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   BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07   

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https://dejure.org/2008,4876
BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07 (https://dejure.org/2008,4876)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2008 - VI R 47/07 (https://dejure.org/2008,4876)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - VI R 47/07 (https://dejure.org/2008,4876)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer Mindestentfernung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar; Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO

  • Judicialis

    FGO § 74; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74; EStG § 9 Abs. 1
    Ansetzung der Pauschsätze des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ( EStG ) oder der tatsächlichen Kosten bei wechselnden Einsatzorten eines Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, LStR R 38 Abs 3
    Dienstreise; Entfernungspauschale; Fahrtkosten; Wechselnde Einsatzstellen; Werbungskosten; Wohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 751
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe u.a. in seinem Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92 (BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137) entschieden, dass die tatsächlichen Kosten nur für solche Fahrten angesetzt werden könnten, die über den Einzugsbereich hinausgehen; die innerhalb dieses Bereichs liegenden Fahrten unterlägen der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

    Zutreffend führt das FA an, dass der BFH u.a. in dem vorgenannten Urteil in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137 (2.a der Gründe) entschieden hat, es seien (nur) die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und nicht die tatsächlichen Kosten anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig ist, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (ebenso BFH-Urteile vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (z.B. Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 zu § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).

    Demgemäß kann die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip angesehen werden (hierzu z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Denn die neuere Rechtsprechung des BFH unterscheidet --auch begrifflich-- strikt zwischen Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits (zum Begriff vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG; zu den gleichen Maßstäben bei Fahrtkosten und Mehrverpflegungsaufwendungen aus Gründen der Folgerichtigkeit und zum Zweck der Vereinfachung: s. u.a. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785, unter II.3.b der Gründe; Fissenewert, Der Betrieb, Beilage 6/2006, 32 ff., 35).

    Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kann indessen schon deshalb nicht für Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden, weil derartige Einsatzstellen nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt sind (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785; vom 11. Mai 2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (z.B. Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 zu § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erwiese sich bei Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten als systemwidrig, weil der Arbeitnehmer bei wechselnden Einsätzen im Interesse des Arbeitgebers beweglich bleiben muss, er deshalb typischerweise oft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und die Entfernung der sich laufend ändernden Tätigkeitsstätten vom Wohnort oft stark schwankt (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Das FA hat einen Antrag gestellt, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis der Senat über die Revision gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 20. Juni 2007 2 K 185/06 (EFG 2008, 940) --Az. VI R 39/07-- entschieden hat.
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (z.B. Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 zu § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).
  • FG Sachsen, 20.06.2007 - 2 K 185/06

    Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Das FA hat einen Antrag gestellt, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis der Senat über die Revision gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 20. Juni 2007 2 K 185/06 (EFG 2008, 940) --Az. VI R 39/07-- entschieden hat.
  • BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Zutreffend führt das FA an, dass der BFH u.a. in dem vorgenannten Urteil in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137 (2.a der Gründe) entschieden hat, es seien (nur) die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und nicht die tatsächlichen Kosten anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig ist, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (ebenso BFH-Urteile vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 34/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07
    Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kann indessen schon deshalb nicht für Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden, weil derartige Einsatzstellen nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt sind (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785; vom 11. Mai 2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793).
  • BFH, 04.02.2003 - X E 9/02

    Erinnerung; Gerichtskosten

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 93/04

    Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

  • FG Hamburg, 09.08.2007 - 1 K 25/07

    EStG: Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig

  • BFH, 23.10.2014 - III R 19/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654) ist die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) tätig ist, und zwar unabhängig vom sog. Einzugsbereich (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, unter II.2.; VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751, unter II.2.).
  • BFH, 22.10.2009 - III R 101/07

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist hierunter jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, m.w.N., und VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751).
  • BFH, 16.09.2008 - X B 224/06

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung,

    Die Rechtsfrage, die der Bundesfinanzhof (BFH) in den anhängigen Verfahren VI R 47/07 und VI R 39/07 zu beurteilen hat, war im Klageverfahren nicht streitig, weil die Kläger ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 darauf nicht gestützt hatten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arztes zum Krankenhaus

    Zwar war - jedenfalls vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 - die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - und damit auch die des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (BFH-Urteil in BFHE 248, 1 , BStBl II 2015, 323 ) - dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) tätig ist (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111 , BStBl II 2009, 475 ; VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751 ).
  • FG Köln, 28.08.2008 - 10 K 279/06

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Berechnung von

    Deshalb liegt eine gesonderte Betrachtung von Fahrten zu Tätigkeitsstätten, die näher als 30 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt sind, unter Hinweis auf einen sog. "üblichen Arbeitsstätten-Einzugsbereich der Wohnung des Arbeitnehmers" neben der Sache, mit der Folge, dass die Kosten für die tatsächlich gefahrenen km als Werbungskosten absetzbar sind (Schmidt/Drenseck, EStG 26. Aufl., § 9 Rz. 120; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des FG Nürnberg vom 5. Dezember 2007 3 K 33/2007, sowie Sächsisches FG, Urteil vom 20. Juni 2007 - 2 K 185/06, Revision zugelassen [Aktenzeichen des BFH: VI R 39/07] und FG Hamburg, Urteil vom 9. August 2007 1 K 25/07, EFG 2007, 1940, Revision zugelassen [Aktenzeichen des BFH: VI R 47/07]; vgl. ferner BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFH/NV 2008, 1243 für für das Aufsuchen einer Bildungseinrichtung im Falle einer längerfristigen beruflichen Bildungsmaßnahme).
  • FG Nürnberg, 11.11.2010 - 7 K 1081/09

    Ausbildungsbetrieb eines Studenten als regelmäßige Tätigkeitsstätte i.S. des § 9

    Unter einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom 18.12.2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475, m. w. N., und VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751; vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).
  • FG Nürnberg, 05.12.2007 - 3 K 33/07

    Steuerliche Berücksichtigung der Entfernungspauschale eines Arbeitnehmers für

    Diese in R 38 Abs. 3 LStR 2005 festgelegte Grenze findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BFH eine Stütze (vgl. auch Urteil des FG Hamburg vom 09.08.2007 1 K 25/07, StE 2007, 67; Rev. eingelegt - Az. des BFH VI R 47/07).
  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2011 - 10 K 1105/11

    Zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte von Auszubildenden bei dualen

    Eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 224, 111, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 475, m.w.N., und VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2010 - 12 A 2649/09
    vgl. insoweit zu § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG: BFH, Urteil vom 14. Mai 2009 - VI R 47/07 -, BFHE 225, 116 m.w.N.
  • FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 4784/06

    Grenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist unter dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475; VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751; vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2010 - 12 A 2649/90

    Darlegungspflichtig für Einkommenssituation im Verfahren über die Gewährung von

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