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Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2008 - C-371/07   

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https://dejure.org/2008,5668
EuGH, 11.12.2008 - C-371/07 (https://dejure.org/2008,5668)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - C-371/07 (https://dejure.org/2008,5668)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - C-371/07 (https://dejure.org/2008,5668)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Danfoss und AstraZeneca

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

  • EU-Kommission PDF

    Danfoss A/S und AstraZeneca A/S gegen Skatteministeriet.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2
    1. Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission

    Danfoss A/S und AstraZeneca A/S gegen Skatteministeriet.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Vestre Landsret - Dänemark. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 - Befugnis der ...

  • IWW

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit eines Ausschlusses des Vorsteuerabzugsrechts bzgl. der Ausgaben für von Betriebskantinen unentgeltlich gelieferte Mahlzeiten an Geschäftspartner und das Personal; Ausschluss eines Vorsteuerabzugs aufgrund einer Verwaltungspraxis; ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Möglichkeit des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ? Behandlung derartiger Leistungen als Eigenverbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Danfoss und AstraZeneca

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Danfoss und AstraZeneca

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark) - Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 212
  • BFH/NV 2009, 336
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    Ausnahmen sind daher nur in den in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind Bestimmungen, die Ausnahmen vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, das die Neutralität dieser Steuer garantiert, vorsehen, eng auszulegen (Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 59).

    17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie enthält klar und eindeutig den Grundsatz der Abziehbarkeit der Beträge, die dem Steuerpflichtigen für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 43).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und Metropol und Stadler, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat dies dahin erläutert, dass mit dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten ermächtigt werden sollten, bis zum Erlass der gemeinschaftlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des nationalen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie tatsächlich anwandten (Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 48).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, wenn sie bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näherkommt, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt ist und nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 verstößt (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Randnr. 22, und Metropol und Stadler, Randnr. 45).

    Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Randnr. 17, und Metropol und Stadler, Randnr. 46).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass im Zusammenhang des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und die Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind (Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 49).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 35, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 25, vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, Slg. 2001, I-4049, Randnr. 56, und vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 23).

    Unter diesem Blickwinkel lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nicht zu, dass dieser Steuerpflichtige bei einer solchen Entnahme der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht und damit gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 1992, de Jong, C-20/91, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, Enkler, Randnr. 33, vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 42, Fischer und Brandenstein, Randnr. 56, und Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 23).

    Ebenso wenig lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie zu, dass ein Steuerpflichtiger oder Angehörige seines Personals Dienstleistungen des Steuerpflichtigen, für die eine Privatperson Mehrwertsteuer hätte zahlen müssen, steuerfrei erhalten (Urteil Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 23).

    Diese Dienstleistungen konnten daher nicht als "entnommen" angesehen werden, weil eine Entnahme nur bei Fehlen einer Gegenleistung für die Gegenstände oder Dienstleistungen vorliegt (vgl. Urteil Hotel Scandic Gåsabäck, Randnrn.

  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    5 und 9, und vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnrn.

    Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Randnr. 17, und Metropol und Stadler, Randnr. 46).

    Dies gilt für jede Änderung nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie, die die unmittelbar vor dieser Änderung geltenden Ausschlusstatbestände erweitert (Urteil Kommission/Frankreich, C-40/00, Randnr. 18).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 35, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 25, vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, Slg. 2001, I-4049, Randnr. 56, und vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 23).

    Unter diesem Blickwinkel lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nicht zu, dass dieser Steuerpflichtige bei einer solchen Entnahme der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht und damit gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 1992, de Jong, C-20/91, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, Enkler, Randnr. 33, vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 42, Fischer und Brandenstein, Randnr. 56, und Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 23).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 35, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 25, vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, Slg. 2001, I-4049, Randnr. 56, und vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 23).

    Dagegen können unter besonderen Umständen die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, dass der Arbeitgeber selbst die Bewirtung sicherstellt (vgl. entsprechend zur Beförderung der Arbeitnehmer zu ihrer Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber Urteil Fillibeck, Randnrn.

  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 35, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 25, vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, Slg. 2001, I-4049, Randnr. 56, und vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 23).

