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Rechtsprechung
   BFH, 15.10.2008 - VII B 21/08   

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https://dejure.org/2008,5191
BFH, 15.10.2008 - VII B 21/08 (https://dejure.org/2008,5191)
BFH, Entscheidung vom 15.10.2008 - VII B 21/08 (https://dejure.org/2008,5191)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - VII B 21/08 (https://dejure.org/2008,5191)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zum Begriff des Hauptbehälters in § 19 Abs. 2 MinöStG 1993

  • Judicialis

    MinöStG 1993 § 19 Abs. 2 Satz 3; ; MinöStG 1993 § 19 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 219
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.12.1998 - C-247/97

    Schoonbroodt

    Auszug aus BFH, 15.10.2008 - VII B 21/08
    Dieses Verständnis habe auch der zu Art. 112 Abs. 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (VO Nr. 918/83) des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 105/1) ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 3. Dezember 1998 Rs. C-247/97 (Slg. 1998, I-8095) zugrunde gelegen.

    Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob bei zutreffender Anwendung von Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in Slg. 1998, I-8095, im Streitfall ein einheitlicher Hauptbehälter vorliege, dessen Inhalt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 steuerbefreit sei.

    In der vom FG in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH in Slg. 1998, I-8095, hat dieser ausgeführt, dass der eng auszulegende Befreiungstatbestand des Art. 112 Abs. 1 VO Nr. 918/83 keine Anwendung auf Behälter finden könne, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden seien.

  • FG Thüringen, 29.10.2009 - 2 K 129/09

    Energiesteuer; Kraftstoffbehälter an einem LKW

    Als Verwender des Mineralöls ist der Kläger und nicht dessen Arbeitgeber gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG Steuerschuldner geworden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 15.10.2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219 ).

    Inhaltsgleiche Regelungen enthielten bereits Art. 8a Abs. 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 92/81/EWG sowie Art. 112. Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) 918/83 in der Fassung der VO 1315/88, so dass zur Auslegung des Begriffes die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) herangezogen werden kann (BFH-Beschluss vom 15.10.2008 VII B 21/08, a.a.O.).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219 ).

  • BFH, 05.10.2011 - VII B 12/11

    Zum energiesteuerrechtlichen Begriff des Hauptbehälters

    Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die diese Rechtsauffassung auf das Energiesteuerrecht übertragen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219).

    Ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom FG in Bezug genommene Entscheidung des EuGH dahingehend verstanden werden kann, dass selbst bei einer Arbeitsteilung, bei der sich ein Autohersteller auf den Bau des Fahrgestells beschränkt und ein Karosseriebauer den --auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers ausgerichteten-- Spezialaufbau vornimmt, nur der Hersteller des Fahrgestells als Hersteller des jeweiligen Fahrzeugs angesehen werden kann und es ausgeschlossen ist, ein Unternehmen, das sich lediglich mit Karosseriebau beschäftigt, als Hersteller im Sinne der VO Nr. 918/83 anzusehen (vgl. auch Senatsentscheidung in BFH/NV 2009, 219).

  • BFH, 26.07.2010 - VII B 276/09

    Energiesteuerrechtlicher Begriff des Hauptsbehälters nicht klärungsbedürftig

    Darüber hinaus setzt sich die Beschwerde nicht mit dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 VII B 21/08 (BFH/NV 2009, 219) auseinander.

    Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich diese Rechtsauffassung auf das Energiesteuerrecht übertragen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 219).

  • BFH, 24.11.2010 - VII B 168/10

    Nur Hersteller des Fahrgestells ist energiesteuerrechtlich Hersteller eines

    Ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom FG in Bezug genommene Entscheidung des EuGH dahingehend verstanden werden kann, dass auch der EuGH davon ausgeht, dass selbst bei einer Arbeitsteilung, bei der sich ein Autohersteller auf den Bau des Fahrgestells beschränkt und ein Karosseriebauer den --auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers ausgerichteten-- Spezialaufbau vornimmt, nur der Hersteller des Fahrgestells als Hersteller des jeweiligen Fahrzeugs angesehen werden kann und dass es ausgeschlossen ist, ein Unternehmen, das sich lediglich mit Karosseriebau beschäftigt, als Hersteller i.S. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 105/1) anzusehen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219).
  • FG Düsseldorf, 18.03.2013 - 4 K 3691/12

    Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben!

