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   EuGH, 15.10.2009 - C-35/08   

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EuGH, 15.10.2009 - C-35/08 (https://dejure.org/2009,1261)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - C-35/08 (https://dejure.org/2009,1261)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - C-35/08 (https://dejure.org/2009,1261)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Immobilien - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen - Anwendung einer degressiven Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Günstigere steuerliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Busley und Cibrian Fernandez

    Freier Kapitalverkehr - Immobilien - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen - Anwendung einer degressiven Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Günstigere steuerliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Busley und Cibrian Fernandez

    Freier Kapitalverkehr - Immobilien - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen - Anwendung einer degressiven Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Günstigere steuerliche ...

  • EU-Kommission

    Busley und Cibrian Fernandez

    Freier Kapitalverkehr - Immobilien - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen - Anwendung einer degressiven Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Günstigere steuerliche ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen die Abzugsmöglichkeit auf im Mitgliedstaat belegene Immobilien beschränkenden Regelung; Grundstücksgemeinschaft ...

  • Judicialis

    EG Art. 18; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen die Abzugsmöglichkeit auf im Mitgliedstaat belegene Immobilien beschränkenden Regelung; Grundstücksgemeinschaft ...

  • datenbank.nwb.de

    Degressive Abschreibung auch für Auslandsimmobilien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Europarecht - Besteuerung inländ. belegener Immobilien und Freier Kapitalverkehr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freier Kapitalverkehr ? Immobilien ? ESt ? Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen ? Anwendung einer degressiven Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ? Günstigere steuerliche Behandlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Busley und Cibrian Fernandez

    Freier Kapitalverkehr - Immobilien - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen - Anwendung einer degressiven Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Günstigere steuerliche ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Auslandsimmobilie - Deutscher Verlustabzug nicht EG-rechtskonform

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Degressive Abschreibung auch für Auslandsimmobilien

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    In Spanien erzielte Vermietungsverluste sind in Deutschland berücksichtigungsfähig

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verluste aus spanischen Immobilien nicht nach § 2a EStG a.F. abzugsbeschränkt

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerfreie negative Einkünfte nach § 2a EStG
    Die Regelung des § 2a EStG im Einzelnen
    Ergänzungen (insbesondere Europarechtswidrigkeit)
    Probleme mit der EU-Tauglichkeit

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland), eingereicht am 31. Januar 2008 - Grundstücksgemeinschaft Busley/Cibrian gegen Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56, EG Art 18
    Absetzung für Abnutzung; Ausland; Inland; Verlust; Vermietung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) - Auslegung der Art. 18 und 56 EG - Nationale einkommensteuerrechtliche Vorschriften, die die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus der Vermietung von Immobilien auf die Verluste von im Inland ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 826
  • NZM 2009, 825
  • DB 2009, 2353
  • BFH/NV 2009, 2091
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 19).

    26 und 27, und Block, Randnr. 20).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    84 und 153, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 29).

    Nach diesem Prinzip, das die Funktion hat, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, dass die Grenzen der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Besteuerung berücksichtigt werden, ist es dem in einem Mitgliedstaat unbeschränkt Steuerpflichtigen jedoch nicht verwehrt, negative Einkünfte aus einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil Rewe Zentralfinanz, Randnr. 69).

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    Was das Vorliegen von Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG betrifft, ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch diese Vorschrift verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, und vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage, C-377/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 23).

    Als derartige Beschränkungen können nicht nur nationale Maßnahmen angesehen werden, die geeignet sind, den Erwerb von in anderen Mitgliedstaaten belegenen Immobilien zu verhindern oder zu beschränken, sondern auch Maßnahmen, die davon abhalten können, solche Immobilien zu behalten (vgl. entsprechend Urteil STEKO Industriemontage, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    40 bis 42, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Beschränkungen - wie das Finanzamt und die deutsche Regierung geltend machen - gerechtfertigt sind, so dass sie zulässig sein könnten, sofern sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 79, vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 26, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 59).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    40 bis 42, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    Der Gerichtshof hat u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen, auch wenn er unbewegliche Güter betrifft, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    Was das Vorliegen von Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG betrifft, ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch diese Vorschrift verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, und vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage, C-377/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
    Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Beschränkungen - wie das Finanzamt und die deutsche Regierung geltend machen - gerechtfertigt sind, so dass sie zulässig sein könnten, sofern sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 79, vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 26, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 59).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Wie die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht und die ebenfalls unter die Rubrik XI des genannten Anhangs I fallen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 25, Eckelkamp u. a., Randnr. 39, Arens-Sikken, Randnr. 30, Block, Randnr. 20, sowie vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), fällt daher die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Persche, Randnr. 27).