    Unter diesem Blickwinkel lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nicht zu, dass dieser Steuerpflichtige bei einer solchen Entnahme der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht und damit gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 1992, de Jong, C-20/91, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, Enkler, Randnr. 33, vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 42, Fischer und Brandenstein, Randnr. 56, und Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 23).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und Metropol und Stadler, Randnr. 44).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, wenn sie bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näherkommt, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt ist und nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 verstößt (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Randnr. 22, und Metropol und Stadler, Randnr. 45).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    Unter diesem Blickwinkel lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nicht zu, dass dieser Steuerpflichtige bei einer solchen Entnahme der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht und damit gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 1992, de Jong, C-20/91, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, Enkler, Randnr. 33, vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 42, Fischer und Brandenstein, Randnr. 56, und Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    Unter diesem Blickwinkel lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nicht zu, dass dieser Steuerpflichtige bei einer solchen Entnahme der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht und damit gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 1992, de Jong, C-20/91, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, Enkler, Randnr. 33, vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 42, Fischer und Brandenstein, Randnr. 56, und Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 23).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
    Bis heute enthält also das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung, die die vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossenen Ausgaben aufzählt (Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    b) Zur Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer hat der EuGH im Urteil vom 11. Dezember 2008 C-371/07, Danfoss und AstraZeneca (Slg. 2008, I-9549, BFH/NV 2009, 336 Rdnrn. 55 bis 62) entschieden, es sei Sache des Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen, so dass Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestehen, unter normalen Umständen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dienen.

    aa) Vorrangig ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die von der Klägerin für die "Betriebsausflüge" bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Sinne der EuGH-Urteile Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 und Danfoss und AstraZeneca in Slg. 2008, I-9549, BFH/NV 2009, 336 bedingt waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    5 Urteil vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca (C-371/07, EU:C:2008:711, Rn. 26).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 25), vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck (C-412/03, EU:C:2005:47, Rn. 23), und vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca (C-371/07, EU:C:2008:711, Rn. 46 bis 48).

    10 Urteil vom 11. Dezember 2008 (C-371/07, EU:C:2008:711).

    11 Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 29), und vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca (C-371/07, EU:C:2008:711, Rn. 59).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 26 und 29), und vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca (C-371/07, EU:C:2008:711, Rn. 57 und 58).

    14 Urteil vom 11. Dezember 2008 (C-371/07, EU:C:2008:711).

    18 Urteil vom 11. Dezember 2008 (C-371/07, EU:C:2008:711).

    24 Urteil vom 11. Dezember 2008 (C-371/07, EU:C:2008:711).

    26 Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 30), und vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca (C-371/07, EU:C:2008:711, Rn. 62).

    29 Urteil vom 11. Dezember 2008 (C-371/07, EU:C:2008:711).

  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Aus der Rechtsprechung des EuGH zur Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer (vgl. dazu Urteil vom 11. Dezember 2008 C-371/07 --Danfoss und AstraZeneca--, Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 55 ff.; ferner BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 30) ergibt sich allgemein, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen --wie z.B. die Abgabe von Mahlzeiten-- nur dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31; vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BFH/NV 2011, 2184, Rz 18).

    Denn es ist Sache des Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen, sodass Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen --oder wie hier: verbilligten-- Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestehen, unter normalen Umständen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- dienen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 57; zur unentgeltlichen Beförderung vgl. EuGH-Urteil --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29, jeweils m.w.N.).

    Nur in Fällen, in denen die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf bestimmte besondere Umstände --wie z.B. die Bereitstellung von Speisen und Getränken für Arbeitnehmer im speziellen Rahmen von unternehmensinternen Sitzungen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 59) oder die Arbeitnehmerbeförderung bei bestehender Schwierigkeit auf andere geeignete Verkehrsmittel zurückzugreifen (vgl. dazu EuGH-Urteil --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29, m.w.N.)-- es gebieten, dass der Arbeitgeber die betreffende, dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung nicht zur Befriedigung des privaten Bedarfs, sondern zu Zwecken, die nicht unternehmensfremd sind (vgl. dazu EuGH-Urteile --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 30; --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 58 f.; --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29; ferner BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 30, m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    f) Für den Fall, dass die Überlassungen unentgeltlich erfolgten und es insofern für einen entgeltlichen Leistungsaustausch an einem Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Gewinnanteil fehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442, Rz 4, 6, m.w.N.), wird das FG zu prüfen haben, ob der Vorsteuerabzug bezüglich der auf die Überlassungen bezogenen Eingangsleistungen zu versagen ist (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil Malburg vom 13. März 2014 C-204/13, EU:C:2014:147, UR 2014, 353, Rz 34 ff.; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14. September 2017 C-132/16, EU:C:2017:683, UR 2017, 928, Rz 30 ff.; BFH-Urteile vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFHE 247, 269, BFH/NV 2015, 121, Rz 22; vom 11. November 2015 V R 8/15, BFHE 252, 468, BFH/NV 2016, 863, Rz 20 f., jeweils m.w.N.), bzw. die Überlassungen --jedenfalls in den Jahren 2009 und 2010 an die KG 1, an der in diesem Zeitpunkt keine gesellschaftliche Beteiligung der Klägerin bestand-- als unternehmensfremden Zwecken dienende unentgeltliche Wertabgaben der Besteuerung unterliegen (vgl. EuGH-Urteile Danfoss und AstraZeneca vom 11. Dezember 2008 C-371/07, EU:C:2008:711, UR 2009, 60, Rz 63, 65; Verenigung Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie --VNLTO-- vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, UR 2009, 199, Rz 38; BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, unter II.2.a; vom 29. Oktober 2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II.3.b, Rz 27).
  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Zur Verpflegung von Arbeitnehmern bei Unternehmensbesprechungen hat der EuGH mit Urteil vom 11. Dezember 2008 C-371/07, Danfoss A/S, AstraZeneca A/S (Slg. 2008, I-9549 Rdnrn. 60 f.) entschieden, dass die Gewährleistung der Kontinuität und des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs es rechtfertigten, die Bewirtung der an Sitzungen teilnehmenden Arbeitnehmer mit Sandwichs und kalten Gerichten, die im Sitzungsraum serviert werden, nicht als unternehmensfremd anzusehen.
  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff

