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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08   

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BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (https://dejure.org/2008,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (https://dejure.org/2008,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (https://dejure.org/2008,4)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der sog. "Pendlerpauschale" in § 9 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006; Anforderungen an eine folgerichtige Abgrenzung von Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht; ...

  • kanzlei.biz

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • hensche.de

    Arbeitsweg, Entfernungspauschale, Pendlerpauschale

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 2 Satz 2

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation und Volltext)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Neuregelung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Vom praktischen Umgang mit der wiederhergestellten Pendlerpauschale

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale kann auch für Verein relevant sein

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale auch für Stiftungen interessant

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale"

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • hensche.de (Zusammenfassung)

    Die Neufassung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig.

  • hensche.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2008

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ist die neue Entfernungspauschale verfassungswidrig?

  • 123recht.net (Pressebericht, 10.12.2008)

    Neuregelung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig gekippt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Werbungskosten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Pendlerpauschale, Abzugsverbot, Steueränderungsgesetz, Werkstorprinzip, Verfassung, Gleichheit, Nettoprinzip, Folgerichtigkeit

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbungskosten - Entfernungspauschale verfassungsgemäß?

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Pendlerpauschale verfassungswidrig?

Besprechungen u.ä. (9)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kfz-Kosten - Antworten auf die dringendsten Fragen zur Entfernungspauschale

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erste BMF-Schreiben - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - Antworten auf die dringendsten Fragen!

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Pendlerpauschale - So greifen Sie mittels Steuerpfändung zu

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsetzung in der Praxis schwierig - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - noch sind viele Fragen ungeklärt!

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entfernungspauschale ist verfassungswidrig: Das Urteil und seine Auswirkungen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale: Die Auswirkungen auf die Beratungspraxis

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 210
  • NJW 2009, 48
  • DVBl 2009, 111
  • BB 2008, 2768
  • DB 2008, 2803
  • DÖV 2009, 169
  • BFH/NV 2009, 338
 
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Wird zitiert von ... (499)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246, 107, 27 ; 116, 164 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; stRspr).

    Auch wenn der Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muss er auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Lasten achten (vgl. BVerfGE 116, 164 , im Anschluss an BVerfGE 6, 55 ; 19, 76 ; 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 105, 17 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung (BVerfGE 107, 27) dazu angestellten Erwägungen gälten in gleicher Weise, wenn die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf statt mittels einer doppelten Haushaltsführung durch tägliches Pendeln vom gemeinsamen Familienwohnsitz zur jeweiligen Arbeitsstätte erreicht werde.

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 107, 27 m. w. N.).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ).

    b) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (stRspr; vgl. BVerfGE 82, 60; 87, 153; 107, 27 ; 112, 268 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, NJW 2008, S. 1868 ).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ).

    a) Der Gesetzgeber ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - im Anschluss an die Entscheidung des Senats zur doppelten Haushaltsführung (BVerfGE 107, 27 ) davon ausgegangen, dass angesichts der regelmäßig "privaten" Wahl des Wohnorts die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nicht ausschließlich beruflich, sondern auch privat mitveranlasst sind.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Das ist regelmäßig bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ).

    Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ), scheidet vorliegend aus.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Das ist regelmäßig bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (stRspr; vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ).

    Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ), scheidet vorliegend aus.

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ).

    Das ist regelmäßig bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ), scheidet vorliegend aus.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 -.

    Die Revision führte zum Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 -.

    Dazu gehören etwa Aufwendungen für berufliche Aus- und Fortbildung, Dienstreisen oder Geschäftsessen wie auch der gesamte Bereich vorweggenommener und nachträglicher Werbungskosten und Betriebsausgaben (dazu etwa Tipke, BB 2007, S. 1525 ; vgl. auch mit weiteren Beispielen den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 - unter B. VI. 1. d).

    Diese Auffassung wird zwar in der steuerrechtlichen Literatur, der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (vgl. mit zahlreichen Nachweisen BFH, Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 unter B. VI. 1. c) bb)), vielfach bestritten.

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    b) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (stRspr; vgl. BVerfGE 82, 60; 87, 153; 107, 27 ; 112, 268 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, NJW 2008, S. 1868 ).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ).

    Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; stRspr).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 27/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2007 - 1 K 497/06

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des sog. Werkstorprinzips in § 9 Abs. 2 EStG

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 283/06

    Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 549/06

    Qualifizierung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • FG Saarland, 22.03.2007 - 2 K 2442/06

    Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 - Vorlage

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 122, 210 ; 138, 136 ).

