2009 - VII B 266/08 (https://dejure.org/2009,7700)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - VII B 266/08 (https://dejure.org/2009,7700)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Geschäftsführerhaftung trotz Einsatzes sachverständiger Sanierungsexperten

  • Judicialis

    AO § 69; ; AO § 34 Abs. 1; ; EStG § 41a Abs. 1; ; GmbHG § 35 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverschulden eines Geschäftsführers ohne tatsächliche Leistungsbefugnisse ("Titular-Geschäftsführers") i.R.d. Wahrnehmung von Geschäftsführertätigkeiten durch Sanierungsexperten; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Falle eines Fehlers bei der ...

  • rechtsportal.de

    Haftungsverschulden eines Geschäftsführers ohne tatsächliche Leistungsbefugnisse ("Titular-Geschäftsführers") i.R.d. Wahrnehmung von Geschäftsführertätigkeiten durch Sanierungsexperten; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Falle eines Fehlers bei der ...

  • datenbank.nwb.de

    Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers ohne Leitungsbefugnisse (sog. Titular-Geschäftsführer) als Haftungsschuldner nach § 69 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    SpruchG
    Haftung für Steuerschulden, Konzern, Sanierungsversuche, Schuldner, Titular- Geschäftsführer, Weisung Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1589
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.09.2007 - VII R 39/05

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; keine Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    Entgegen der Rechtsauffassung des FG stehe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. September 2007 VII R 39/05 (BFH/NV 2008, 18) nicht in Widerspruch zu den bisher von der Rechtsprechung zur Haftungsbegrenzung bei Lohnsteuerschulden entwickelten Grundsätzen.

    Mit seinem Vorbringen, das FG habe die Senatsentscheidung in BFH/NV 2008, 18 unzutreffend dahin gedeutet, dass die bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben worden sei, rügt der Kläger ausdrücklich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

  • BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85

    Anforderungen an die Rüge der Aufklärungspflicht - Pflicht der Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    Allerdings können die zur Haftungsbegrenzung entwickelten Grundsätze auf andere Personen als Geschäftsführer, auch wenn diese Personen im Unternehmen oder im Konzern Leitungsfunktionen wahrnehmen, nicht übertragen werden (BFH-Urteil vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72).
  • BFH, 16.07.1999 - IX B 81/99

    Anwendungszeitpunkt für Eigenheimzulage

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2000 - X B 111/99

    Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 27.10.2004 - XI B 182/02

    Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten des betreffenden Beteiligten unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964, und vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564).
  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    Schließlich lebt die uneingeschränkte Gesamtverantwortung wieder auf, wenn erkennbar wird, dass das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät (Senatsentscheidungen vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556, und vom 21. August 2000 VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413).
  • BFH, 05.02.2004 - V B 205/02

    Sachaufklärungspflicht; ausländischer Zeuge

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten des betreffenden Beteiligten unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964, und vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564).
  • BFH, 05.03.1985 - VII B 69/84

    Umfang der steuerrechtlichen Pflichten des gesetzlichen Vertreters einer

    Auszug aus BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08
    Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft oder im Unternehmensverbund nicht durchsetzen kann und sich an jeglicher Einflussnahme und an einer Kontrolle des Zahlungsverkehrs gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen von der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Abstand nehmen oder sein Amt niederlegen (Senatsbeschluss vom 5. März 1985 VII B 69/84, BFH/NV 1987, 422).
  • BFH, 21.08.2000 - VII B 260/99

    Verein, Haftung des 2. Vorsitzenden

  • BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

  • BFH, 04.03.1986 - VII S 33/85

    GmbH - Mehrere Geschäftsführer - Verantwortlichkeit von Geschäftsführern -

  • BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05

    Geschäftsführerhaftung bei interner Aufgabenverteilung

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 23/19

    Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

    Wer hingegen die Stellung eines Geschäftsführers nominell und formell übernimmt, haftet, sofern ihm auch der Vorwurf persönlichen Verschuldens mindestens vom Grade grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen (s. wiederum Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1325, unter II.1., m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 100, Rz 34; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, unter 2.a; Klein/Rüsken, a.a.O., § 69 Rz 150).
  • FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 20/15

    Interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren GmbH-Geschäftsführern Haftung eines

    Eine interne Aufgabenverteilung wirkt nur dann haftungsbegrenzend, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589 ).

    Denn die uneingeschränkte Gesamtverantwortung lebt wieder auf, wenn erkennbar wird, dass das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589 ; BFH-Urteil vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22 , BStBl II 2003, 556 ).

    Hätte er diese gegenüber Herrn A nicht durchsetzen können, hätte er zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589 ).

  • FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2879/10

    Grundsatz "anteiliger Tilgung" im Rahmen des § 69 AO

    Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zu Unrecht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden, weil die kaufmännische Geschäftsführung der T GmbH von E wahrgenommen worden sei, so vermag dies den Kläger schon deshalb nicht zu entlasten, weil die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit nicht klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 04.03.1986 VII S 33/85, BStBl II 1986, 384, und vom 12.05.2009 VIII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589).

    Der Kläger kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der T GmbH Steuerberaterin M bzw. dem Steuerberater C überlassen, denn er hätte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH die Pflicht gehabt, sich durch laufende Überwachung davon zu überzeugen, dass die hier in Frage stehenden Steuerschulden auch tatsächlich gezahlt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.1994 VII R 101/92, BStBl II 1995, 278 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12.05.2009 VIII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589).

