Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.11.2009

Rechtsprechung
   BFH, 19.11.2009 - V R 29/08   

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https://dejure.org/2009,6214
BFH, 19.11.2009 - V R 29/08 (https://dejure.org/2009,6214)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2009 - V R 29/08 (https://dejure.org/2009,6214)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2009 - V R 29/08 (https://dejure.org/2009,6214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung von Zuschüssen für die Betriebsführung der Hallenbäder und Freibäder als Entgelte im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen der öffentlichen Hand (Stadt und Gemeinden) und des Klägers; Ermäßigte Umsatzsteuer für die unmittelbar mit dem Betrieb der ...

  • datenbank.nwb.de

    Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern als Leistungsaustausch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zuschüsse
    Umsatzsteuerliche Behandlung
    Zuwendungen aus öffentlichen Kassen
    Allgemeiner Überblick

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 701
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.06.2009 - V R 4/08

    Übernahme des Betriebs von Einrichtungen durch einen Unternehmer für eine Stadt -

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFH/NV 2009, 2067; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1., m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- und des BFH).

    b) Entgegen der Auffassung des FG ist es für die Beurteilung nicht entscheidend, ob es sich bei der übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe der betreffenden Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067, unter II.2.a).

    Ohne Bedeutung ist auch, ob die Klägerin die Einrichtungen zum Nutzen der Allgemeinheit betrieben hat, da es sich hierbei nur um Motive für die Begründung des Leistungsaustausches handelt, die allein aber nicht den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang in Frage stellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067, und EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission-Republik Finnland, Randnr. 40, BFH/NV 2009, 2115; vgl. auch zur Zahlung von Fördermitteln an einen Verkehrs- oder Touristikverein: BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, und vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, und zu Schwimmbadzuschüssen BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 V B 34/07, BFH/NV 2008, 1895).

    d) Die Beteiligten sind zu Recht auch davon ausgegangen, dass insoweit der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067).

    Unmittelbar mit dem laufenden Betrieb des Schwimmbades zusammen hängen aber auch die im Streitfall gegenüber den Auftraggebern erbrachten und der Aufrechterhaltung des Betriebes des Freibades für die Öffentlichkeit und der Durchführung des laufenden Betriebes des Freibades selbst dienenden Betriebsführungsleistungen der Klägerin (Urteile des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1993 5 K 372/90 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 61, und des Hessischen FG vom 5. Februar 1997 6 K 200/94, EFG 1997, 641, beide zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067).

    Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Schulzuschüssen um Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für Leistungen handelt, die die Klägerin gegenüber den Benutzern der Einrichtungen erbrachte, verweist der Senat auf die BFH-Urteile vom 25. November 1986 V R 109/78 (BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, unter II.2.c zu Landesbeihilfen für die verbilligte Personenbeförderung von Schülern im öffentlichen Nahverkehr), vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322 zu Zuschüssen für Milchleistungsprüfungen) und in BFH/NV 2009, 2067.

  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFH/NV 2009, 2067; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1., m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- und des BFH).

    Anders ist es, wenn Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zuwendenden geleistet werden (BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1.c).

    Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts innewohnt, schließt deren Identifizierbarkeit als Leistungsempfänger nicht aus (z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.2. b).

    Unerheblich ist auch, ob die Zuschussgeber durch ihre Zahlungen bewirkten, dass die Klägerin ihren Gesellschaftszweck verwirklichen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.2.e).

  • BFH, 22.07.2008 - V B 34/07

    Abgrenzung Zuschuss oder Entgelt für Leistungsaustausch

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Ohne Bedeutung ist auch, ob die Klägerin die Einrichtungen zum Nutzen der Allgemeinheit betrieben hat, da es sich hierbei nur um Motive für die Begründung des Leistungsaustausches handelt, die allein aber nicht den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang in Frage stellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067, und EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission-Republik Finnland, Randnr. 40, BFH/NV 2009, 2115; vgl. auch zur Zahlung von Fördermitteln an einen Verkehrs- oder Touristikverein: BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, und vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, und zu Schwimmbadzuschüssen BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 V B 34/07, BFH/NV 2008, 1895).