    Dies spricht schon für sich genommen gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen (vgl. dazu BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die finanzielle Belastung durch Berufsausbildungskosten könne ebenso wenig "hinwegtypisiert" werden wie die Belastung durch Wegekosten (BVerfGE 122, 210 ).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Die tatbestandliche Qualifikation von Aufwendungen nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Grundregeln ist zu unterscheiden von der verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Bewertung und Gewichtung der unterschiedlichen jeweils betroffenen Sphären (vgl. BVerfGE 122, 210 ) (aa).

    Er darf im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs die typische private Mitveranlassung bei der Bestimmung des abzugsfähigen Aufwands mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    Die geringe Zahl spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle in Ausübung seiner Typisierungskompetenz vernachlässigen durfte, weil er sich grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    b) Die Höchstbetragsgrenze ist schließlich auch bei einer Würdigung von Erstausbildungsaufwand im Lichte betroffener Grundrechte, zu der der Gesetzgeber auch dann verpflichtet ist, wenn er diesen zulässigerweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuordnet (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ), nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 124, 282 ; 126, 268 ; 126, 400 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 139, 1 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    bb) Unabhängig von der Frage, ob sich allein aus dem Erfordernis eines "besonderen sachlichen Grundes" für Abweichungen von einem steuerrechtlichen Ausgangstatbestand erhöhte Begründungsanforderungen gegenüber einem bloßen "sachlich einleuchtenden Grund" für die Differenzierung im Sinne des Willkürverbots ergeben (vgl. Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 142; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 3 Rn. 125; Kempny, JöR 64, S. 477 ; Schön, JöR 64, S. 515 ; Thiemann, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, 2011, S. 180 ; ferner Schmehl, in: Demokratie-Perspektiven, Festschrift für Brun-Otto Bryde zum 70. Geburtstag, 2013, S. 457 ), steigen allgemein die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen in dem Maße, in dem sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Ungeachtet der umfassenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Entscheidungen für neue Regeln (vgl. BVerfGE 122, 210 ) bietet sie deshalb keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst sachlich einleuchtenden Grund für die gesetzliche Differenzierung.

    ee) Der rein fiskalische Zweck der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33 ff., 43) reicht für sich genommen als rechtfertigender Grund für eine Abweichung von dem das Körperschaftsteuerrecht beherrschenden Trennungsprinzip nicht aus (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ).

    Demgegenüber kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2008 - C-349/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13823
EuGH, 18.12.2008 - C-349/07 (https://dejure.org/2008,13823)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - C-349/07 (https://dejure.org/2008,13823)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - C-349/07 (https://dejure.org/2008,13823)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Nacherhebung der Eingangsabgaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Sopropé

    Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Nacherhebung der Eingangsabgaben

  • EU-Kommission PDF

    Sopropé - Organizações de Calçado Lda gegen Fazenda Pública.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Nacherhebung der Eingangsabgaben

  • EU-Kommission

    Sopropé - Organizações de Calçado Lda gegen Fazenda Pública.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Nacherhebung der Eingangsabgaben.

  • Wolters Kluwer

    Frist zur Äußerung eines des Verstoßes von Zollbestimmungen verdächtigten Importeurs unter Wahrung grundsätzlicher Verteidigungsrechte; Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch Berücksichtigung von sachdienlichen Äußerungen; Zuständigkeit des nationalen ...

  • Judicialis

    Zollkodex Titel VIII Art. 243; ; Zollkodex Titel VIII Art. 244; ; Zollkodex Titel VIII Art. 245; ; Zollkodex Titel VIII Art. 246

  • datenbank.nwb.de

    Zum Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie der Nacherhebung der Eingangsabgaben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sopropé

    Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Nacherhebung der Eingangsabgaben

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) eingereicht am 27. Juli 2007 - Sopropé - Organizações de Calçado, Lda

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen des Steuerverwaltungsverfahrens betreffend die Fristen für das Recht des Steuerpflichtigen auf Anhörung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem Grundsatz der Verteidigungsrechte - Verwaltungsverfahren für die Nacherhebung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 338
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.09.2000 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebiete der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass jeder, dem gegenüber eine ihn beschwerende Entscheidung getroffen werden solle, in die Lage versetzt werde, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, Slg. 2002, I-11877, Randnr. 51).