    Unter diesen Umständen braucht, da die Vorlageentscheidung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass der Ausgangsrechtsstreit einen Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit oder zur Niederlassungsfreiheit aufweist, die Anwendbarkeit der Art. 39 EG und 43 EG nicht geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 19).

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit -

    Indem nur im Inland belegene Zweitobjekte förderungsfähig sind, ist das Eigenheimzulagengesetz auch geeignet, Gebietsansässige von Investitionen in einem anderen Mitgliedsstaat abzuhalten (vgl. EUGH-Urteil vom 15. Oktober 2009 C-35/08, Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian, Slg. 2009, I-9807, RandNr. 20).

    82; EuGH-Urteil Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian in Slg. 2009, I-9807, RandNr.

    Soweit der EuGH in der Entscheidung Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian in Slg. 2009, I-9807, RandNr.

    Gleiches gilt für das an den Kläger gerichtete Schreiben der Kommission vom 10. August 2010, mit dem sie ihre Auffassung unter Verweis auf das Urteil Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian in Slg. 2009, I-9807, RandNr.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Nach ständiger Rechtsprechung behält mangels einer im AEU-Vertrag enthaltenen Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV die Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam] (ABl. L 178, S. 5) Hinweischarakter, obwohl diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 EG und 70 Abs. 1 EG, Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist; nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs ist die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 19, und vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17).

    Verbotene Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV sind u. a. Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage, C-377/07, Slg. 2009, I-299, Randnr. 23, sowie Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 20).

    Als derartige Beschränkungen können nationale Maßnahmen angesehen werden, die geeignet sind, den Erwerb einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie zu verhindern oder zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 21).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Weiter ist festzustellen, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder Gebietsansässige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, EU:C:2009:625, Rn. 20).

    Eine solche Steuerbenachteiligung ist geeignet, eine natürliche Person, die in Deutschland ansässig ist, sowohl davon abzuhalten, in ein in einem Drittstaat, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, belegenes Grundstück, das zu Wohnzwecken vermietet wird, zu investieren, als auch davon, ein solches in seinem Eigentum stehendes Grundstück zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, EU:C:2009:625, Rn. 27).

    Abgesehen davon können bei der Berechnung der Erbschaftsteuer alle Kategorien von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken - vom einfachsten bis zum luxuriösesten - mit 90 % ihres gemeinen Werts angesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, EU:C:2009:625, Rn. 32).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Denn bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, handelt es sich, da sie unter Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 16).
  • BFH, 15.12.2010 - II R 63/09

    Vorlage an den EuGH: Auswirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf die

    Die Prüfung der Besteuerung grenzüberschreitender Erbschaften anhand von Art. 39 (Arbeitnehmerfreizügigkeit, jetzt Art. 45 AEUV) und 43 EG hat der EuGH im Urteil vom 15. Oktober 2009 C-35/08, Busley und Cibrian (BFH/NV 2009, 2091 Rdnr. 19) als nicht erforderlich angesehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Öffentlicher

    Auch im Urteil Busley und Cibrián Fernández prüfte der Gerichtshof die Anwendung von Zielen der Wohnungspolitik eines Mitgliedstaats.

    7 Urteile vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez (C-35/08, EU:C:2009:625, Rn. 18), und vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 20).

    34 Urteil vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrián Fernández (C-35/08, EU:C:2009:625, Rn. 26 und 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    Vorsorglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Urteil Busley und Cibrian Fernandez(33), anders als vom vorlegenden Gericht angenommen, keine nützlichen Hinweise für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen beiden Grundfreiheiten zu geben vermag, zumal die Ausführungen des Gerichtshofs sich ausschließlich auf die Umstände des konkreten Falls bezogen.

    33 - Urteil vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez (C-35/08, Slg. 2009, I-9807).

  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

    wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (ABl. 2012, L 14, S. 1).

    Mit ihren Klagen begehren die Französische Republik und das IFP Énergies nouvelles (vormals, bis zum 13. Juli 2010, 1nstitut français du pétrole, im Folgenden: IFPEN), den Beschluss 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

    Art. 5 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut français du pétrole" sowie dessen Art. 6 Abs. 1, soweit er die gemäß Art. 5 Abs. 3 und 4 geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Garantie betrifft, werden für nichtig erklärt.