    Danach besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der konkreten Leistung der Klägerin und der vereinbarten Zahlung des betreffenden Vertragspartners (zu Schwimmbadzuschüssen vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1895).

  • BFH, 09.10.2003 - V R 51/02

    Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Schulzuschüssen um Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für Leistungen handelt, die die Klägerin gegenüber den Benutzern der Einrichtungen erbrachte, verweist der Senat auf die BFH-Urteile vom 25. November 1986 V R 109/78 (BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, unter II.2.c zu Landesbeihilfen für die verbilligte Personenbeförderung von Schülern im öffentlichen Nahverkehr), vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322 zu Zuschüssen für Milchleistungsprüfungen) und in BFH/NV 2009, 2067.
  • BFH, 22.07.1999 - V R 74/98

    Städtische Zuschüsse an einen Verkehrsverein

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Ohne Bedeutung ist auch, ob die Klägerin die Einrichtungen zum Nutzen der Allgemeinheit betrieben hat, da es sich hierbei nur um Motive für die Begründung des Leistungsaustausches handelt, die allein aber nicht den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang in Frage stellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067, und EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission-Republik Finnland, Randnr. 40, BFH/NV 2009, 2115; vgl. auch zur Zahlung von Fördermitteln an einen Verkehrs- oder Touristikverein: BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, und vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, und zu Schwimmbadzuschüssen BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 V B 34/07, BFH/NV 2008, 1895).
  • BFH, 05.12.2007 - V R 63/05

    Übernahme der öffentlichen Abfallentsorgung durch eine GmbH - Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, Leitsatz 1, und vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, Leitsatz 2).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Ohne Bedeutung ist auch, ob die Klägerin die Einrichtungen zum Nutzen der Allgemeinheit betrieben hat, da es sich hierbei nur um Motive für die Begründung des Leistungsaustausches handelt, die allein aber nicht den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang in Frage stellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067, und EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission-Republik Finnland, Randnr. 40, BFH/NV 2009, 2115; vgl. auch zur Zahlung von Fördermitteln an einen Verkehrs- oder Touristikverein: BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, und vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, und zu Schwimmbadzuschüssen BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 V B 34/07, BFH/NV 2008, 1895).
  • FG Hessen, 05.02.1997 - 6 K 200/94

    Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit zu Selbständigkeit; Beurteilung des

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Unmittelbar mit dem laufenden Betrieb des Schwimmbades zusammen hängen aber auch die im Streitfall gegenüber den Auftraggebern erbrachten und der Aufrechterhaltung des Betriebes des Freibades für die Öffentlichkeit und der Durchführung des laufenden Betriebes des Freibades selbst dienenden Betriebsführungsleistungen der Klägerin (Urteile des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1993 5 K 372/90 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 61, und des Hessischen FG vom 5. Februar 1997 6 K 200/94, EFG 1997, 641, beide zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067).
  • BFH, 25.11.1986 - V R 109/78

    1. Das von sog. Schwarzfahrern eingezogene "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt"

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Schulzuschüssen um Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für Leistungen handelt, die die Klägerin gegenüber den Benutzern der Einrichtungen erbrachte, verweist der Senat auf die BFH-Urteile vom 25. November 1986 V R 109/78 (BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, unter II.2.c zu Landesbeihilfen für die verbilligte Personenbeförderung von Schülern im öffentlichen Nahverkehr), vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322 zu Zuschüssen für Milchleistungsprüfungen) und in BFH/NV 2009, 2067.
  • BFH, 08.11.2007 - V R 20/05

    Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich -

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 29/08
    Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, Leitsatz 1, und vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, Leitsatz 2).
  • BFH, 26.10.2000 - V R 12/00

    USt; Gebietskörperschaft als GmbH-Gesellschafter

  • FG Düsseldorf, 26.05.1993 - 5 K 372/90

    Städtischer Betriebskostenzuschuß an Schwimmverein zum Betrieb eines Freibades

  • BFH, 02.09.2010 - V R 23/09

    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.2.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- und des BFH).

    Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 701, und vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1.c).

    Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 701; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

    Unerheblich ist auch, ob die Leistung dem Nutzen der Allgemeinheit dient, denn die Motive für die Begründung des Leistungsaustausches stellen den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; in BFH/NV 2010, 701).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a; vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb; vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, jeweils m.w.N.; ferner Senatsurteil vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 12, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2016 - 14 K 2029/13

    Verpachtung eines Freibades und einer Schulmensa durch eine Gemeinde als Betriebe

    c Nr. 1 MwStSystRL der Mehrwertsteuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. November 2009 - V R 29/08 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 701 m. w. N.).

    Anders ist es, wenn Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zuwendenden geleistet werden (BFH-Urteil vom 19. November 2009 - V R 29/08 -, Rz. 11).

    Der Qualifikation der Betriebskostenzuschüsse als Entgelt für eine steuerbare Leistung steht nicht entgegen, dass an der Aufrechterhaltung des Badebetriebes ein öffentliches Interesse besteht und die Klägerin durch ihre Zahlungen bewirkt, dass die Pächterin ihren Gesellschaftszweck verwirklichen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2009 - V R 29/08 -, BFH/NV 2010, 701 Rz.13).

  • BFH, 18.11.2021 - V R 17/20

    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur

    d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 19.11.2009 - V R 29/08 (BFH/NV 2010, 701).
  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2018 - 9 K 1021/15

    Kein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei Zuschüssen einer

    Ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Aufgaben handele, sei unbeachtlich (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701).

    Dagegen sei das vom Bekl angeführte BFH-Urteil vom 09.11.2008 V R 29/08 (BFH/NV 2010, 701) bereits deshalb nicht heranziehbar, da dort ein gegenseitiger Vertrag existiert habe.

    Eben so wenig kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob es sich bei den auf die Klin ausgelagerten Tätigkeiten um Pflichtaufgaben der A oder - wie im Streitfall - freiwillige Aufgaben handelte (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701, m.w.N.).

  • BFH, 05.08.2010 - V R 54/09

    Zuschuss, sportliche Veranstaltung, Zweckbetrieb - Umsatzsteuer auf

    a) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1., m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH und des BFH).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 50236/13

    Von einer Stadt geleisteter Zuschuss an eine ein Schwimmbad betreibende

    Und schließlich ist unbeachtlich, ob es sich bei einer vom Leistenden übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe einer Körperschaft handelt oder nicht (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701).

    Konkret zum Betrieb von Schwimmbädern hat der BFH mit Urteil vom 19. November 2009 (V R 29/08, BFH/NV 2010, 701) entscheiden, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, wenn sich eine KG gegenüber einer Stadt verpflichtet, ein Schwimmbad zu betreiben und dafür Zuschüsse erhält, oder wenn ein Unternehmer von einer Stadt ein Grundstück erwirbt, sich dabei zugleich verpflichtet, auf dem Grundstück ein Schwimmbad nach bestimmten Maßgaben zu errichten und dafür Gelder von der Stadt erhält (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125).

  • BFH, 12.04.2016 - V B 3/15

    Zum Leistungsaustausch bei Verträgen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde bei der Vermietung einer Anlegerbrücke

  • FG Sachsen, 29.10.2015 - 6 K 1104/13

    Umsatzsteuerliches Vorliegen eines Betrieb gewerblicher Art (BgA) als

  • BFH, 19.03.2014 - XI B 126/13

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer

  • FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16

    Umsatzsteuerbarkeit der Durchführung einer Maßnahme der Arbeitsmarktförderung -

  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst

  • FG Niedersachsen, 16.10.2019 - 5 K 286/18

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem verpachteten Schwimmbad

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2010 - 3 K 765/06

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Überlassung einer Milchquote an die sog.