    Deshalb könne die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 3. Dezember 1998, C-247/97, Slg. 1998, I-8095) zum zollrechtlichen Begriff des Hauptbehälters zur Auslegung des Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL herangezogen werden, wonach der eng auszulegende Befreiungstatbestand des Art. 112 Abs. 1 VO Nr. 918/83 keine Anwendung auf Behälter finden könne, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden seien (BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219).
  • FG Hamburg, 17.12.2010 - 4 K 145/10

    Energiesteuerrecht: Besteuerung von Kraftstoff gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 EnergieStG

    Dies gelte selbst dann, wenn in der Praxis eine Aufgabenverteilung vorgenommen werde, bei der der Karosseriebauer - auch bei der Erstausstattung des Fahrzeugs mit einer Tankanlage - als Vertreter des Herstellers angesehen werden könne (BFH, Beschluss vom 15.10.2008, VII B 21/08).
  • FG Hamburg, 25.10.2010 - 4 V 149/10

    Aussetzung der Vollziehung eines Energiesteuerbescheides

    Dies gelte selbst dann, wenn in der Praxis eine Aufgabenverteilung vorgenommen werde, bei der der Karosseriebauer - auch bei der Erstausstattung des Fahrzeugs mit einer Tankanlage - als Vertreter des Herstellers angesehen werden könne (BFH, Beschluss vom 15.10.2008, VII B 21/08).
  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 3565/08

    Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw: Steuerschuldnerschaft des

    Diese Rechtsprechung kann jedoch, so der Bundesfinanzhof (BFH), ergänzend zur Auslegung des Begriffes des Hauptbehälters nach Art. 24 Abs. 2 der EnergieStRL herangezogen werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Oktober 2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219 und vom 26. Juli 2010 VII B 276/09, BFH/NV 2010, 2074).
  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 183/10

    Energiesteuerrecht: LKW-Zusatztank, Steuerschuldnerschaft des Fahrers bzw.

    Nicht erfasst sind nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, Treibstoffbehälter, die erst von einem Karosseriebauer in den LKW eingebaut worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219).
  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 754/07

    Mineralölsteuerpflicht für Kraftstoff im Zusatztank eines LKW

    Diese Rechtsprechung kann jedoch, so der Bundesfinanzhof (BFH), ergänzend zur Auslegung des Begriffes des Hauptbehälters nach Art. 24 Abs. 2 der EnergieStRL herangezogen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219).
  • FG München, 08.11.2012 - 14 K 2040/12

    Besteuerung von Kraftstoff in einem Zusatztank am Lkw

  • FG Hamburg, 28.11.2011 - 4 V 245/11

    Aussetzung der Vollziehung: Besteuerung von Kraftstoff gem. § 15 Abs. 2 Satz 1

  • FG Hamburg, 13.05.2009 - 4 K 150/08

    Energiesteuerrecht: Besteuerung von Kraftstoff gem. § 15 Abs. 2 Satz 1

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Rechtsprechung
   BFH, 02.10.2008 - II B 93/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17680
BFH, 02.10.2008 - II B 93/08 (https://dejure.org/2008,17680)
BFH, Entscheidung vom 02.10.2008 - II B 93/08 (https://dejure.org/2008,17680)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - II B 93/08 (https://dejure.org/2008,17680)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rückwirkende Klarstellung durch § 2 Abs. 2a KraftStG

  • verkehrslexikon.de

    Rückwirkende Klarstellung durch § 2 Abs. 2a KraftStG ist verfassungsgemäß

  • Judicialis

    StVZO § 23 Abs. 6a; ; KraftStG § 2 Abs. 2a

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 219
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.04.2008 - II R 62/07

    Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8

    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - II B 93/08
    Soweit danach § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes die Rechtslage zum 1. Mai 2005 lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, BFHE nn, BStBl II 2008, 691).
  • FG Münster, 27.10.2009 - 13 K 3390/06

    Umbau eines PKW zu einem LKW

    Der BFH hat jedoch in seinem Urteil in BStBl II 2008, 691 (II R 62/07) zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung handele, die unter Berücksichtigung des vergleichsweise geringen Eingriffs durch die Interessen des Staats und des Gemeinwohls gerechtfertigt sei (vgl. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 II B 93/08, BFH/NV 2009, 219).
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