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   BFH, 26.02.2010 - VII B 166/09   

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https://dejure.org/2010,8555
BFH, 26.02.2010 - VII B 166/09 (https://dejure.org/2010,8555)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2010 - VII B 166/09 (https://dejure.org/2010,8555)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - VII B 166/09 (https://dejure.org/2010,8555)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags - Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags - Keine Klärung von die Begründetheit der Klage betreffenden Fragen im Revisionsverfahren bei unzulässiger Klage

  • openjur.de

    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags; Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags; Keine Klärung von die Begründetheit der Klage betreffenden Fragen im Revisionsverfahren bei unzulässiger Klage

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 13, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags - Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags - Keine Klärung von die Begründetheit der Klage betreffenden Fragen im Revisionsverfahren bei unzulässiger Klage

  • Bundesfinanzhof

    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags - Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags - Keine Klärung von die Begründetheit der Klage betreffenden Fragen im Revisionsverfahren bei unzulässiger Klage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 InsO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags - Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags - Keine Klärung von die Begründetheit der Klage betreffenden Fragen im Revisionsverfahren bei unzulässiger Klage

  • rewis.io

    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags - Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags - Keine Klärung von die Begründetheit der Klage betreffenden Fragen im Revisionsverfahren bei unzulässiger Klage

  • rewis.io

    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags - Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags - Keine Klärung von die Begründetheit der Klage betreffenden Fragen im Revisionsverfahren bei unzulässiger Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Wahrung des erforderlichen Rechtsschutzes durch Bejahen des Rechtswegs zum Finanzgericht trotz Ablehnens der Zulässigkeit mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses; Erledigung eines Insolvenzantrags mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Erledigung des Insolvenzantrags mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1122
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.02.2001 - VI B 35/99

    Beschwerde - Zulassungsgrund - Substantiierte Ausführung - Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BFH, 26.02.2010 - VII B 166/09
    Da das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die hiergegen erhobenen Rügen nicht durchgreifen, ist die Klärung von Fragen, die die Begründetheit der Klage betreffen, in einem Revisionsverfahren nicht möglich (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).
  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    Dass in dieser Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird (BFH, Beschluss vom 26.2.2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122), beruht auf der Besonderheit, dass der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 13 Abs. 2 InsO).
  • BGH, 10.06.2020 - 5 ARs 17/19

    Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines

    Ob der letztgenannten Ansicht in Fällen wie dem vorliegenden zu folgen ist, in dem die Erledigung erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts eingetreten ist (vgl. Mayer, aaO Rn. 20: kein Rechtsschutzinteresse lediglich bei Erledigung "vor' Stellung des Antrags nach § 23 EGGVG; vgl. auch BFH/NV 2010, 1122), muss der Senat nicht entscheiden.
  • BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Allerdings ist entgegen der Auffassung des FG das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des FG mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des FA jedenfalls solange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat und mit dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts der Insolvenzantrag des FA seine Erledigung gefunden hat, denn nach § 13 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) kann der Antrag danach nicht mehr zurückgenommen werden (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    (3) Die Gefahr eines Wettlaufs von Finanz- und Insolvenzgericht (Amtsgericht) besteht nicht (a.A. AG Göttingen Beschluss vom 31. Mai 2011 74 IN 174/10, ZInsO 2011, 1258, ZIP 2011, 1539, ZVI 2011, 326, Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411, und Schmerbach, Die Finanzgerichte und die InsO, ZInsO 2011, 895; zur Synchronisation Carlé, Insolvenzantrag durch das FA - Hinweise zur Vorgehensweise vor dem Insolvenzgericht, AO-StB 2009, 248; vgl. zur mangelnden Abstimmung von Insolvenzrecht und steuerlichem Verfahrensrecht, Bartone, Vollstreckungsrecht und Insolvenzrecht im Spannungsverhältnis - Aktuelle Einzelfragen und ihre Lösung, AO-StB 2004, 194), obschon der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 Abs. 2 InsO nach dessen Eröffnung selbst dann, wenn der Eröffnungsbeschluss nicht rechtskräftig ist (a.A. womöglich BFH-Beschlüsse vom 08. Mai 2013 VII B 36/13, BFH/NV 2013, 1267, vom26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122), gemäß § 13 Abs. 2 InsO nicht mehr zurückgenommen werden kann (Fritsch in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 251, Rz. 22; Wegener in Uhlenbruck, InsO, 14 . Aufl. 2015, § 13, Rz. 156; Leithaus in Andres/Leithaus, InsO, 3. Auflage 2014, § 13, Rz. 13).

    (3) Das Bedürfnis nach finanzgerichtlichem Rechtsschutz im Wege der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabenschuldners besteht solange fort, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder aber den Eröffnungsantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122; vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105).

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    bb) Das Bedürfnis nach finanzgerichtlichem Rechtsschutz im Wege der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabenschuldners besteht solange fort, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschossen oder aber den Eröffnungsantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122, vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017, und vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105).
  • BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13

    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Außerdem ist die Entscheidung des FG schon insoweit richtig, als kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des FG mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des FA bestand, nachdem das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag des FA lange vor Klageerhebung mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat, denn nach § 13 Abs. 2 der Insolvenzordnung kann der Antrag danach nicht mehr zurückgenommen werden (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122).
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