    18 - Urteile vom 26. September 1996, Enkler (C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 33), vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein (verbundene Rechtssachen C-322/99 und C-323/99, Slg. 2001, I-4049, Randnr. 56), und vom 11. Dezember 2008, Danfoss und Astra Zeneca (C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 46).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Ausnahmen sind daher nur in den in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 34, und Metropol und Stadler, Randnr. 42, sowie Urteil vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).

    43 und 44, und Danfoss und AstraZeneca, Randnrn.

    Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftlichen Regelung der Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle nationalen Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie tatsächlich anwandten (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 48, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnrn.

    Die Regelung eines Mitgliedstaats, die bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näherkommt, ist durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. Urteile Kommission/Frankreich [C-345/99], Randnr. 22, Metropol und Stadler, Randnr. 45, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 32).

    Allerdings ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme darstellt, wenn sie nach deren Inkrafttreten die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnr. 17, vom 11. September 2003, Cookies World, C-155/01, Slg. 2003, I-8785, Randnr. 66, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 33).

  • BFH, 10.05.2023 - V R 16/21

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).

    Der Streitfall ist mit der vom EuGH entschiedenen Fallgestaltung einer unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an das Personal (Danfoss und AstraZeneca, EU:C:2008:711) nicht vergleichbar.

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

    Als Ausnahme habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 - C-371/07, BFH/NV 2009, 336 lediglich die Bewirtung im Rahmen von Sitzungen mit angereisten Arbeitnehmern angesehen.

    In deren Entscheidung könne vom Arbeitgeber nicht wie in dem vom EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008- C-371/07 (BFH/NV 2009, 336) entschiedenen Fall eingegriffen werden.

    Aus EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 - C-371/07 Rn. 57 (BFH/NV 2009, 336) folge, dass die Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestünden, unter normalen Umständen den privaten Bedarf der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG befriedigten (nunmehr Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL).

    Besondere Umstände i.S.d. EuGH-Urteils vom 11. Dezember 2008, C-371/07 (BFH/NV 2009, 336) lägen im Streitfall nicht vor.

    Darüber hinaus halte der BFH den Vorsteuerabzug unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung in dem Urteil vom 11. Dezember 2008 - C-371/07, BFH/NV 2009, 336 für gegeben, wenn der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer aus der mit der Bewirtschaftung verbundenen verbilligten Abgabe von Mahlzeiten ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmers als nur untergeordnet erscheint (BFH-Urteil vom 29. Januar 2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2033/15

    § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Anders ist es, wenn besondere Umstände vorliegen und die Leistung deshalb durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Urteile des EuGH vom 16.10.1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577 und vom 11.12.2008 C-371/07, Danfoss A/S und Astrazeneca A/S, BFH/NV 2009, 336; Urteile des BFH vom 10.06.1999 V R 104/98, BFHE 188, 466, BStBl II 1999, 582; vom 27.02.2008 XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426; vom 29.058.2008 V R 17/07, BFH/NV 2008, 1893 [BFH 29.05.2008 - V R 17/07] und vom 29.05.2008 V R 12/07, BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428).

    Gleiches soll gelten, wenn die Lieferung von Mahlzeiten durch einen Unternehmer an sein Personal in seinen Räumlichkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bedarf des Personals diene, ausnahmsweise aufgrund von Erfordernissen des Unternehmens wie der Gewährleistung der Kontinuität und des ordnungsgemäßen Ablaufs von Arbeitssitzungen notwendig ist (Urteil des EuGH vom 11.12.2008 C-371/07, Danfoss A/S und Astrazeneca A/S, BFH/NV 2009, 336).

  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

  • BFH, 19.06.2011 - XI R 8/09

    Bemessungsgrundlage bei einer verbilligten Lieferung von Zeitungen an

  • FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10

    Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Essensausgabe an Arbeitnehmer einer in

  • EuGH, 15.04.2010 - C-538/08

    X Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08

    X Holding - Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs.