    Zu diesem Zweck müssen sie eine ausreichende Frist erhalten (vgl. u. a. Urteile Kommission/Lisrestal u. a., Randnr. 21, und Mediocurso/Kommission, Randnr. 36).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebiete der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass jeder, dem gegenüber eine ihn beschwerende Entscheidung getroffen werden solle, in die Lage versetzt werde, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, Slg. 2002, I-11877, Randnr. 51).

    Zu diesem Zweck müssen sie eine ausreichende Frist erhalten (vgl. u. a. Urteile Kommission/Lisrestal u. a., Randnr. 21, und Mediocurso/Kommission, Randnr. 36).

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Art. 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22, und vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 37).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Art. 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22, und vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem im Vorabentscheidungsverfahren, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit der betreffenden Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42, und vom 4. Oktober 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, C-159/90, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 31).
  • EuGH, 08.12.1987 - 20/87

    Ministère public / Gauchard

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Art. 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22, und vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 37).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem im Vorabentscheidungsverfahren, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit der betreffenden Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42, und vom 4. Oktober 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, C-159/90, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 31).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-540/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Art. 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22, und vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 37).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Art. 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22, und vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 37).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-349/07
    Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Art. 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22, und vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 37).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

  • EuGH, 13.09.2007 - C-439/05

    Land Oberösterreich / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2001/18/EG -

  • EuGH, 17.06.2004 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 55/69

    Cassella Farbwerke / Kommission

  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42, vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 15, vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 13, vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 34, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 72, sowie vom 7. Juni 2012, Vinkov, C-27/11, Randnr. 58).
  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    I-9011, punt 25; 18 december 2008, Sopropé, C-349/07, Jurispr.
  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    In seinen Vorlageentscheidungen führt der Hoge Raad der Nederlanden aus, dass der Gerechtshof te Amsterdam im Berufungsverfahren im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746) die Auffassung vertreten habe, dass der Belastingsinspecteur gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen habe, da er den Betroffenen vor dem Erlass der jeweiligen Zahlungsaufforderungen nicht Gelegenheit gegeben habe, zu den Tatsachen, die die Nacherhebung der Zölle rechtfertigten, Stellung zu nehmen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, und M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82).

    Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 36), müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 37).

    Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

    Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils in der Rechtssache Sopropé (EU:C:2008:746), in der er befragt worden war, ob eine Frist von acht bis 15 Tagen, die das nationale Recht für die Geltendmachung des Anspruchs des Steuerpflichtigen, vor Erlass einer Nacherhebungsentscheidung gehört zu werden, vorsah, mit den Erfordernissen des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist, ausgeführt, dass es, wenn eine nationale Regelung dem nationalen Gericht eine Frist für die Entgegennahme der Erklärungen der Beteiligten setzt, Sache des nationalen Gerichts ist, sich unter gebührender Berücksichtigung der Eigenheiten der Rechtssache zu vergewissern, dass diese Frist der besonderen Situation der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens entspricht und dass sie es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes wahrzunehmen.

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens soll die Regel diesen insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 49).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Verteidigungsrechte der Betroffenen der Ausgangsverfahren gewahrt wurden, auch wenn sie ihren Standpunkt erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend machen konnten, ist darauf hinzuweisen, dass es das allgemeine Interesse der Europäischen Union und insbesondere das Interesse der schnellstmöglichen Erhebung ihrer Eigenmittel erfordert, dass die Prüfungen rasch und wirksam durchgeführt werden können (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 41).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 42, und vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 36).

    Demgemäß hat der Gerichtshof stets die Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung bekräftigt, indem er dargelegt hat, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint Association/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, Krombach, Randnr. 42, und Sopropé, Randnr. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Recht auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil Sopropé, Randnr. 38).

    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sopropé, Randnr. 37, vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, Slg. 2009, I-9147, Randnr. 83, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnrn.

    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und Sopropé, Randnr. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte.

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82, sowie Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 49).

    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht auf Anhörung auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 32).

    Sind wie im Ausgangsverfahren weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, Iaia u. a., C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 16, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).

  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Verteidigungsrechte, die das Recht auf rechtliches Gehör beinhalten, zu den Grundrechten gehören, die integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnrn. 33 und 36).

    Der Gerichtshof hat im Vorabentscheidungsverfahren, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit der betreffenden Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42, sowie Sopropé, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (vgl. Urteil Sopropé, Randnr. 36).

