Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 18.12.2008 | EuGH, 18.12.2008

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • kanzlei.biz

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 2 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Gewährung der sog. Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Seit 1.1.2007 gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale auch für Stiftungen interessant

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  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale kann auch für Verein relevant sein

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • 123recht.net (Pressebericht, 10.12.2008)

    Neuregelung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig gekippt

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • rechtseck.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der "gekürzten Pendlerpauschale"

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kippt Kürzung der Pendlerpauschale

  • deubner-steuern.de (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • rp-online.de (Pressemeldung, 09.12.2008)

    Neue Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Entfernungspauschale

  • kommunen-in-nrw.de (Zusammenfassung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale"


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbungskosten - Entfernungspauschale verfassungsgemäß?

Besprechungen u.ä. (11)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entfernungspauschale ist verfassungswidrig: Das Urteil und seine Auswirkungen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kfz-Kosten - Antworten auf die dringendsten Fragen zur Entfernungspauschale

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Pendlerpauschale - So greifen Sie mittels Steuerpfändung zu

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  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale: Die Auswirkungen auf die Beratungspraxis

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erste BMF-Schreiben - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - Antworten auf die dringendsten Fragen!

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsetzung in der Praxis schwierig - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - noch sind viele Fragen ungeklärt!

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • konz-steuertipps.de (Kurzanmerkung)

    Alte Pendlerpauschale gilt wieder! Zum Thema Entfernungspauschale

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale

Sonstiges (10)

  • Betriebs-Berater (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Pendlerpauschale kommt Steinbrück teuer zu stehen

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Ertragsteuerrecht in der aktuellen Rechtsprechnung des Bundesverfassungsgerichts" von Prof. Dr. Gerd Morgenthaler und Dr. Friederike Frizen, original erschienen in: JZ 2010, 287 - 293.

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  • steuer-schutzbrief.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Pendlerpauschale für 2007 bis 2009 rechtssicher

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Entscheidung des BVerfG zur Pendlerpauschale" von StB Hans-Peter Schneider, original erschienen in: NWB 2009, 24 - 32.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 09.12.2008, Az.: 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08, 2/08 (Erwerbsaufwendungen im Einkommenssteuerrecht)" von Prof. Dr. Oliver Lepsius, original erschienen in: JZ 2009, 260 - 263.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 zur sog. Pendlerpauschale" von RA/Dipl.-Fw. Reiner Odentahl und StB/Dipl.-Fw. Michael Seifert, original erschienen in: DStR 2009, 201 - 207.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig" von Vors. RiBFH Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, original erschienen in: NWB 2009, 462 - 469.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Mehr oder weniger Entscheidungsspielraum für den Steuergesetzgeber?" von Prof. Dr. Klaus Tipke, original erschienen in: JZ 2009, 533 - 540.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Unzulässige Diskriminierung von Nahpendlern" von VorsRiBFH Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet, original erschienen in: DStR 2009, 349 - 353.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 122, 210
  • NJW 2009, 48
  • DVBl 2009, 111
  • BB 2008, 2768
  • DB 2008, 2803
  • DÖV 2009, 169
  • BFH/NV 2009, 338



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Wird zitiert von ... (201)  

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09  

    Häusliches Arbeitszimmer

    Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise vorgelegt worden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 90, 226 ; 93, 121 ; 120, 125 ; 122, 210 ).

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    b) Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl., auch zum Folgenden, näher BVerfGE 122, 210 ) vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ; 122, 210 ).

    Mit dem weitgehenden Ausschluss abzugsfähiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beabsichtigte der Gesetzgeber erkennbar keinen grundsätzlichen Systemwechsel bei der Abgrenzung solcher Ausgaben, so dass insoweit die Möglichkeit eines besonders weiten gesetzgeberischen Gestaltungsraums von vornherein ausscheidet (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Für die verfassungsgerechte Verteilung von Mehrbelastungen der Steuerpflichtigen nach dem Maßstab der finanziellen Leistungsfähigkeit enthält der Einnahmenerzielungszweck kein Richtmaß (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Es fehlt insoweit an der für eine rechtfertigende Wirkung von steuerrechtlichen Lenkungszwecken erforderlichen erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerfGE 122, 210 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07  

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1

    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 [29]; 122, 210 [230]; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]; 122, 210 [230]).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 [110 f.]; 112, 164 [174]; 122, 210 [230]; stRspr).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 [279]; 122, 210 [230]; stRpr).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 120, 1 [29]; 122, 210 [230]; 123, 1 [19]).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]; 117, 1 [30]; 122, 210 [230 f.]).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]; 122, 210 [231]).

    Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfGE 120, 1 [30]; 122, 210 [231 ff.]; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09 (, DStR 2010, S. 1563 [1565]).

    Wirtschaftlich gleich Leistungsfähige müssen auch gleich hoch besteuert werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [89]; 122, 210 [231]).

    Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip (vgl. BVerfGE 122, 210 [233]; im Schrifttum vgl. u. a. Schneider, DStR 2009, Beihefter zu Heft 34, S. 87).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls kann der Gesetzgeber dieses Prinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 107, 27 [48]; 122, 210 [234]).

    Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung bedürfen allerdings eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 122, 210 [234]; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a. a. O., S. 1566).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt (vgl. BVerfGE 63, 119 [128]; 84, 348 [360]; 122, 210 [232 f.] m. w. N.).

  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08  

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

    Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung erfolgte nach dem Ergehen des Urteils des BVerfG vom 9. Dezember 2008 in den Verfahren 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 (im weiteren kurz: 2 BvL 1/07 u.a.) (NJW 2009, 48) nicht, da die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers bei Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungspauschale jedoch ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer den Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG nicht überstiegen.

    Dieser Betrag ergibt sich aufgrund der Anwendung des Urteils des BVerfG vom 9. Dezember 2008 in den Verfahren 2 BvL 1/07 u.a. (NJW 2009, 48 (54)) sowie aus der vorliegenden beruflichen Veranlassung der übrigen Ausgaben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

    Im Rahmen der Entscheidung vom 9. Dezember 2008 zur Problematik der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Entfernungspauschale durch § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. StÄndG 2007 (2 BvL 1/01 u.a., NJW 2009, 48 (50)) hat das BVerfG klargestellt, dass eine Typisierung, die die gemischte Veranlassung zum Ausgangspunkt nähme, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen habe, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergebe.

    Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln und gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (49) stRspr.).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuertarifs hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts aufgrund dieser grundsätzlichen Freiheit einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (49)).

    Im Bereich des Einkommensteuerrechts wird diese Freiheit des Gesetzgebers durch zwei eng miteinander verknüpfte Leitlinien begrenzt, nämlich zum einen durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und zum anderen durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (50)).

    In der Entscheidung zur sog. Entfernungspauschale (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (53)) hat es das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck bringt Verfassungsrang hat.

    Ausnahmen von dieser Anforderung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (50)).

    Folglich gehören die Aufwendungen zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen Aufwendungen (BVerfG v. 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (50f.) m.w.N..).

    Soweit ein betrieblicher bzw. beruflicher Aufwand zugleich die private Lebenssphäre berührt, ist das allgemeinere einkommensteuerrechtliche Regelungsmodell in § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG aufgezeigt (so auch BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48).

    Hieran hält das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, auch in der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der sog. Entfernungspauschale (BVerfGUrteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (50)) fest.

    Da die bisherige Systematik der Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. JStG 1996 zunächst auf ein grundsätzliches Abzugsverbot in Satz 1 der Nr. 6b EStG i.d.F. JStG 1996 aufbaut, um es dann durch Ausnahmen und Rückausnahme hinsichtlich der Höhe der jeweils möglichen Abziehbarkeit weiter auszugestalten, versteht der vorlegende Senat den Hinweis des BVerfG in seiner Entscheidung zur Entfernungspauschale (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (52)) dahingehend, dass das BVerfG auf die Notwendigkeit von verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Gründen abstellt und das Ziel der Einnahmenvermehrung als solches allein (auch weiterhin) nicht für einen tragfähigen sachlichen Grund hält.

    Das BVerfG hat zwar in seiner Entscheidung zur sog. Entfernungspauschale dargestellt, dass auch Förderungs- oder Lenkungszwecke als Gründe für eine sachliche Rechtfertigung einer Abweichung vom Veranlassungsprinzip möglich sind (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (52)).

    Er kann in diesen Fällen verfassungsrechtlich zulässig diese Wirkungszusammenhänge gewichten und bewerten, was ihm erhebliche Typisierungsspielräume eröffnet (so BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (52)).

    Der Gesetzgeber ist, so stellt es auch die Entscheidung zur sog. Entfernungspauschale klar, "unter Beachtung sonstiger grundrechtlicher Bindungen (...) berechtigt, im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen die "typische" private Mitveranlassung (...) bei der Bestimmung abzugsfähigen Aufwands zu berücksichtigen und solche Regelungen unter (politischen) Aspekten auszugestalten." (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (52)).

    Die Abweichung vom Veranlassungsprinzip im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale ist deshalb auch vom BVerfG in der Entscheidung vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (51)) zu Recht als "singuläre Abweichung" bezeichnet worden.