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2021 - 3 K 1311/19

    Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf

  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 1041/08

    Umsatzsteuer: Befreiung oder ermäßigter Steuersatz für Schwimm- und

  • BFH, 11.02.2010 - V R 30/08

    Übernahme kommunaler Aufgabe durch Unternehmer - Leistungserbringung bei

  • FG Niedersachsen, 07.11.2013 - 5 K 79/12

    Annahme des Regelsteuersatzes oder des ermäßigten Steuersatzes für die

  • FG Niedersachsen, 07.10.2010 - 5 K 68/09

    Zahlungen einer Stadt aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer

  • FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 1 K 4206/08

    Abzug von Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern

  • FG Sachsen, 16.10.2013 - 2 K 1183/13

    Umsatzsteuerpflicht der Leistungen aus einem Vertrages über den Betrieb eines

  • FG Schleswig-Holstein, 29.08.2011 - 4 K 51/10

    Steuerliche Einordnung von ÖPNV-Planungsleistungen einer kommunalen GmbH

  • BFH, 14.03.2012 - V B 10/11

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Rechtsfehler - Willkürliche

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 7 K 7183/06

    Umsatzsteuerpflicht von Haftungsvergütungen von Komplementär-GmbHs

  • FG Niedersachsen, 11.10.2018 - 5 K 64/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an einen eingetragenen

  • FG Hamburg, 13.12.2022 - 5 K 91/22

    Leistungsaustausch durch die Verlagerung von Gefahrenstoffen gegen Entgelt nebst

  • FG Köln, 28.01.2016 - 1 K 2368/10

    Auskunftsanspruch eines privaten Entsorgungsunternehmens zur Vorbereitung einer

  • BFH, 05.04.2011 - XI S 28/10

    AdV-Antrag gegen USt-Bescheid betr. entgeltlicher Übertragung einer Milchquote

  • FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 1575/18

    Steuerbarkeit eines Umsatzes durch Geschäftsveräußerung

  • FG Niedersachsen, 20.07.2023 - 5 K 75/21

    Leistungsaustausch; Naturschutz; öffentliche Hand; Zuwendungen der öffentlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2011 - 5 K 5278/08

    Ferienmagazin als umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegende, überwiegend

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Rechtsprechung
   BFH, 04.11.2009 - V B 66/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,20899
BFH, 04.11.2009 - V B 66/09 (https://dejure.org/2009,20899)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2009 - V B 66/09 (https://dejure.org/2009,20899)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2009 - V B 66/09 (https://dejure.org/2009,20899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rückgängigmachung eines Verzichts nach § 9 UStG; Steuerschuldnerschaft vor Rechnungsberichtigung

  • rechtsportal.de

    Rückgängigmachung der Steuerfreiheit eines Umsatzes unter Rückwirkung auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Verzichts; Steuerschuldner bis zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 701
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.02.2001 - V R 23/00

    Steuerbefreiung - Verzicht - Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - Widerruf

    Auszug aus BFH, 04.11.2009 - V B 66/09
    Es ist höchstrichterlich durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass der Verzicht (§ 9 UStG) auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes rückgängig gemacht werden kann und diese Rückgängigmachung auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurückwirkt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673).

    Weiter steht nach der Rechtsprechung des Senats fest, dass der Unternehmer, falls für die Leistung, für die der Verzicht erklärt wurde, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt wurden, trotz der der Rückgängigmachung des Verzichts zukommenden Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung Steuerschuldner nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG ist (BFH-Urteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673).

  • BFH, 26.02.2003 - V B 178/02

    Verzicht auf die Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen

    Auszug aus BFH, 04.11.2009 - V B 66/09
    Denn nach dem BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 V B 178/02 (BFH/NV 2003, 951) kann der Verzicht nach § 9 UStG auch auf einer Gutschrift beruhen, die der Leistende --wie im Streitfall die Klägerin-- widerspruchslos entgegennimmt.
  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 14 K 5903/08

    Steuerhinterziehung und Zurechnung von Goldgeschäften bei einer auf Anweisung

    Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger mit Steuerausweis abgerechnet hatte (BFH-Beschluss vom 4. November 2009 V B 66/09, Juris).
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