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Rechtsprechung
   EuGH, 10.06.2010 - C-262/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1376
EuGH, 10.06.2010 - C-262/08 (https://dejure.org/2010,1376)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2010 - C-262/08 (https://dejure.org/2010,1376)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - C-262/08 (https://dejure.org/2010,1376)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CopyGene

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • EU-Kommission PDF

    CopyGene

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • EU-Kommission

    CopyGene A / S

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiungen der Krankenhausbehandlung und der ärztliche Heilbehandlung; Anwendbarkeit auf damit eng verbundene Umsätze [hier: Private Stammzellenbank bei Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener]; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiungen der Krankenhausbehandlung und der ärztliche Heilbehandlung; Anwendbarkeit auf damit eng verbundene Umsätze [hier: Private Stammzellenbank bei Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener]; ...

  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener - Mögliche autologe oder allogene Verwendung der Stammzellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CopyGene

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Einlagerung von Stammzellen nicht steuerbefreit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 19. Juni 2008 - CopyGene A/S / Skatteministeriet

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, EGRL 23/2004, Richtlinie 2004/23/EG
    Krankenhaus; Leistung; Mehrwertsteuer; Stammzellenbank

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) - Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1589
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieses Absatzes erfassen daher, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie L. u. P., Randnr. 27).

    Was sodann den Begriff der mit der "Krankenhausbehandlung und [der] ärztliche[n] Heilbehandlung ... eng verbundenen Umsätze" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese sich nicht auf Leistungen bezieht, die in keinem Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung oder etwaigen ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (vgl. Urteile Dornier, Randnr. 33, sowie vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 17).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 27, Dornier, Randnr. 34, Ygeia, Randnr. 19, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 47).

    Was den Begriff der "ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen" betrifft, d. h. das einzige Merkmal der in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen, das sowohl in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen als auch in der Vorlageentscheidung ausführlich behandelt worden ist, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie kein förmliches Verfahren voraussetzt und sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnrn.

    Somit lässt die Tatsache, dass das Königreich Dänemark von der Befugnis nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, die Gewährung der unter Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine solchen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der anschließend in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführten Bedingungen abhängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht hat, die Möglichkeit unberührt, eine Einrichtung für die Zwecke der Gewährung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie genannten Befreiung anzuerkennen (vgl. entsprechend Urteil Dornier, Randnr. 66).

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnrn.

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, und L. u. P., Randnr. 48).

    57 und 58, Dornier, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich auch, dass z. B. dann, wenn die Situation eines Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 75).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Somit bezwecken die Buchst. b und c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Anwendungsbereiche unterschiedlich sind, eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne (vgl. Urteile Kügler, Randnr. 36, und vom 8. Juni 2006, L. u. P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 46).

    Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieses Absatzes erfassen daher, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie L. u. P., Randnr. 27).

    Selbst wenn nämlich Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen vorbeugenden ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einordnung dieser Leistungen unter die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" doch im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. in diesem Sinne Urteil L. u. P., Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken vornimmt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden muss, wenn diese Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen (vgl. Urteil L. u. P., Randnrn.

    64 und 81, sowie L. u. P., Randnr. 42).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, und L. u. P., Randnr. 48).

    72 und 73, und L. u. P., Randnr. 53).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Was sodann den Begriff der mit der "Krankenhausbehandlung und [der] ärztliche[n] Heilbehandlung ... eng verbundenen Umsätze" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese sich nicht auf Leistungen bezieht, die in keinem Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung oder etwaigen ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (vgl. Urteile Dornier, Randnr. 33, sowie vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen daher Leistungen nur dann unter den in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze", wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung ihrer Empfänger, die die Hauptleistung darstellt, erbracht werden (Urteil Ygeia, Randnr. 18).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 27, Dornier, Randnr. 34, Ygeia, Randnr. 19, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den ärztlichen Leistungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass angesichts des Zwecks, der mit der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung verfolgt wird, nur Leistungen, die naturgemäß im Rahmen von Dienstleistungen der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, "eng verbundene Umsätze" im Sinne dieser Bestimmung darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ygeia, Randnr. 25).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen zudem mit den in Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen von der Mehrwertsteuer befreit werden, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnr. 17, vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 54, sowie Eulitz, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Eulitz, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils dargelegten Regeln für die Auslegung der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie gelten auch für die spezifischen Bedingungen, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von der Befreiung erfassten Leistungen erbringt (vgl. Urteil Eulitz, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Zu den Leistungen medizinischer Art ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf Leistungen bezieht, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c dieses Absatzes auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 36).

