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Rechtsprechung
   BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06   

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https://dejure.org/2008,3877
BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06 (https://dejure.org/2008,3877)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2008 - VI R 8/06 (https://dejure.org/2008,3877)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06 (https://dejure.org/2008,3877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 51; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; SpBG § 11 Abs. 1; ; SpBG § 11 Abs. 2 S. 2; ; GG Art. 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung von aus dem Troncaufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlten Geldern als steuerfreie Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG); Qualifizierung von aus dem Troncaufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte ...

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Lohnsteuer - Sind Tronc-Auszahlungen steuerfreie Trinkgelder?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 51, EStG § 19 Abs 1 Nr 1
    Automatenspiel; Spielbank; Trinkgeld; Tronc-Aufkommen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 382
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    Sie haben den ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten, ihre Aufgabe in der gebotenen Objektivität unabhängig von irgendwelchen persönlichen Beziehungen auszuüben und jeden Eindruck zu vermeiden, geneigt zu sein, Gewinn oder Verlust der Spieler je nach Trinkgeldhöhe zu manipulieren (so schon BFH-Urteil in BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. März 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 145).

    Dem Verbot widersprechende Verfügungen wären nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119; BAG-Urteil vom 11. März 1998 5 AZR 567/96, BAGE 88, 151).

    Alleiniger Rechtsgrund der Zahlung an den Kläger ist der arbeits- und tarifvertraglich eingeräumte Anspruch gegen den Arbeitgeber (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119; BAG-Urteil in BAGE 88, 151); als Trinkgeld erreicht das Troncaufkommen nie den Arbeitnehmer, denn am Troncaufkommen hat er keinen originären Anspruch.

  • BAG, 11.03.1998 - 5 AZR 567/96

    Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    Dem Verbot widersprechende Verfügungen wären nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119; BAG-Urteil vom 11. März 1998 5 AZR 567/96, BAGE 88, 151).

    Umgekehrt lässt § 3 Nr. 51 EStG als nach Art. 105 Abs. 2 GG unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallendes Recht der Steuern den polizei- und ordnungsrechtlichen Regelungsbereich des Spielbankengesetzes unberührt (vgl. BAG-Urteil in BAGE 88, 151 zur Frage, inwieweit das Spielbankenrecht zum Wirtschafts- oder Arbeitsrecht gehört).

    Alleiniger Rechtsgrund der Zahlung an den Kläger ist der arbeits- und tarifvertraglich eingeräumte Anspruch gegen den Arbeitgeber (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119; BAG-Urteil in BAGE 88, 151); als Trinkgeld erreicht das Troncaufkommen nie den Arbeitnehmer, denn am Troncaufkommen hat er keinen originären Anspruch.

  • BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05

    Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 2007 VI R 37/05, BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712, m.w.N.).

    Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712).

    Charakteristisch dafür ist, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen (Senatsurteil in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712).

  • BFH, 19.07.1963 - VI 73/62 U

    Einordnung der Bezüge eines Spielleiters einer Spierlbank aus Tronc

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712).

    Sie haben den ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten, ihre Aufgabe in der gebotenen Objektivität unabhängig von irgendwelchen persönlichen Beziehungen auszuüben und jeden Eindruck zu vermeiden, geneigt zu sein, Gewinn oder Verlust der Spieler je nach Trinkgeldhöhe zu manipulieren (so schon BFH-Urteil in BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. März 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 145).

  • Drs-Bund, 15.05.2002 - BT-Drs 14/9061
    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    Anhaltspunkte geben dazu weder die Begründung des Gesetzentwurfs zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (BTDrucks 14/9029) noch die des Gesetzentwurfs zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abschaffung der Trinkgeldbesteuerung, BTDrucks 14/9061).

    Trinkgeld ist danach Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist (BTDrucks 14/9061, 3), und setzt damit ebenfalls eine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und Kunden voraus.

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    Wenn § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe Steuerbefreiungen gewährt und Teile des Nettoeinkommens, das sich aus dem Saldo von Erwerbseinnahmen und (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen ergibt, aus der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ausnimmt und so gleiche Leistungsfähigkeit ungleich besteuert, begegnet dies zwar erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502, unter C.II.1., m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 1; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/39; vgl. dazu auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 25. September 2008 G19/08).
  • BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05

    Steuerbefreiung für Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG für "Tronc-Einnahmen"?