  • VG München, 21.04.2016 - M 10 K 15.5124

    Haftungsbescheid gegen Gesellschaft als Liquidatorin im Hinblick auf

    Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft oder im Unternehmensverbund nicht durchsetzen kann und sich an jeglicher Einflussnahme und an einer Kontrolle des Zahlungsverkehrs gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen von der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Abstand nehmen oder sein Amt niederlegen (vgl. st. Rspr. BFH, B. v. 5.3.1985 - VII B 69/84 - BFH/NV 1987, 422; B. v. 12.5.2009 - VII B 266/08 - juris Rn. 13; B. v. 31.10.2005 - VII B 57/05 - juris Rn. 17).

    Danach kommt einer internen Aufgabenverteilung eine haftungsbegrenzende Wirkung nur dann zu, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist (vgl. BFH, B. v. 4.3.1986 - VII S 33/85 - juris; B. v. 12.5.2009 - VII B 266/08 - juris Rn. 11; B. v. 31.10.2005 - VII B 57/05 - juris Rn. 12).

  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

    Dies ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht bereits aus dem Vortrag der Klägerin selbst sowie aus den Feststellungen des landgerichtlichen Strafurteils vom 18.03.2020 (xx KLs-x Js xxx/18) und des Urteils des 5. Senats vom 05.12.2019 5 K 247/16 U. Den darüber hinaus bestehenden, erheblichen rechtlichen Zweifeln daran, ob diese interpersonelle Aufteilung der Geschäfte überhaupt auch im Verhältnis zu einem nur faktischen Geschäftsführer möglich wäre (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12.05.2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, BFH-Urteil vom 10.05.1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, s. auch Jatzke in: Gosch, AO/FGO, § 69 AO Rz. 51; derartiges erwägend indessen Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.04.2019 12 K 620/15, EFG 2019, 1257 [Rev. anh.

    Danach stellt sich die Frage, ob eine etwaige ordnungsgemäße Überwachung eines faktischen Geschäftsführers die Steuerhinterziehung zutage gefördert hätte, im Fall eines Strohmanns (bzw. einer Strohfrau) schon aus Rechtsgründen nicht, wenn und weil der Geschäftsführer in jedem Fall die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er Mitarbeitern - oder wie hier sogar dem alleinigen faktischen Geschäftsführer - freie Hand lässt und praktisch seine Aufsichtspflicht weder ausübt noch organisatorische Vorkehrungen für eine geeignete Überwachung trifft (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, sowie BFH-Beschluss vom 12.05.2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befindet, mithin bei Liquiditätsschwierigkeiten, sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit oder einem bevorstehendem Insolvenzantrag (vgl. BFH, Urteil v. 26.04.1984, V R 128/79, juris; v. 23.06.1998, VII R 4/98, juris; Beschlüsse v. 04.03.1986, VII S 33/85, juris; 21.08.2000, VII B 260/99, juris; v. 12.05.2009, VII B 266/08, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; v. 20.04.2006, VII B 280/05, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.12.2013, 3 K 1632/12, juris; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 31 u. 32).
  • OLG Köln, 21.10.2010 - 8 U 12/10
    Danach kommt einer internen Aufgabenverteilung eine haftungsbegrenzende Wirkung nur dann zu, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist (BFH-Beschluss vom 12.05.2009, - VII B 266/08 (NV) -, BFH/NV 2009, 1589).
  • FG Saarland, 07.12.2016 - 2 K 1072/14

    Ermessensfehlerhafte Inanspruchnahme eines Vereinsvorsitzenden als

    Diese Grundsätze, die der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung für GmbH-Geschäftsführer entwickelt hat (siehe zum Beispiel BFH vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579 mit weiteren Nachweisen; vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589), gelten ohne Weiteres auch für gesetzliche Vertretungsorgane von Vereinen (vgl. Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 25 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 24.05.2013 - VII B 155/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24. 05. 2013 VII B 163/12 -

    Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.10.2016 - VIII B 50/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an Sachaufklärungsrüge - Rüge

    Zum anderen wäre die Revision selbst dann, wenn das Urteil rechtsfehlerhaft wäre, nicht zuzulassen; denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.10.2009 - 5 K 1776/08

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

  • BFH, 24.05.2013 - VII B 163/12

    Verwertung von Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung und Anhörungsvermerken

  • FG Münster, 10.11.2009 - 15 K 1985/05

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner aufgrund Täterschaft/Teilnahme an einer

  • BFH, 25.03.2013 - VII B 232/12

    Tabaksteuerentstehung beim Schmuggel von Zigaretten in Privatfahrzeugen

  • BFH, 14.01.2015 - VII B 61/14

    Zumutbarkeit einer Grundstücksversteigerung zum Erhalt des Entlastungsanspruchs

  • BFH, 21.08.2014 - VII B 191/13

    Nacherhebung eines Zusatzzolls für die Einfuhr von Mandarin-Orangen in Dosen:

  • BFH, 11.12.2013 - VII B 94/13

    Erlass von Säumniszuschlägen zur Energiesteuer - Erteilung eines

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

  • BFH, 12.09.2013 - VII B 31/13

    Keine unzulässige Überraschungsentscheidung bei fehlendem Hinweis des FG auf

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 9 V 9160/19

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18

    Haftungsbescheid vom 28.04.2014

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.11.2016 - 6 K 822/13

    Haftung des schwer erkrankten GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer der GmbH bei

  • FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2880/10

    Grundsatz anteiliger Tilgung bei GF-Haftung

  • FG Hessen, 15.12.2020 - 4 K 386/18

    Besteuerung des Liquidationsgewinns an einem inländischen Grundstück einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 154/06

    Festsetzungsverjährung sowie Treu und Glauben bei Aufhebung eines ersten

  • FG Saarland, 07.12.2016 - 10 K 1072/14
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