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   BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07   

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https://dejure.org/2008,4758
BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07 (https://dejure.org/2008,4758)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2008 - IX R 85/07 (https://dejure.org/2008,4758)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - IX R 85/07 (https://dejure.org/2008,4758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2
    Maßgebendes Einkommen für die Einkommensteuererklärung nach Abschluss eines arbeitsrechtlichen Abänderungsvertrags

  • datenbank.nwb.de

    Zusammenballung von Einkünften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abfindung - Zusammenballung - Rückgriff auf Vorjahr nur bei variablem Gehalt

  • IWW (Kurzinformation)

    Abfindung - Zusammenballung - Rückgriff auf Vorjahr nur bei variablem Gehalt

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34, EStG § 24 Nr 1 Buchst a
    Änderungskündigung; Entschädigung; Zusammenballung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34, EStG § 24 Nr 1 Buchst a
    Änderungskündigung; Entschädigung; Zusammenballung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 558
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07
    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums (Jahresende) entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte (BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.).

    Diese Zusammenballung von Einkünften ist nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der Entschädigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; vom 24. Oktober 2007 XI R 33/06, BFH/NV 2008, 361; so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. Mai 2004, BStBl I 2004, 505, Tz. 12 --1. Absatz--).

    Zwar hat der BFH in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, für die Berechnung der maßgebenden Einkünfte die Orientierung an den Einkünften der Vorjahre nicht beanstandet.

  • BFH, 24.10.2007 - XI R 33/06

    Abgrenzung Tantieme-Entschädigung

    Auszug aus BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07
    Diese Zusammenballung von Einkünften ist nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der Entschädigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; vom 24. Oktober 2007 XI R 33/06, BFH/NV 2008, 361; so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. Mai 2004, BStBl I 2004, 505, Tz. 12 --1. Absatz--).
  • BFH, 26.01.2006 - XI B 54/05

    Entschädigung - entgehende Einnahmen

    Auszug aus BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07
    Ansonsten verbleibt es bei dem zuvor dargestellten Grundsatz (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 XI B 54/05, BFH/NV 2006, 937; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 34 Rz 17 a.E.; Herrmann in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 34 Rz 29; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 54; insoweit a.A. BMF in BStBl I 2004, 505, Tz. 12 --2. Absatz--).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07

    Abfindung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07
    Zudem kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325; vom 10. November 2004 XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03

    Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des

    Auszug aus BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07
    Zudem kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325; vom 10. November 2004 XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).
  • FG Münster, 14.06.2007 - 3 K 3466/05

    Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung einer gezahlten Abfindung; Einordnung der

    Auszug aus BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1777): Bei der Abfindung lt.
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 16/17

    Abfindungszahlung als Entschädigung - außerordentliche Einkünfte

    Eine Zusammenballung von Einkünften ist nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der Entschädigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge, erhalten hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558, unter II.1., m.w.N.).
  • FG Münster, 17.03.2017 - 1 K 3037/14

    Besteuerung der Abfindung - Fünftelregelung möglich auch wenn Arbeitnehmer die

    Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558; vom 27.01.2010 - IX R 31/09, BStBl. II 2011, 28 m.w.N.).
  • BFH, 22.11.2023 - VI R 5/21

    Keine ermäßigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts

    a) Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.10.2008 - IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558 und vom 14.04.2015 - IX R 29/14, Rz 13; Senatsurteil vom 15.12.2022 - VI R 19/21, Rz 14).
  • BFH, 27.01.2010 - IX R 31/09

    Maßstäbe für die Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG

    Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558, m.w.N.; vgl. dazu auch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 40 ff.).

    So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, und in BFH/NV 2009, 558).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09

    Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung

    Dem Zweck des § 34 Abs. 2 EStG, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen (vgl. dazu Sieker, a.a.O., EStG § 34 Rz A 1, A 151 ff.) genügt es, wenn die Zuordnung der Einkünfte zum Katalog des § 34 Abs. 2 EStG von einem besonderen Ereignis abhängig gemacht (so zutreffend Geserich, a.a.O.) und nur dann begünstigt besteuert werden, wenn es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558, m.w.N.).

    Das FG wird ferner ermitteln müssen, ob es im Streitjahr zu einer Zusammenballung der Einkünfte der Klägerin gekommen ist (vgl. dazu insbesondere das BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 558).

  • FG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 K 199/13

    Einkommensteuerrechtliche Zusammenballung von Einkünften durch eine Abfindung

    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt (vgl. nur BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BStBl II 1998, 787; BFH-Urteil vom 24. Oktober 2007 XI R 33/06, BFH/NV 2008, 361; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).

    Ist das gegeben, liegt eine Zusammenballung von Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG vor (ebenso: BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 XI B 54/05, BFH/NV 2006, 937; BFH-Urteil vom 24. Oktober 2007 XI R 33/06, BFH/NV 2008, 361; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 XI R 85/07, BFH/NV 2009, 558; BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 IX R 31/09, BStBl II 2011, 28).

    bbb) Auch hat der BFH entschieden, dass eine Änderungskündigung, die kurz vor dem streitigen Veranlagungszeitraum stattfand und zu einer Reduzierung des Gehalts führte, bei der Prognose der Einkünfte, die bei einem ungestörten Fortgang des Arbeitsverhältnisses entstanden wären, zu berücksichtigen sei (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).

    ccc) Deshalb führte der BFH für einen Fall, in dem der Steuerpflichtige nur ein Festgehalt ohne variablen Anteil bezog, aus, dass die Einkünfte für den fiktiven Fall der Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Abfindungsjahr sogar ohne Prognose konkret feststellbar seien (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).

    Die anzustellende Prognose bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis, wie es ohne dieses Ereignis weitergeführt worden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558, Tz. 14 bei juris).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

    Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13

    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger

    Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558; in BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28, m.w.N.).

    So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; in BFH/NV 2009, 558; in BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28).

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

    b) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).
  • BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14

    Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung

    b) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).
  • BFH, 26.01.2011 - IX R 20/10

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

  • BFH, 06.12.2021 - IX R 10/21

    Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund

  • BFH, 16.09.2015 - III R 22/14

    Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Grundstückspachtvertrages

  • FG Nürnberg, 15.05.2013 - 3 K 947/12

    Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung

  • FG Niedersachsen, 01.02.2011 - 8 K 343/10

    Entgegenstehen von zwei in den Vorjahren erhaltenen weiteren Leistungen der

  • FG Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 3 K 3132/20

    Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung bei Ersatz der hierauf

  • FG Köln, 09.03.2010 - 8 K 972/08

    Geringfügigkeit für gesplittete Abfindungszahlungen bei 5%

  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18

    Einheitlichkeit von Abfindungsleistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes bei

  • FG Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 10 K 2655/13

    Ermäßigter Steuersatz bei einer Entschädigungsleistung in Form einer Haupt- und

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 425/22

    Begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog.

  • FG Hamburg, 12.09.2018 - 2 K 108/18

    Zuordnung einer Nachzahlung von Lohn für vorherige Jahre und Zahlung einer

  • FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10

    EWIV, gesonderte Feststellung der Vergütungen eines

  • FG München, 13.11.2009 - 6 K 455/09

    Aufwendungen für den Unterhalt einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Person

  • FG Nürnberg, 09.05.2014 - 7 K 1612/13

    Abgrenzung nicht tarifbegünstigter Erfüllungsleistungen bei

  • FG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 K 3037/14
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