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • FG Köln, 02.09.2021 - 7 K 1333/19

    Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16

    Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles

  • FG Köln, 24.03.2021 - 4 K 2117/16

    Berücksichtigen von negativen Einkünften aus der Vermietung einer in Portugal

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

  • FG Köln, 10.07.2013 - 10 K 2408/10

    Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

  • LG München I, 17.06.2015 - 15 O 25524/13

    Kein Anspruch wegen unionsrechtlicher Staatshaftung mangels Geltung verschaffen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

  • LG München I, 17.06.2015 - 15 O 26603/13

    Ansprüche wegen unionsrechtlicher Staatshaftung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • LG München I, 17.06.2015 - 15 O 860/14

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch - Beschäftigungsbedingungen befristet

  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08

    Eigenheimzulage für die Zweitwohnung auf Mallorca

  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 249/21

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer

  • EuG, 01.07.2016 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2009 - C-153/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1062
EuGH, 06.10.2009 - C-153/08 (https://dejure.org/2009,1062)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2009 - C-153/08 (https://dejure.org/2009,1062)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - C-153/08 (https://dejure.org/2009,1062)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Gewährung von Steuerbefreiungen von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten für ausschließlich innerstaatliche Veranstalter; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Spanien

  • Judicialis

    EG Art. 49; ; EWR-Abkommen Art. 36

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Gewährung von Steuerbefreiungen von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten für ausschließlich innerstaatliche Veranstalter; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Spanien

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen veranstaltet werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Commission v Spain

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...

  • blogspot.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Europäischer Gerichtshof verurteilt Spanien wegen diskriminierender Glücksspielbesteuerung

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Diskriminierende Besteuerung von Lotterie- und Wettgewinnen: Europäische Kommission verklagt Spanien

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 15. April 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Spanien

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EWRAbk Art 36
    Glücksspiel; Lotterie; Spanien; Steuerbefreiung; Wette

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EWRAbk Art 36
    Einkommensteuer, Lotterien, Glücksspiele, Wetten

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 49 EG und 36 EWR - Nationale Regelung, nach der Gewinne aus im Ausland, nicht aber aus bestimmten in Spanien veranstalteten Lotterien und Glücksspielen der Einkommensteuer unterliegen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 29 (Ls.)
  • BFH/NV 2009, 2091
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    Die Kommission macht geltend, das Einkommensteuergesetz sei angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum freien Dienstleistungsverkehr, insbesondere des Urteils vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, Slg. 2003, I-13519), diskriminierend, da es die Erbringung von Dienstleistungen zwischen dem Königreich Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten gegenüber der nur innerhalb Spaniens stattfindenden Erbringung von Dienstleistungen erschwere und geeignet sei, in Spanien ansässige Personen von der Teilnahme an Lotterien abzuhalten, deren Veranstalter ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hätten.

    Anders als die Kommission meine, sei die aus dem Urteil Lindman hervorgegangene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da das Einkommensteuergesetz im Gegensatz zu der finnischen Regelung, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, Gewinne aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten grundsätzlich der Einkommensteuer unterwerfe, unabhängig davon, wo diese Spiele veranstaltet würden und wo der Veranstalter ansässig sei.

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und Lindman, Randnr. 18).

    Wie der Gerichtshof bereits zu der Veranstaltung von Lotterien festgestellt hat, finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf eine Tätigkeit Anwendung, die darin besteht, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (vgl. Urteil Lindman, Randnr. 19).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    Was erstens die Sozialordnung angehe, meint das Königreich Spanien, soweit die hier in Rede stehende Regelung mit denjenigen vergleichbar sei, über die der Gerichtshof in den Rechtssachen zu befinden gehabt habe, die zum Erlass der Urteile vom 24. März 1994, Schindler (C-275/92, Slg. 1994, I-1039), vom 21. September 1999, Läärä (C-124/97, Slg. 1999, I-6067), und vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289), geführt hätten, seien die Feststellungen des Gerichtshofs in diesen Urteilen auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Was drittens das Argument des Königreichs Spanien betrifft, wonach die Einnahmen der Einrichtungen, für deren Spiele die fragliche Steuerbefreiung gelte, zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten beitrügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zwar nicht gleichgültig ist, dass Lotterien und andere Glücksspiele in erheblichem Maße zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, dies allein aber nicht als sachliche Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 60, und Zenatti, Randnr. 36).