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2008 - C-517/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie 8 Abs. 1 Buchst. a - Richtlinie 2003/96/EG -Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 2 bis 4 Buchst. b - Geltungsbereich - Kraftstoffadditive, bei denen es sich um Mineralöle oder Energieerzeugnisse handelt, die aber nicht als Kraftstoff verwendet werden - Nationales Besteuerungssystem

  • Europäischer Gerichtshof

    Afton Chemical

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 2 bis 4 Buchst. b - Geltungsbereich - Kraftstoffadditive, bei denen es sich um Mineralöle oder Energieerzeugnisse handelt, die aber nicht als Kraftstoff verwendet werden - Nationales Besteuerungssystem

  • NWB SteuerXpert START
  • Judicialis

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. November 2007 - Afton Chemical Limited / Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 81/92 Art 2 Abs 3, EWGRL 81/92 Art 8 Abs 1, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3 UAbs 2, EGRL 96/2003 Art 4 Buchst b, EWGRL 12/92 Art 3, Richtlinie 92/81/EWG Art 2 Abs 3, Richtlinie 92/81/EWG Art 8 Abs 1, Richtlinie 2003/96/EG Art 2 Abs 3 UAbs 2, Richtlinie 2003/96/EG Art 4 Buchst b, Richtlinie 92/12/EWG Art 3
    Antrieb; Benzin; Großbritannien; Kraftfahrzeug; Kraftstoff; Kraftstoffadditive

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2008, I-10427
  • BFH/NV 2009, 338



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Wird zitiert von ... (2)  

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08  

    Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen

          Ganz im Gegenteil ergibt sich aus Art. 1 der Richtlinie 2003/96, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, auf ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche Steuern zu erheben, da es aus einer Mischung aus fossilem Dieselkraftstoff, der unter den KN-Code 2710 fällt, Pflanzenöl, vorliegend Rapsöl (KN-Code 1514), und Additiven besteht, die zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind, so dass es nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie ein "Energieerzeugnis" im Sinne dieses Artikels ist (vgl. insoweit Urteil vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical, C-517/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-216/11  

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 92/12/EWG - Art.

    (4) - Vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical (C-517/07, Slg. 2008, I-10427, Randnrn. 36 f.), und vom 17. Juni 2010, British American Tobacco (Germany) (C-550/08, Slg. 2010, I-5515, Randnr. 38).

Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2008 - C-349/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Nacherhebung der Eingangsabgaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Sopropé

    Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Nacherhebung der Eingangsabgaben

  • NWB SteuerXpert START

    Zollkodex Titel VIII Art. 243, Art. 244, Art. 245, Art. 246
    Zum Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie der Nacherhebung der Eingangsabgaben

  • Judicialis

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) eingereicht am 27. Juli 2007 - Sopropé - Organizações de Calçado, Lda

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2008, I-10369
  • BFH/NV 2009, 338



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Wird zitiert von ... (7)  

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11  

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - Richtlinie

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 42, und vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 36).

    Demgemäß hat der Gerichtshof stets die Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung bekräftigt, indem er dargelegt hat, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint Association/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, Krombach, Randnr. 42, und Sopropé, Randnr. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Recht auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil Sopropé, Randnr. 38).

    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sopropé, Randnr. 37, vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, Slg. 2009, I-9147, Randnr. 83, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People"s Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und Sopropé, Randnr. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte.

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08  

    Sozialpolitik - Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und

    Der Gerichtshof hat zu den Ausschlussfristen außerdem entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10  

    Art. 31 Abs. 2 der Charta - Soziale Grundrechte - Allgemeine Rechtsgrundsätze -

    (83)  - Vgl. Urteile vom 14. Juli 1972, Cassella Farbwerke Mainkur/Kommission (55/69, Slg. 1972, 887), vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission (33/79 und 75/79, Slg. 1980, 1677), vom 29. Juni 1994, Fiskano/Kommission (C-135/92, Slg. 1994, I-2885), vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21), vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission (C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36), vom 12. Dezember 2002, Cipriani (C-395/00, Slg. 2002, I-11877, Randnr. 51), vom 13. September 2007, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission (C-439/05 P und C-454/05 P, Slg. 2007, I-7141), und vom 18. Dezember 2008, Sopropré (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnrn. 36 und 37).
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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08  

    Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts -

    (36)  - Vgl. Urteile vom 14. Juli 1972, Cassella Farbwerke Mainkur/Kommission (55/69, Slg. 1972, 887), vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission (33 und 75/79, Slg. 1980, 1677), vom 29. Juni 1994, Fiskano/Kommission (C-135/92, Slg. 1994, I-2885), vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21), vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission (C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36), vom 12. Dezember 2002, Cipriani (C-395/00, Slg. 2002, I-11877, Randnr. 51), vom 13. September 2007, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission (C-439/05 P und C-454/05 P, Slg. 2007, I-7141), und vom 18. Dezember 2008, Sopropré (C-349/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 36 und 37).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09  

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Adressaten soll die Regel diesem insbesondere die Möglichkeit geben, einen Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 49).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-423/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die

    Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 36), entschieden hat, die Wahrung der Verteidigungsrechte einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2010 - C-524/09  

    Umweltpolitik - Richtlinie 2003/87/EG - Handel mit

    (25)  - Urteile vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42), vom 4. Oktober 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland (C-159/90, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 31), und vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 34).
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