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   BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09   

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https://dejure.org/2010,4996
BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09 (https://dejure.org/2010,4996)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2010 - IV B 38/09 (https://dejure.org/2010,4996)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2010 - IV B 38/09 (https://dejure.org/2010,4996)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verletzung rechtlichen Gehörs - Gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • openjur.de

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verletzung rechtlichen Gehörs; Gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1
    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verletzung rechtlichen Gehörs - Gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verletzung rechtlichen Gehörs - Gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 1997
    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verletzung rechtlichen Gehörs - Gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • rewis.io

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verletzung rechtlichen Gehörs - Gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verletzung rechtlichen Gehörs - Gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 3
    Gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz ( EStG ) bei Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit; Zeitpunkt für die Gewerbesteuerpflicht bei Änderung des Gesellschaftszwecks

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Darlegungserfordernisse der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; GmbH & Co. KG, die eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1489
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 50/90

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung bei einer Partenreederei

    Auszug aus BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09
    Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2003 IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464) und vom 7. November 1991 IV R 50/90 (BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380) sowie dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. August 2000 10 K 5594/96 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1246) abweiche und gegen die Rechtsprechung zum gewerbesteuerlichen Betriebsbeginn verstoße.

    b) Eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380 scheidet bereits mangels vergleichbaren Sachverhalts aus.

    Nach dem Sachverhalt in dem Urteil in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380 hatte eine Partenreederei das Schiff nebst Schiffszubehör verkauft und ihr bisheriges wirtschaftliches Engagement durch die Nichtinbetriebnahme des Schiffs und die Auflösung der Gesellschaft beendet, ohne es in anderer Form fortzuführen.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09
    Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2003 IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464) und vom 7. November 1991 IV R 50/90 (BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380) sowie dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. August 2000 10 K 5594/96 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1246) abweiche und gegen die Rechtsprechung zum gewerbesteuerlichen Betriebsbeginn verstoße.

    a) Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung des von dem FG aufgestellten abstrakten Rechtssatzes, der von der BFH-Entscheidung in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 abweichen soll.

  • FG Düsseldorf, 17.08.2000 - 10 K 5594/96

    Wesentlichen Betriebsgrundlagen; Betriebsveräußerung; Aufbauplan -

    Auszug aus BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09
    Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2003 IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464) und vom 7. November 1991 IV R 50/90 (BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380) sowie dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. August 2000 10 K 5594/96 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1246) abweiche und gegen die Rechtsprechung zum gewerbesteuerlichen Betriebsbeginn verstoße.

    c) Eine Abweichung von dem Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2000, 1246 liegt ebenso wenig vor.

  • BFH, 24.04.1990 - VIII R 170/83

    Eigene Einkünfte aus geschenktem Sparguthaben bezieht minderjähriges Kind, in

    Auszug aus BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09
    Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539).
  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.).
  • BFH, 26.03.2007 - II S 1/07

    Rechtliches Gehör; Einheitswert für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2006 - VI B 154/05

    Berufliche Veranlassung von Reiseaufwendungen; Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09
    Das abweichende Gericht muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51).
  • BFH, 05.09.2006 - IV B 128/05

    Auslegung von VA

    Auszug aus BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09
    In der Beschwerdebegründung müssen deshalb rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2006 IV B 128/05, BFH/NV 2007, 243, m.w.N.).
  • BFH, 29.02.2012 - I B 88/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen

    Das abweichende Gericht muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489; Senatsbeschluss vom 30. November 2011 I B 105/11, BFH/NV 2012, 456).
  • BFH, 30.11.2011 - I B 105/11

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft

    Das abweichende Gericht muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
  • BFH, 10.10.2011 - V B 35/11

    Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen - Revisionszulassung wegen die

    Das abweichende Gericht muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
  • BFH, 03.11.2011 - V B 53/11

    Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft

    Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als u.a. der BFH oder der EuGH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

    cc) Eine Ein-Schiff-Gesellschaft, die das zu errichtende Schiff ursprünglich selbst betreiben wollte, tritt allerdings in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie nach Veräußerung der Rechte aus dem Schiffbauvertrag gegenüber der Erwerberin gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt die Verpflichtung übernimmt, die Bauaufsicht auszuüben und die Zwischenfinanzierung weiterzuführen (FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950, rechtskräftig nach BFH-Beschluss vom 19.04.2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489), weil sie ihr wirtschaftliches Engagement, wenn auch in anderer Form, weiterführt.
  • BFH, 10.06.2011 - V B 74/09

    Leistungen eines Partyservice unterliegen dem Regelsteuersatz - Keine

    Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der BFH oder der EuGH (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
  • BFH, 14.06.2011 - V B 19/11

    Nachträgliche Divergenz setzt Zulässigkeit der Beschwerde voraus

    Das abweichende Gericht muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
  • BFH, 05.09.2012 - V S 6/12

    Rangverhältnis von Abzweigungsanspruch und Erstattungsanspruch; Nachweis des

    Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO (Divergenz) liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen -

    (b) Eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, die das zu errichtende Schiff ursprünglich selbst betreiben wollte, tritt dementsprechend in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie nach Veräußerung der Rechte aus dem Schiffbauvertrag gegenüber der Erwerberin gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt die Verpflichtung übernimmt, die Bauaufsicht auszuüben und die Zwischenfinanzierung weiterzuführen (FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950), weil sie ihr wirtschaftliches Engagement, wenn auch in anderer Form, weiterführt (BFH-Beschluss vom 19.04.2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zitierte Urteil des FG Hamburg zurückgewiesen).
  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06

    Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn

    Die gewinnbringende Anlage von Kapitalvermögen durch die - wie im vorliegenden Fall - Gewährung von normalverzinslichen und laufzeitunbeschränkten Darlehen stellt in diesem Zusammenhang ohne weiteres eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar, wobei die aus der Nutzung des Kapitalvermögens resultierenden Einkünfte bei der Klägerin als einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95, HFR 1996, 343; siehe auch BFH-Beschluss vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
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