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   BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08   

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https://dejure.org/2008,15602
BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08 (https://dejure.org/2008,15602)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2008 - IX B 102/08 (https://dejure.org/2008,15602)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2008 - IX B 102/08 (https://dejure.org/2008,15602)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Entgelte i.S.v. § 21 EStG; § 21 Abs. 2 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich; zur ortüblichen Miete

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 21; ; EStG § 21 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Entgelte im Sinne von § 21 EStG; § 21 Abs. 2 EStG als typisierende Regelung mit dem Ziel der Steuervereinfachung verfassungsrechtlich unbedenklich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 246
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08
    Denn nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43), das die vergleichbare, im gleichen Haus liegende fremdvermietete Wohnung als Maßstab für die Ortsüblichkeit herangezogen hat, war eine weitere Sachaufklärung entbehrlich; auf das Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens kam es danach nicht an, und zwar unabhängig davon, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin vermeintlich "nicht substantiiert" gewesen sein mag.
  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08
    Letzterer Zulassungsgrund (Divergenz) ist mangels entsprechender Ausführungen schon nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08
    Danach ist die Vorschrift als typisierende Regelung mit dem Ziel der Steuervereinfachung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2008 - IX B 48/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Verfassungsfragen (hier: § 34 EStG) -

    Auszug aus BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08
    Zudem fehlt neben einer Aufarbeitung der in Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Auffassungen insbesondere eine an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 IX B 48/08, BFH/NV 2008, 1333, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2005 - IX B 98/05

    Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08
    Letzterer Zulassungsgrund (Divergenz) ist mangels entsprechender Ausführungen schon nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08
    Denn nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43), das die vergleichbare, im gleichen Haus liegende fremdvermietete Wohnung als Maßstab für die Ortsüblichkeit herangezogen hat, war eine weitere Sachaufklärung entbehrlich; auf das Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens kam es danach nicht an, und zwar unabhängig davon, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin vermeintlich "nicht substantiiert" gewesen sein mag.
  • BFH, 05.06.2008 - IX B 249/07

    Berichtigung von Tatbestandsunrichtigkeiten - Sachaufklärung -

    Auszug aus BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08
    Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, unter 2.a, m.w.N.) hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Miete ist nicht gegeben.
  • BFH, 17.03.1992 - IX R 264/87

    Gebäude-Nutzungs-Überlassung an geschiedene Ehefrau (§ 21 EStG )

    Auszug aus BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08
    Zwar kommen als Entgelte i.S. von § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben einer Geldleistung (Mietzins) auch Sachleistungen in Betracht, die der Nutzende als Gegenleistung an den Vermieter erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1992 IX R 264/87, BFHE 168, 78, BStBl II 1992, 1009).
  • BFH, 22.02.2021 - IX R 7/20

    Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG - Vorrang des

    b) Soweit der Senat im Beschluss vom 19.09.2008 - IX B 102/08 (BFH/NV 2009, 246 ) für die Sachverhaltsaufklärung eine vergleichbare, im gleichen Haus liegende, fremdvermietete Wohnung als Maßstab für die Ortsüblichkeit als ausreichend angesehen hat, hält er daran nicht fest.
  • FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 316/19

    Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG - Kein Vorrang

    Denn als Maßstab für die Ortsüblichkeit kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch eine vergleichbare, im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung herangezogen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19.09.2008 IX B 102/08, BFH/NV 2009, 246; Pfirrmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 288. Lieferung Oktober 218, § 21 EStG Rdnr. 206).
  • FG München, 25.05.2011 - 1 K 4079/09

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung keine Werbungskosten - Abschaffung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie etwa im Beschluss vom 19. September 2008 IX B 102/08 (BFH/NV 2009, 146; zu den Streitjahren 1997 bis 2000), spreche eine Unterschreitung der marktüblichen Miete um mehr als 25 % gegen die Annahme einer Einkunftserzielungsabsicht; dementsprechend sei bei einer Unterschreitung dieser Grenze bis zu einer Spanne von 56 % der ortsüblichen Miete nur ein anteiliger Werbungskostenabzug zulässig.

    (1) So entspricht etwa die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, eine Vermietung der Wohnung für eine Miete, die den Mietspiegel um mehr als 25% unterschreitet, habe bereits ohne weiteres die entsprechende Kürzung der steuerlich zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Vermietung zur Folge, weder dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 EStG, auf den verwiesen wird, noch den Gründen des vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten BFH-Beschlusses vom 19. September 2008 IX B 102/08 (BFH/NV 2009, 146) bzw. der hierzu von ihm angeführten Literaturstelle (Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Auflage 2009, § 21 Rz. 62).

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als

    Zwar kommen als Mietentgelte i.S. von § 21 EStG neben Geldleistungen (Mietzins) auch Sachleistungen in Betracht, die der Nutzende als Gegenleistung an den Vermieter erbringt (BFH-Beschluss vom 19. September 2008 IX B 102/08, BFH/NV 2009, 146).
  • FG Köln, 28.05.2020 - 13 K 196/18

    Bestimmung der ortüblichen Marktmiete zur steuerrelevanten Einordnung eines

    Auch eine vergleichbare, im selben Haus liegende fremdvermietete Wohnung kann nach der Rechtsprechung des BFH als Maßstab herangezogen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. September 2008 IX B 102/08, BFH/NV 2009, 146 und vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838).
  • BFH, 02.08.2016 - IX B 46/16

    Einholung eines Sachverständigengutachtens

    Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, das die Miethöhe des vorangegangenen Mietverhältnisses als Maßstab für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen hat (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BFH-Beschluss vom 19. September 2008 IX B 102/08, juris), war der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens daher nicht ermessensfehlerhaft.
  • FG Hamburg, 19.09.2013 - 3 K 211/12

    Notwendigkeit einer Überschussprognose in Fällen verbilligter Vermietung

    Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar (BFH-Urteil vom 05.11.2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646; BFH-Beschluss vom 19.09.2008 IX B 102/08, BFH/NV 2009, 146).

    Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Typisierung (BFH-Urteil vom 29.04.1999 IV R 49/97, BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652), die im Interesse der Steuervereinfachung geschaffen wurde (BFH-Beschluss vom 19.09.2008 IX B 102/08, BFH/NV 2009, 146).

  • FG München, 21.05.2010 - 8 K 680/08

    Totalüberschussprognose bei verbilligter Vermietung an eine Angehörige

    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rspr. (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646; verfassungsmäßig unbedenklich, vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 2008 IX B 102/08, BFH/NV 2009, 146).
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