  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 1612/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Landwirts an seine Erntehelfer

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • FG Hamburg, 05.12.2019 - 5 K 222/18

    Kein Vorsteuerabzug für eine betriebliche Weihnachtsfeier ("Koch-Event") bei

  • EuGH, 30.09.2010 - C-395/09

    Oasis East - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt

  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13

    Umsatzsteuer: Entgeltliche Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer - Steuerbarkeit

  • EuGH, 17.11.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • BFH, 31.03.2010 - V B 112/09

    Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-24/12

    X BV - Art. 63 AEUV - Räumlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Aushändigung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-160/11

    Bawaria Motors - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für

  • FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 2107/20

    Vorsteuerabzug für Zuschüsse an Betriebskantine: Verwendung der

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.11.2008 - C-418/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2171
EuGH, 27.11.2008 - C-418/07 (https://dejure.org/2008,2171)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - C-418/07 (https://dejure.org/2008,2171)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - C-418/07 (https://dejure.org/2008,2171)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der Gruppenbesteuerung - Gebietsansässige Muttergesellschaft - Gebietsansässige Enkelgesellschaften, die über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft gehalten werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Papillon

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der Gruppenbesteuerung - Gebietsansässige Muttergesellschaft - Gebietsansässige Enkelgesellschaften, die über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft gehalten werden

  • EU-Kommission PDF

    Papillon

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der Gruppenbesteuerung - Gebietsansässige Muttergesellschaft - Gebietsansässige Enkelgesellschaften, die über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft gehalten werden

  • EU-Kommission

    Papillon

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der Gruppenbesteuerung - Gebietsansässige Muttergesellschaft - Gebietsansässige Enkelgesellschaften, die über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft gehalten werden“

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Differenzierung in der Gruppenbesteuerung im Falle des Unterhaltens von Tochtergesellschaften im Inland und im Ausland durch inländische Muttergesellschaften; Recht eines Unternehmens zur Ausübung der Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52

  • datenbank.nwb.de

    Gebietsansässige Enkelgesellschaften, die über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft gehalten werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Papillon

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der Gruppenbesteuerung - Gebietsansässige Muttergesellschaft - Gebietsansässige Enkelgesellschaften, die über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft gehalten werden

Besprechungen u.ä.

  • wwp.ch PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Gruppenbesteuerung und Niederlassungsfreiheit (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat eingereicht am 12. September 2007 - Société Papillon / Minister für Haushalt, öffentliche Finanzen und den öffentlichen Dienst

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43
    Frankreich; Konzern; Muttergesellschaft; Niederlassungsfreiheit; Steuerbefreiung; Steuerliche Integration; Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"Etat (Frankreich) - Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und eventuelle Rechtfertigung einer Steuerregelung, die danach unterscheidet, ob die (französische) Enkelgesellschaft einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 336
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 18).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteil vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Urteile ICI, Randnr. 29, Manninen, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile Manninen, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 18).

    Auch wenn die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und Lidl Belgium, Randnr. 19).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil Lidl Belgium, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass praktische Schwierigkeiten allein keine Verletzung einer durch den Vertrag garantierten Freiheit rechtfertigen können (Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 29, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 48, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 70).

    Schließlich ist darüber hinaus festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die betroffenen Steuerbehörden die Möglichkeit haben, von der Muttergesellschaft diejenigen Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Rückstellungen dieser Muttergesellschaft für Wertverluste ihrer Beteiligungen an der Tochtergesellschaft über Rückstellungen dieser Tochtergesellschaft mittelbar auf einen Verlust der Enkelgesellschaft zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 49, vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 54, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 57, und vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 95).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    Die genannten Regierungen verweisen hierzu auf die Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837), und Oy AA und tragen vor, dass die mit den im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen des CGI eingeführte Beschränkung erforderlich sei, um eine doppelte Berücksichtigung von Verlusten und die Gefahr der Steuerflucht zu verhindern.

    In den Rechtssachen, die den genannten Urteilen Marks & Spencer und Oy AA zugrunde lagen, betrafen die vorgelegten Fragen nämlich die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen erzielten Verlusten bzw. die Gefahr der Steuerflucht.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteil vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Urteile ICI, Randnr. 29, Manninen, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile Manninen, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    Könnte ein Mitgliedstaat nämlich nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würden die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit ihres Inhalts beraubt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 42).