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    Das Fehlen einer originären Berechtigung oder Teilhabe der Arbeitnehmer am Troncaufkommen unterscheidet den Streitfall zugleich von solchen Fällen, in denen eine "Poolung von Einnahmen" vorliegt und Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt wird, z.B. beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190).
  • BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95

    Freiwillige Trinkgelder als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    Wenn § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe Steuerbefreiungen gewährt und Teile des Nettoeinkommens, das sich aus dem Saldo von Erwerbseinnahmen und (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen ergibt, aus der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ausnimmt und so gleiche Leistungsfähigkeit ungleich besteuert, begegnet dies zwar erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502, unter C.II.1., m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 1; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/39; vgl. dazu auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 25. September 2008 G19/08).
  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94

    Trinkgelder als Arbeitsentgelt

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    In Übereinstimmung damit versteht auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Trinkgeld Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage von Dritten freiwillig erbracht werden (BAG-Urteil vom 28. Juni 1995 7 AZR 1001/94, BAGE 80, 230).
  • BFH, 26.03.2002 - VI R 45/00

    Werbungskosten bei steuerfreier Aufwandsentschädigung

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
    § 11 SpBG gibt lediglich eine vom FG als tatsächliche Grundlage festgestellte Rechtslage vor, an die das Revisionsgericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung wie an tatsächliche Feststellungen des FG gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 2002 VI R 45/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827, m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 15.12.2005 - 5 K 1742/04

    Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG - Legaldefinition - Trinkgelder der im

  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

    Im Streitfall fehlt es jedoch an einer originären eigenen Berechtigung des Spielbankpersonals am Tronc-Aufkommen (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).
  • FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20

    Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies

    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist ein Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt (vgl. ausführlich BFH in BFH/NV 2009, 382).

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den

    Wird der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet, ist Arbeitslohn nur dann anzunehmen, wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669;vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 18.12.2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).
  • BFH, 22.04.2009 - VI S 4/09

    Besetzung des Senats bei Anhörungsrügen - Zahlungen aus Spielbanktronc kein

    Der Kläger, Revisionsbeklagte und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Revisionsurteil des Senats vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06 (BFH/NV 2009, 382).
  • FG Hessen, 22.04.2009 - 6 K 697/09

    Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in

    Aufgrund des fehlenden eigenen Anspruchs des Spielbankpersonals an dem Tronc-Einnahmen, bedarf es auch der Regelung des § 7 Abs. 2 Hess.SpielbG 1988 bzw. § 14 Abs. 2 Hess.SpielbG 2007, wonach der Tronc vom Spielbankunternehmer für das Personal zu verwalten und zu verwenden ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 382 und VI R 49/06, BFH/NV 2009, 479).

    Im Streitfall fehlt es jedoch an einer originären eigenen Berechtigung des Spielbankpersonals am Troncaufkommen (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382 und VI R 49/06, BFH/NV 2009, 479).

  • FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20

    Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies

    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist ein Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt (vgl. ausführlich BFH in BFH/NV 2009, 382).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 7 K 7031/11

    Trinkgelder der Saalassistenten einer Spielbank für Kellerdienstleistungen bei

    Zur Begründung beruft er sich auf die in der Einspruchsentscheidung wiedergegebenen Gründe und auf die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 (VI R 49/06 "Kassierer - Croupier" und VI R 8/06 "Kassierer im Bereich Automatenspiel").

    Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aus dem Spielbanktronc sind keine nach § 3 Abs. 51 EStG als Trinkgeld steuerfrei zu belassende Gelder, sondern einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 18.12.2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382 und VI R 49/06, BFH/NV 2009, 479; Beschluss vom 22.04.2009 - VI S 4/09, juris; Beschluss vom 25.11.2009 - VI B 97/09, BFH/NV 2010, 632).

