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   BFH, 09.10.2008 - VII B 31/08   

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https://dejure.org/2008,13913
BFH, 09.10.2008 - VII B 31/08 (https://dejure.org/2008,13913)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2008 - VII B 31/08 (https://dejure.org/2008,13913)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - VII B 31/08 (https://dejure.org/2008,13913)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 236
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05

    Tarifierung: Kunststoffschläuche mit Verbindungsstücken

    Auszug aus BFH, 09.10.2008 - VII B 31/08
    Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05 (BFH/NV 2007, 289) in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall entschieden, dass die nach vorgenannter Anm. 2 b zu Kap. 90 KN erforderliche ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung von Kunststoffschläuchen als Zubehör für Beatmungsgeräte im Augenblick der Zollabfertigung und auf der Grundlage durchschnittlicher Sachkunde anhand der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware erkennbar sein muss.

    Darüber hinaus bestätigt das weitere von der Beschwerde angeführte EuGH-Urteil vom 9. August 1994 C-395/93 (EuGHE 1994, I-4027), dass der sich aus den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen ergebende Verwendungszweck einer Ware, soweit er für ihre Tarifierung überhaupt maßgeblich ist, im Zeitpunkt der Zollabfertigung feststellbar sein muss, wie der beschließende Senat mit Urteil in BFH/NV 2007, 289 entschieden hat.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-229/06

    Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Auszug aus BFH, 09.10.2008 - VII B 31/08
    Im Übrigen hat der EuGH in dem angeführten Urteil vom 19. April 2007 C-229/06, (EuGHE 2007, I-3251) ausgeführt, dass der Verwendungszweck einer Ware, soweit er im Einzelfall ein Tarifierungskriterium ist, der betreffenden Ware innewohnen muss, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu beurteilen ist.
  • EuGH, 09.08.1994 - C-395/93

    Neckermann Versand / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

    Auszug aus BFH, 09.10.2008 - VII B 31/08
    Darüber hinaus bestätigt das weitere von der Beschwerde angeführte EuGH-Urteil vom 9. August 1994 C-395/93 (EuGHE 1994, I-4027), dass der sich aus den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen ergebende Verwendungszweck einer Ware, soweit er für ihre Tarifierung überhaupt maßgeblich ist, im Zeitpunkt der Zollabfertigung feststellbar sein muss, wie der beschließende Senat mit Urteil in BFH/NV 2007, 289 entschieden hat.
  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, der Ware beiliegende Zeichnungen und Skizzen, die Bezeichnung im Handelsverkehr usw. nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen (insbesondere bei Spezialanfertigungen, bei denen der Verwendungszweck nicht auf der Hand liegt) Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (vgl. z.B. EuGH-Urteil Ikegami vom 17. März 2005 C-467/03, EU:C:2005:182, ZfZ 2005, 161; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2015 VII B 145/14; vom 9. Oktober 2008 VII B 31/08, BFH/NV 2009, 236; Senatsurteile vom 9. Oktober 2001 VII R 69/00, BFH/NV 2002, 560, ZfZ 2002, 46; vom 18. Dezember 2001 VII R 78/00, BFH/NV 2002, 690), es sei denn, die KN bestimmt ausdrücklich etwas anderes und stellt z.B. auf die Etikettierung oder die Aufmachung der Ware ab (vgl. etwa Zusätzliche Anm. 1 zu Kap. 30 KN; Erläuterungen zum Harmonisierten System 03.0 zu Pos.
  • BFH, 08.11.2016 - VII R 9/15

    Einreihung langer "Dehnhülsen" in die Kombinierte Nomenklatur

    Umstände des Vertriebs, die Beschreibung in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, der Umfang der tatsächlichen Verwendung und die Bezeichnung im Handelsverkehr sind keine Kriterien, aus denen die Einreihung einer Ware folgt (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 VII B 31/08, BFH/NV 2009, 236).
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