    Um festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt, ist die Vergleichbarkeit eines Sachverhalts mit Gemeinschaftsbezug mit einem rein innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Metallgesellschaft u. a., Randnr. 60, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 38).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    Schließlich ist darüber hinaus festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die betroffenen Steuerbehörden die Möglichkeit haben, von der Muttergesellschaft diejenigen Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Rückstellungen dieser Muttergesellschaft für Wertverluste ihrer Beteiligungen an der Tochtergesellschaft über Rückstellungen dieser Tochtergesellschaft mittelbar auf einen Verlust der Enkelgesellschaft zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 49, vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 54, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 57, und vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 95).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    In den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten sind die von den betroffenen Steuerbehörden erbetenen oder erteilten Auskünfte umso eher geeignet, die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, als auf dem Gebiet der Buchführung der Gesellschaften gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahmen gelten, so dass die Möglichkeit besteht, verlässliche und nachprüfbare Angaben über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 62).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    Schließlich ist darüber hinaus festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die betroffenen Steuerbehörden die Möglichkeit haben, von der Muttergesellschaft diejenigen Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Rückstellungen dieser Muttergesellschaft für Wertverluste ihrer Beteiligungen an der Tochtergesellschaft über Rückstellungen dieser Tochtergesellschaft mittelbar auf einen Verlust der Enkelgesellschaft zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 49, vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 54, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 57, und vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 95).
  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
    Schließlich ist darüber hinaus festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die betroffenen Steuerbehörden die Möglichkeit haben, von der Muttergesellschaft diejenigen Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Rückstellungen dieser Muttergesellschaft für Wertverluste ihrer Beteiligungen an der Tochtergesellschaft über Rückstellungen dieser Tochtergesellschaft mittelbar auf einen Verlust der Enkelgesellschaft zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 49, vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 54, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 57, und vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 95).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale

    Die vorliegenden niederländischen Vorabentscheidungsersuchen bewegen sich im Spannungsfeld von zwei Entscheidungen, den Urteilen Papillon(2) und X Holding(3).

    Im Urteil Papillon hingegen beanstandete der Gerichtshof den Ausschluss einer inländischen Enkelgesellschaft aus der französischen "steuerlichen Integration" für den Fall, dass die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.

    Diese unterschiedlichen Möglichkeiten hielt der Gerichtshof bereits im Urteil Papillon für maßgeblich(9).

    Im Urteil Papillon stellte der Gerichtshof hingegen auf die Erreichung des mit der französischen Konzernbesteuerung verfolgten Ziels ab, nämlich den Konzern steuerlich einem einzelnen Unternehmen weitgehend gleichzustellen.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Papillon im Hinblick auf die französische Regelung der "steuerlichen Integration" grundsätzlich anerkannt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Verlustübertragung unter den beteiligten Gesellschaften und der steuerlichen Neutralisierung bestimmter Transaktionen zwischen ihnen besteht, wodurch eine doppelte Verlustberücksichtigung verhindert werde(27).

    Jedenfalls aber hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer inländischen Muttergesellschaft im Urteil Papillon hervorgehoben, dass die steuerliche Kohärenz nicht auch durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, welche die Niederlassungsfreiheit weniger stark beschränken(28).

    Es überzeugt im Übrigen auch nicht, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten gegenüber einer Orientierung am Urteil Papillon einwenden, die niederländische steuerliche Einheit sei in ihrer Funktionsweise von der französischen "steuerlichen Integration", die Gegenstand des Urteils Papillon war, zu unterscheiden.

    Wiederum im Rückgriff auf die entsprechende Prüfung des Gerichtshofs im Urteil Papillon(31) lässt sich hier nur feststellen, dass sich das Ziel der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit, nämlich die Behandlung eines Konzerns wie ein einziges Unternehmen, im Fall einer ausländischen Muttergesellschaft auch dadurch teilweise erreichen lässt, dass nur ihre in den Niederlanden ansässigen Töchter konsolidiert werden.

    2 - Urteil vom 27. November 2008, Papillon (C-418/07, Slg. 2008, I-8947).

    8 - Vgl. nur Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 16 bis 23).

    9 - Vgl. Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 21).

    11 - Vgl. insoweit auch Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 17).

    12 - Vgl. insoweit die Urteile Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 27) und X Holding (zitiert in Fn. 3, Rn. 20).

    16 - Vgl. Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 29).

    24 - Vgl. Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 47) einerseits und Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz (C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Rn. 47), andererseits.

    25 - Siehe nur Urteile Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 43 f.) und vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, Rn. 59).

    26 - Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 44).

    27 - Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 45 ff.).

    28 - Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 52 ff.).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 1992, I-8947, Randnr. 43, und Glaxo Wellcome, Randnr. 77).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. Urteile Papillon, Randnr. 44, und Glaxo Wellcome, Randnr. 78).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften führen somit hinsichtlich der Möglichkeit, für die Regelung der steuerlichen Einheit zu optieren, zu einer unterschiedlichen Behandlung, je nachdem, ob die Muttergesellschaft ihre mittelbaren Beteiligungen über eine in den Niederlanden oder über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft hält (vgl. entsprechend Urteil Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 22).