  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09

    Einkommensteuer: Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein

  • LAG Hamm, 14.05.2014 - 7 TaBV 31/14

    Einigungsstellenverfahren für Trinkgelder

  • FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10

    Dem Lohnsteuerabzug unterliegender Arbeitslohn von dritter Seite bei Bezug von

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08

    Erhöhungsbetrag einer an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu zahlenden

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 13 K 5486/03

    Steuerfreiheit der Trinkgelder des Kassierers im Automatenbereich eines Casinos

  • FG Berlin, 12.06.2006 - 9 K 9093/06

    Tronc-Einnahmen als steuerfreie Trinkgelder

  • FG Münster, 25.03.2015 - 7 K 3010/12

    Haftung, Lohnzahlung von Dritter Seite

  • BFH, 18.06.2009 - VI B 16/08

    Zuwendungen eines Dritten als Arbeitslohn - Darlegung der grundsätzlichen

  • BFH, 25.11.2009 - VI B 97/09

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

  • FG München, 25.10.2011 - 13 K 515/09

    Zuwendung von Aktien nach erfolgreicher Sanierung durch einen an der

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Rechtsprechung
   BFH, 26.11.2008 - X R 20/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8345
BFH, 26.11.2008 - X R 20/04 (1) (https://dejure.org/2008,8345)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - X R 20/04 (1) (https://dejure.org/2008,8345)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2008 - X R 20/04 (1) (https://dejure.org/2008,8345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 5 a, EStG § 10 Abs 3, GG Art 6 Abs 1, GG Art 20 Abs 1
    Einkunftsgrenze; Sonderausgabenhöchstbetrag; Verfassung; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 382
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 20/04
    Aus E. II des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BFH/NV 2008, Beilage 3, Seite 228, 240) geht eindeutig hervor, dass die Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2009 angeordnet wird und dass die Fortgeltung auch von den Verwaltungsbehörden und den Gerichten zu beachten ist.
  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;

    In späteren Entscheidungen haben sowohl das BVerfG (Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvR 1220/04, 410/05, BVerfGE 120, 169, unter B.II.) als auch der Bundesfinanzhof --BFH-- (Senatsbeschluss vom 26. November 2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009  2 BvR 92/09; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573, unter 2.b bb, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 14. September 2010  2 BvR 329/09) hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung die weitere Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 EStG in seinen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2009 geltenden Fassungen bestätigt.
  • BFH, 19.10.2010 - X R 43/05

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

    Der erkennende Senat ist dieser Beurteilung im Beschluss vom 26. November 2008 X R 20/04 (BFH/NV 2009, 382) gefolgt; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009  2 BvR 92/09, nicht veröffentlicht).
  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 6 K 1130/12

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Arbeitnehmerbeiträge zur

    In späteren Entscheidungen haben sowohl das BVerfG (Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 410/05, BVerfGE 120, 169, unter B.II.) als auch der BFH (Beschluss vom 26. November 2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009 2 BvR 92/09; Beschluss vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573, unter 2.b bb, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 14. September 2010 2 BvR 329/09) hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung die weitere Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 EStG in seinen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2009 geltenden Fassungen bestätigt (BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rn. 13).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.11.2008 - III S 65/08 (PKH)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,11544
BFH, 26.11.2008 - III S 65/08 (PKH) (https://dejure.org/2008,11544)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - III S 65/08 (PKH) (https://dejure.org/2008,11544)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2008 - III S 65/08 (PKH) (https://dejure.org/2008,11544)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einer Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld durch Überschreitung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz ( EStG ) infolge eines Lottogewinns; Rechtliche Einordnung ...

  • datenbank.nwb.de

    Lottogewinn als einzubeziehende Bezüge bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einer Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld durch Überschreitung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) infolge eines Lottogewinns; Rechtliche Einordnung eines ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Bezüge
    Lottogewinne

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 382
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.03.2008 - III S 13/07

    Prozesskostenhilfe: Kindergeld für brasilianischen Stiefsohn

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III S 65/08
    Der Antrag auf PKH ist zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145, m.w.N.).

    Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 45, m.w.N.) Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1145).

  • BFH, 28.01.2004 - VIII R 21/02

    Kindergeld - Geldzuwendungen als Einkünfte und Bezüge?

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III S 65/08
    Dem stehe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02 (BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555) nicht entgegen, da der Geldbetrag den Kindern in jenem Falle zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt worden sei.
  • BFH, 11.04.2013 - III R 24/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    Darüber hinaus gehören auch laufende oder einmalige Zuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten können, grundsätzlich zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555, m.w.N.; ähnlich BFH-Beschluss vom 26. November 2008 III S 65/08 (PKH), BFH/NV 2009, 382, zur Berücksichtigung eines Lottogewinns).
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