    Nach diesem Grundsatz müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und Sopropé, Randnr. 37).

    Diese Verpflichtung besteht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbaren Unionsvorschriften ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsehen (vgl. Urteile Sopropé, Randnr. 38, und vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, Randnr. 35).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49 und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 47).

    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, und G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 38), und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. ferner im Bereich Zölle Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 34 ff.) (zu Bestimmungen der portugiesischen Abgabenordnung über Regelfristen für Mitteilungen), und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 ff.) (zum Anspruch auf rechtliches Gehör).

    75 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 38), und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75).

    77 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 37), und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 84) - Hervorhebung nur hier.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-276/12

    Sabou - Steuerrecht - Verfahren - Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im

    13 - Vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1992, Niederlande u. a./Kommission (C-48/90 und C-66/90, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44), vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21), vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 36), vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-110/10 P, Slg. 2011, I-10439, Randnr. 47), und M. (zitiert in Fn. 12, Randnr. 81).

    15 - Vgl. Urteile Sopropé (zitiert in Fn. 13, Randnr. 38) und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 - Urteil Sopropé (zitiert in Fn. 13, Randnr. 37); vgl. Urteile Kommission/Lisrestal u. a. (zitiert in Fn. 13, Randnr. 21), vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission (C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37), und M. (zitiert in Fn. 12, Randnr. 87).

    25 - Urteil Sopropé (zitiert in Fn. 13, Randnr. 37); vgl. auch Urteile Kommission/Lisrestal u. a. (zitiert in Fn. 13, Randnr. 21), und Spanien/Kommission (zitiert in Fn. 20, Randnr. 37); ähnlich auch Urteil vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint Association/Kommission (17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Verteidigungsrecht -

    Was die Rolle des nationalen Richters betrifft, hat der Gerichtshof bereits im Urteil Sopropé klargestellt, dass es diesem obliegt, "sich zu vergewissern, dass die Frist, die die Verwaltung [für die Entgegennahme der Erklärungen der Betroffenen] demgemäß im Einzelfall eingeräumt hat, der besonderen Situation der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens entspricht und dass sie es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes wahrzunehmen"(6).

    4 - Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Rn. 37).

    6 - Urteil Sopropé (Rn. 44).

    8 - Urteil Sopropé (Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-277/11

    M. - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • FG Düsseldorf, 02.10.2013 - 4 K 1568/12

    Nacherhebung von Antidumpingzoll i.R.d. Angabe der Einfuhr von Stahlseilen aus

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • EuGH, 20.12.2017 - C-276/16

    Prequ' Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 13.03.2014 - C-29/13

    Global Trans Lodzhistik - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13

    Boudjlida

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14

    BBVA

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-560/14

    M

  • EuG, 06.12.2023 - T-807/21

    QI/ Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-301/12

    Cascina Tre Pini - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-583/12

    Sintax Trading - Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen,

  • EuG, 12.12.2014 - T-643/11

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • EuGH, 09.02.2017 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14

    WebMindLicenses

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des

  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

  • EuG, 01.09.2021 - T-377/20

    KN/ EWSA

  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten -

  • EGMR, 16.06.2015 - 75292/10

    OTHYMIA INVESTMENTS BV v. THE NETHERLANDS

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-604/12

    HN - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG -Mindestnormen

  • EuGH, 17.06.2010 - C-423/08

    Kommission / Italien

  • EuG, 07.12.2022 - T-275/19

    PNB Banka/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13

    Mukarubega

  • EuGöD, 09.09.2015 - F-28/14

    De Loecker / EAD

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

  • EuG, 13.12.2017 - T-592/16

    HQ / CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Verschiedene Entscheidungen und Rechtsbehelfe über dieselbe

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2010 - C-524/09

    Ville de Lyon - Umweltpolitik - Richtlinie 2003/87/EG - Handel mit

  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-650/13

    Delvigne - Art. 10 EUV und 14 Abs. 3 EUV - Art. 20 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-18/14

    CO Sociedad de Gestión y Participación u.a. - Aufsichtsrechtliche Beurteilung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.08.2013 - C-383/13