    Dadurch dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie daher eine durch die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 32).

    Dieses Ziel lässt sich aber sowohl in der Situation erreichen, in der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft gleichfalls dort ansässige Enkelgesellschaften über eine ihrerseits gebietsansässige Tochtergesellschaft hält, als auch in der Situation einer im selben Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft, die gleichfalls dort ansässige Enkelgesellschaften, aber über eine oder mehrere Tochtergesellschaft(en) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, hält (vgl. in diesem Sinne Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Papillon (EU:C:2008:659) tatsächlich anerkannt, dass zwischen der Möglichkeit der Verlustübertragung unter den Gesellschaften eines Konzerns auf der einen und der steuerlichen Neutralisierung bestimmter Transaktionen zwischen ihnen wie Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen oder für Risiken, Abtretungen von Forderungen, Subventionen, Rückstellungen für Wertverlust bei Beteiligungen sowie Übertragungen von Anlagevermögen auf der anderen Seite grundsätzlich ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht.

    Er hat in jenem Urteil darauf abgestellt, dass die Neutralisierung dieser konzerninternen Transaktionen in der Steuerregelung des damals betroffenen Mitgliedstaats zum Ziel hatte, eine doppelte Berücksichtigung von Verlusten bei den unter die Regelung der steuerlichen Integration fallenden gebietsansässigen Gesellschaften zu verhindern und somit, die Kohärenz dieses Steuersystems zu wahren (Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 6 und 43 bis 50).

    Hätten nämlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Papillon (EU:C:2008:659) ergangen ist, den Vorteil der steuerlichen Integration in einer Konstellation gewährt, bei der die Zwischengesellschaft nicht gebietsansässig gewesen wäre, wäre es möglich gewesen, dass ein bei einer gebietsansässigen Enkelgesellschaft entstandener Verlust ein erstes Mal bei der gebietsansässigen Muttergesellschaft aufgrund der steuerlichen Integration und ein zweites Mal bei der gebietsfremden Zwischentochtergesellschaft aufgrund der sich aus denselben Verlusten ergebenden Wertminderung ihrer Beteiligungen an der Enkelgesellschaft oder ihrer Forderungen dieser gegenüber berücksichtigt worden wäre.

    Dadurch dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 Sachverhalte mit Gemeinschaftsbezug gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie daher eine durch die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 32).

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2008 - C-330/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5462
EuGH, 04.12.2008 - C-330/07 (https://dejure.org/2008,5462)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - C-330/07 (https://dejure.org/2008,5462)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - C-330/07 (https://dejure.org/2008,5462)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit Steuerrecht Investitionsprämie Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden Ausschluss von Wirtschaftsgütern, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Jobra

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Investitionsprämie - Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden - Ausschluss von ...

  • EU-Kommission PDF

    Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH gegen Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs.

    Art. 49 EG
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Rechtfertigung -Missbrauchsbekämpfung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH gegen Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien - Österreich. Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Investitionsprämie - Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Ablehnung einer Investitionszuwachsprämie für die Anschaffung von Lastkraftwagen wegen deren überwiegenden Einsatzes in anderen Mitgliedsstaaten; Rechtmäßigkeit einer Gewährung von Steuerbegünstigungen nur für in einer inländischen Betriebsstätte ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EG Art. 49
    Dienstleistungsfreiheit: Eine Steuerbegünstigung - Investitionsprämie - darf nicht deshalb versagt werden, weil die entgeltlich überlassenen begünstigten Wirtschaftsgüter überwiegend in der Betriebsstätte eines anderen Mitgliedstaates eingesetzt werden

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 49

  • datenbank.nwb.de

    Zur Zulässigkeit nationaler steuerlicher Investitionsprämien für die Anschaffung körperlicher Wirtschaftsgüter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Jobra

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Investitionsprämie - Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden - Ausschluss von ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien (Österreich), eingereicht am 16. Juli 2007 - Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH gegen Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Unabhängiger Finanzsenat - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Nationale Regelung, nach der eine steuerliche Begünstigung für die Anschaffung ungebrauchter körperlicher Wirtschaftsgüter (Investitionszuwachsprämie) nur Unternehmern gewährt wird, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 83
  • BFH/NV 2009, 336
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    In Bezug auf den ersten von der österreichischen und der deutschen Regierung vorgetragenen Rechtfertigungsgrund trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten in Verbindung mit anderen Rechtfertigungsgründen als ein berechtigtes Erfordernis anerkannt hat (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnrn.

    Daher ist nicht anzunehmen, dass das Recht der Republik Österreich, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, ohne die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung gefährdet wäre (vgl. auch Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, und Rewe Zentralfinanz, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    45, 46 und 51, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 41, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42).