    Was viertens den Schutz der Sozialordnung und der Verbraucher anbelangt, finden die Überlegungen, die der Gerichtshof in den Urteilen Schindler, Läärä u. a. sowie Zenatti zu diesen Rechtfertigungsgründen angestellt hat, anders als das Königreich Spanien geltend macht, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wurden, wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. u. a. Urteil Liga Portugesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 56), die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden können, eine Berufung auf diese Ziele jedoch nicht möglich ist, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 65, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 49, und Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 60).

    Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Einrichtungen zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Gambelli u. a., Randnr. 74, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 61).

    19 und 22, und Gambelli u. a., Randnr. 61).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es zwar legitim ist, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Steuervergünstigungen Einrichtungen vorbehält, die bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen, er solche Vergünstigungen aber nicht Einrichtungen vorbehalten kann, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von bestimmten seiner Aufgaben entlasten können (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 44).

    Insbesondere können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 81, und Persche, Randnr. 49).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass sich eine Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die von einem anderen Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, im Hinblick auf die Gewährung von Steuervergünstigungen zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten durch diesen Mitgliedstaat in einer Situation befindet, die derjenigen von in diesem Mitgliedstaat ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist (Urteil Persche, Randnr. 50).

  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass eine Maßnahme oder Beschränkung wie die hier in Rede stehende, soweit sie eine Diskriminierung darstellt, nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 46 EG, auf den Art. 55 EG verweist, zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteil vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 19).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Übrigen hervor, dass wirtschaftliche Gründe nicht zu den Gründen im Sinne von Art. 46 EG gehören, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnten (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    Insbesondere können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 81, und Persche, Randnr. 49).

    Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Einrichtungen zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Gambelli u. a., Randnr. 74, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 61).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    Was erstens die Sozialordnung angehe, meint das Königreich Spanien, soweit die hier in Rede stehende Regelung mit denjenigen vergleichbar sei, über die der Gerichtshof in den Rechtssachen zu befinden gehabt habe, die zum Erlass der Urteile vom 24. März 1994, Schindler (C-275/92, Slg. 1994, I-1039), vom 21. September 1999, Läärä (C-124/97, Slg. 1999, I-6067), und vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289), geführt hätten, seien die Feststellungen des Gerichtshofs in diesen Urteilen auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Was drittens das Argument des Königreichs Spanien betrifft, wonach die Einnahmen der Einrichtungen, für deren Spiele die fragliche Steuerbefreiung gelte, zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten beitrügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zwar nicht gleichgültig ist, dass Lotterien und andere Glücksspiele in erheblichem Maße zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, dies allein aber nicht als sachliche Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 60, und Zenatti, Randnr. 36).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 55, und Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 61).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (vgl. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und Lindman, Randnr. 18).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung wie die hier festgestellte, soweit sie eine Diskriminierung darstellt, nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 46 EG zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 19, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-153/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 74, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 62, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

    Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

    Zwar hat der Gerichtshof bereits eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt, die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden können, darunter den Verbraucherschutz, die Betrugsbekämpfung und die Vermeidung von mit dem Glücksspiel verbundenen sozialen Problemen, jedoch ist eine Berufung auf diese Ziele nicht möglich, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst die von der italienischen Regierung geltend gemachten Ziele hinsichtlich der Verhinderung der Geldwäsche und der Erforderlichkeit, die Verbringung von Kapital ungewissen Ursprungs ins Ausland, oder seine Einfuhr nach Italien zu beschränken, anbelangt, genügt, ohne dass bestimmt zu werden braucht, ob diese Ziele dem Begriff "öffentliche Ordnung" zugeordnet werden können, vorab die Feststellung, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Behörden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen dürfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekämpfung der Spielsucht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher möglicherweise eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann.

    Jedoch sind unter Umständen wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat von Gewinnen aus Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung für solche Gewinne aus Spielkasinos im Inland nicht geeignet, die Verwirklichung des Ziels der Bekämpfung der Spielsucht in kohärenter Weise zu gewährleisten, da eine solche Befreiung vielmehr einen Anreiz für die Verbraucher darstellen könnte, an Glücksspielen teilzunehmen, die ihnen diese Befreiung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica u.a.) -, Rn. 58; vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, vom 6. Oktober 2009 - Rs. C-153/08 (Kommission/ Spanien) - und Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Markus Stoß u.a.) -, Rn. 98 und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn 89.
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