    G. und R. - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger

  • EuG, 23.09.2015 - T-114/13

    Cerafogli / EZB

  • EuG, 27.11.2018 - T-829/16

    Mouvement pour une Europe des nations und des libertés / Parlament

  • EuG, 05.10.2016 - T-395/15

    ECDC / CJ

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3

  • EuG, 08.02.2018 - T-118/17

    Institute for Direct Democracy in Europe/ Parlament

  • FG München, 28.05.2014 - 14 K 3598/12

    Antidumpingzoll für aus der VR China stammende Stahlseile

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2008 - C-517/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,26643
EuGH, 18.12.2008 - C-517/07 (https://dejure.org/2008,26643)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - C-517/07 (https://dejure.org/2008,26643)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - C-517/07 (https://dejure.org/2008,26643)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie 8 Abs. 1 Buchst. a - Richtlinie 2003/96/EG -Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 2 bis 4 Buchst. b - Geltungsbereich - Kraftstoffadditive, bei denen es ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Afton Chemical

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Richtlinie 2003/96/EG -Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 2 bis 4 Buchst. b - Geltungsbereich - Kraftstoffadditive, bei ...

  • EU-Kommission PDF

    Afton Chemical Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs.

    Richtlinie 92/81 des Rates, Art. 2 Abs. 3 und 8 Abs. 1, und Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 2 Abs. 3 und 4
    Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Richtlinie 92/81 - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96 - Geltungsbereich

  • EU-Kommission

    Afton Chemical Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division - Vereinigtes Königreich. Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie 8 Abs. 1 Buchst. a - Richtlinie 2003/96/EG -Besteuerung von ...

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von nicht für den Kraftstoffverbrauch bestimmten Mineralölen unter Berücksichtigung der Regelungen des Gemeinschaftsrechts; Bestimmung der Besteuerung von Kraftstoffadditiven unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts; Zulässigkeit einer Unterwerfung von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/12/EWG Art. 3; ; Richtlinie 92/81/EWG Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1; ; Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2; ; ... Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Kraftstoffadditive, bei denen es sich um Mineralöle oder Energieerzeugnisse handelt, die aber nicht als Kraftstoff verwendet werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Afton Chemical

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 2 bis 4 Buchst. b - Geltungsbereich - Kraftstoffadditive, bei ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. November 2007 - Afton Chemical Limited / Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 81/92 Art 2 Abs 3, EWGRL 81/92 Art 8 Abs 1, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3 UAbs 2, EGRL 96/2003 Art 4 Buchst b, EWGRL 12/92 Art 3, Richtlinie 92/81/EWG Art 2 Abs 3, Richtlinie 92/8... 1/EWG Art 8 Abs 1, Richtlinie 2003/96/EG Art 2 Abs 3 UAbs 2, Richtlinie 2003/96/EG Art 4 Buchst b, Richtlinie 92/12/EWG Art 3
    Antrieb; Benzin; Großbritannien; Kraftfahrzeug; Kraftstoff; Kraftstoffadditive

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12), der Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 338
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-517/07
    Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Kraftstoffadditive wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ausdrücklich einer Besteuerungspflicht unterliegen, nähme diesen Bestimmungen jede praktische Wirksamkeit (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Juni 1999, Braathens, C-346/97, Slg. 1999, I-3419, Randnrn.
  • EuGH, 25.09.2003 - C-437/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-517/07
    24 und 25, und vom 25. September 2003, Kommission/Italien, C-437/01, Slg. 2003, I-9861, Randnrn.
  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-517/07
    Ab dem 1. Januar 2004 waren die Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Richtlinie 2003/96, die die Richtlinie 92/81 aufhob, zur Besteuerung von "Energieerzeugnissen" im Sinne der Richtlinie 2003/96 verpflichtet, die, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 3 ergibt, darauf gerichtet ist, nicht nur für Mineralöle, sondern für die meisten Energieerzeugnisse gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, Slg. 2007, I-5869, Randnr. 32).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Ganz im Gegenteil ergibt sich aus Art. 1 der Richtlinie 2003/96, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, auf ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche Steuern zu erheben, da es aus einer Mischung aus fossilem Dieselkraftstoff, der unter den KN-Code 2710 fällt, Pflanzenöl, vorliegend Rapsöl (KN-Code 1514), und Additiven besteht, die zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind, so dass es nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie ein "Energieerzeugnis" im Sinne dieses Artikels ist (vgl. insoweit Urteil vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical, C-517/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical, C-517/07, EU:C:2008:751, Rn. 43, und vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte, C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

    40 Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122), vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical (C-517/07, EU:C:2008:751, Rn. 34), vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 152), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81).
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