    Daher ist nicht anzunehmen, dass das Recht der Republik Österreich, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, ohne die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung gefährdet wäre (vgl. auch Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, und Rewe Zentralfinanz, Randnr. 42).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07

    Lammers & Van Cleeff - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    Eine solche Überlassung kann auch keine allgemeine Vermutung für das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis begründen und keine Maßnahme rechtfertigen, die die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 73, und vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleef, C-105/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    51 und 55, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 74).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    Zur Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, missbräuchliche Praktiken zu verhindern, ist festzustellen, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, gerechtfertigt werden kann, wenn sie sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen bezieht, die allein auf die Erlangung einer Steuerbegünstigung ausgerichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnrn.
  • EuGH, 13.03.2008 - C-248/06

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG solche Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 13. März 2008, Kommission/Spanien, C-248/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    Die Vermietung von Fahrzeugen stellt eine Dienstleistung im Sinne des Art. 50 EG dar (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    45, 46 und 51, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 41, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10, vom 2. Juni 2005, Dörr und Ünal, C-136/03, Slg. 2005, I-4759, Randnr. 46, und vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.02.2008 - C-244/06

    FSK-Altersfreigabekennzeichen und freier Warenverkehr (Art. 28 EG)

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-330/07
    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10, vom 2. Juni 2005, Dörr und Ünal, C-136/03, Slg. 2005, I-4759, Randnr. 46, und vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

  • EuGH, 22.12.2010 - C-287/10

    Tankreederei I - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr -

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 19).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem das betreffende Unternehmen nicht ansässig ist, durchgeführte Investitionen steuerlich ungünstiger behandelt als im Inland durchgeführte Investitionen, geeignet ist, die inländischen Unternehmen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, für die der Einsatz von dort belegenen Investitionsgütern notwendig ist, oder zumindest diese Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen weniger attraktiv oder schwieriger zu machen als die Erbringung von Dienstleistungen im Inland mit Hilfe von dort belegenen Investitionsgütern (vgl. in diesem Sinne Urteil Jobra, Randnr. 24).

    Mithin wäre das Recht des Großherzogtums Luxemburg, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf diese Tätigkeiten auszuüben, ohne die in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils dargestellte Voraussetzung in keiner Weise gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteil Jobra, Randnrn. 32 und 33).

    Wie die Kommission hervorhebt, ergibt sich aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten jedoch in keiner Weise, dass von der luxemburgischen Steuerregelung her gesehen ein unmittelbarer Zusammenhang bestünde zwischen der Gewährung einer Steuergutschrift für Investitionsgüter, die ein Unternehmen für Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen einsetzt, und der Finanzierung dieses Steuervorteils durch die Steuer auf die Einkünfte, die die Empfänger der mit Hilfe dieser Güter erbrachten Dienstleistungen erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jobra, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Notwendigkeit, missbräuchliche Praktiken zu verhindern, ergibt sich zwar aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann, wenn sie sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen bezieht, die allein auf die Erlangung einer Steuerbegünstigung ausgerichtet sind (vgl. u. a. Urteil Jobra, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestimmung betrifft jedoch jedes Unternehmen, das Investitionsgüter im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Großherzogtums Luxemburg einsetzt, und zwar auch dann, wenn es, wie im Ausgangsverfahren, an objektiven Verdachtsmomenten für das Vorliegen einer solchen Gestaltung fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil Jobra, Randnrn. 36 bis 38).

    Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr dieser nationalen Bestimmung ebenfalls entgegenstehen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Jobra, Randnr. 42).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 42, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 17, sowie vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 48).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 42, vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, Slg. 2008, I-505, Randnr. 19, und vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 17; ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Zum Vorbringen, es bestehe die Notwendigkeit, Steuerumgehungen zu verhindern und künstliche Gestaltungen, mit denen die deutsche Steuerregelung umgangen werden solle, zu bekämpfen, ist festzustellen, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, gerechtfertigt werden kann, wenn sie sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen bezieht, die allein auf die Erlangung einer Steuerbegünstigung ausgerichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnrn. 51 und 55, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnrn. 72 und 74, sowie vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    39 Vgl. insbesondere Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), und vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I (C-287/10, EU:C:2010:827, Rn. 28).

    Vgl. Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89 und 92), vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I (C-287/10, EU:C:2010:827, Rn. 28), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 41), vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34), vom 13. November 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-112/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2369, Rn. 25), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 34).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der bloße Umstand, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie erwirbt und später mit Verlust veräußert, keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine Maßnahme rechtfertigen kann, die die Ausübung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 62, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 50, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 73, vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff, C-105/07, Slg. 2008, I-173, Randnr. 27, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 37, sowie vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, Randnr. 38).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 19, und vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I, C-287/10, Slg. 2010, I-14233, Randnr. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem EG-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 21, vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 101, und Jobra, Randnr. 27).

    Erstens ist hinsichtlich der Bekämpfung der Steuerhinterziehung darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger die Dienste eines gebietsfremden Dienstleisters in Anspruch nimmt, keine allgemeine Vermutung für das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis begründen und keine Maßnahme rechtfertigen kann, die die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 62, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 50, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 73, vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff, C-105/07, Slg. 2008, I-173, Randnr. 27, und Jobra, Randnr. 37).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-9/11

    Waypoint Aviation - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf das Urteil vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, Slg. 2008, I-9099).

    Das Leasing und die Vermietung von Flugzeugen stellen Dienstleistungen im Sinne von Art. 50 EG dar (vgl. entsprechend Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 18, und Jobra, Randnr. 22), so dass die Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens Anwendung finden.

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs solche nationalen Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile Jobra, Randnr. 19, und Tankreederei I, Randnr. 15).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Einkünfte aus einem Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Wirtschaftsguts, bei dem das Nutzungsrecht einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat übertragen wird, steuerlich ungünstiger behandelt als Einkünfte aus einem Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines von einem Unternehmen mit Sitz im Inland genutzten Wirtschaftsguts, geeignet ist, die Unternehmen, die diesen Steuervorteil beanspruchen können, davon abzuhalten, Dienstleistungen zu erbringen, die der Finanzierung des Erwerbs von Wirtschaftsgütern dienen, bei denen das Nutzungsrecht an Wirtschaftsteilnehmer übertragen werden soll, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Jobra, Randnr. 24, und Tankreederei I, Randnr. 17).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

    Da die Vermietung von Fahrzeugen eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 AEUV darstellt (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 19, und vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 22), hat die Prüfung im Ausgangsverfahren unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit zu erfolgen.

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 19, sowie vom 18. Januar 2018, Wind 1014 und Daell, C-249/15, EU:C:2018:21, Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, EU:C:2007:809, Rn. 101, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 27, und vom 26 Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 58).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

    Der Gerichtshof hat außerdem im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

  • EuGH, 29.03.2011 - C-565/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2010 - C-45/09

    Rosenbladt - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Unmittelbare

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 18.01.2018 - C-249/15

    Wind 1014 und Daell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2012 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2010 - C-241/09

    Fluxys - Energiepolitik - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG - Verordnung

  • EuGH, 12.12.2013 - C-50/13

    Papalia

  • FG München, 20.07.2009 - 1 V 433/09

    Bildung einer Ansparrücklage für Investitionen, die zu erheblicher Ausweitung des

  • EuGH, 23.04.2009 - C-379/07

    Giannoudi - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2008 - C-391/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,25298
EuGH, 04.12.2008 - C-391/07 (https://dejure.org/2008,25298)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - C-391/07 (https://dejure.org/2008,25298)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - C-391/07 (https://dejure.org/2008,25298)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Art. 16 - Differenzierte Erstattung - Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten - Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Glencore Grain Rotterdam

    Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Art. 16 - Differenzierte Erstattung - Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten - Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission PDF

    Glencore Grain Rotterdam BV gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

    Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Art. 16 - Differenzierte Erstattung - Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten - Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    Glencore Grain Rotterdam BV gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Art. 16 - Differenzierte Erstattung - Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten - Vorlage einer ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen nach Europarecht bei der Ausfuhr von Getreide nach Russland; Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage eines Beförderungspapiers durch den Nachweis der Ausfuhr von mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnissen aus dem ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 800/1999; ; Verordnung (EG) Nr. 1501/95 Art. 13; ; Verordnung Nr. 800/1999 Art. 16

  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Glencore Grain Rotterdam

    Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Art. 16 - Differenzierte Erstattung - Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten - Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers - Verordnung (EG) Nr. ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Hamburg (Deutschland) eingereicht am 20. August 2007 - Glencore Grain Rotterdam BV gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 336
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.07.1990 - C-155/89

    Belgischer Staat / Philipp Brothers

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-391/07
    Zwischen den nach Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 erforderlichen Zolldokumenten und dem nach Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung erforderlichen Beförderungspapier besteht insofern ein Unterschied, als es für die Ausführer mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, die Zolldokumente von den Behörden des Einfuhrdrittlands zu erlangen, denen gegenüber sie über keinerlei Druckmittel verfügen, während es keine vergleichbaren Schwierigkeiten bei den Beförderungspapieren gibt, von denen die Ausführer, wenn es sich um einen cif-Verkauf handelt, als Auftraggeber der Beförderung eine Durchschrift besitzen oder von denen sie, wenn es um einen fob-Verkauf geht, von den Käufern aufgrund der mit diesen bestehenden vertraglichen Beziehungen ohne Weiteres eine beglaubigte Durchschrift verlangen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1990, Philipp Brothers, C-155/89, Slg. 1990, I-3265, Randnr. 27).
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