    Somit bezwecken die Buchst. b und c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Anwendungsbereiche unterschiedlich sind, eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne (vgl. Urteile Kügler, Randnr. 36, und vom 8. Juni 2006, L. u. P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 46).

    In diesem Zusammenhang ist es im Rahmen der Bestimmung der Einrichtungen, die im Sinne der genannten Vorschrift "anzuerkennen" sind, Sache der nationalen Behörden, nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse zählt, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kügler, Randnrn.

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Zwar müssen die "ärztliche Heilbehandlung" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" einem therapeutischen Zweck dienen, doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (vgl. Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23, und vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, Slg. 2003, I-13859, Randnr. 40).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 27, Dornier, Randnr. 34, Ygeia, Randnr. 19, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Zwar müssen die "ärztliche Heilbehandlung" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" einem therapeutischen Zweck dienen, doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (vgl. Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23, und vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, Slg. 2003, I-13859, Randnr. 40).

    Daher fallen die ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile Unterpertinger, Randnrn.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Nach ständiger Rechtsprechung sollen zudem mit den in Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen von der Mehrwertsteuer befreit werden, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnr. 17, vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 54, sowie Eulitz, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 und 41, sowie D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Randnrn.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 27, Dornier, Randnr. 34, Ygeia, Randnr. 19, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in den Fällen, in denen er die Steuerbefreiungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmten Personen, die keine Gewinnerzielung anstreben oder keine Gewerbetreibenden sind, vorbehalten wollte, dies ausdrücklich zu erkennen gegeben, wie die Buchst. l, m und q dieser Bestimmung zeigen (vgl. Urteil vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 37).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-88/09

    Graphic Procédé - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Überdies erfülle sie die im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Juni 2010 C-262/08, CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 aufgestellten Kriterien für die Einstufung als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung, insbesondere die Übernahme der Kosten der erbrachten Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit.

    Die Begriffe der "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL einerseits und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL andererseits sind grundsätzlich inhaltsgleich (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 28, 30; vom 10. Juni 2010 C-86/09, Future Health Technologies, UR 2010, 540, Rn. 36, 37, 38, 47; vom 21. März 2013 C-91/12, PFC Clinic, UR 2013, 335, Rn. 28).

    Erfasst werden dadurch - einem therapeutischen Zweck dienende - Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2006 C-106/05, L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 27; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 28; vom 13. Januar 2022 C-513/20, Termas Sulfurosas de Alcafache, UR 2022, 90, Rn. 26; BFH-Urteile vom 5. November 2014 XI R 11/13, UR 2015, 180, Rn. 19 und vom 26. Juli 2017 XI R 3/15, BStBl II 2018, 793, Rn. 17; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BStBl II 2018, 109, Rn. 26).

    132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH nur Einrichtungen "mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen" (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 58; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 22; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 47).

    Die Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 41; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 61; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 61).

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 63 und L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 42).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 64; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 69; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73; vom 10. September 2002 C-141/00, Kügler, UR 2002, 513, Rn. 58).

    Auch im EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 71 betont der EuGH, dass die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL nicht regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden, da es sich hierbei um einen Gesichtspunkt handelt, der in die Abwägung einzubeziehen ist und etwa durch die Notwendigkeit, die Gleichbehandlung sicherzustellen, wettgemacht werden kann.

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte, wie den Gemeinwohlcharakter der Leistung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 26), eine etwaige Preisregulierung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 27-30), die Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70 und Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 31) sowie die Modalitäten der Berechnung der Tagessätze (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83) als berücksichtigungsfähig angesehen.

    Dabei verweist der EuGH u.a. auf sein Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69, 70, wonach die Tatsache, dass "das staatliche System der sozialen Sicherheit ... keine finanzielle Unterstützung und keine Kostenübernahme gewährt", berücksichtigt werden kann.

    Das bestätigt auch das EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65, wonach der Umstand, ob "das staatliche System der sozialen Sicherheit" keine Kostenübernahme gewährt, bei der Frage der Anerkennung berücksichtigt werden kann.

    Jedoch gelten die in der Rechtsache Kügler insoweit getroffenen Aussagen dem EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73 zufolge auch für die Auslegung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechste Richtlinie und damit für die Auslegung des vorliegend streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Bezug auf die Anerkennung der dort genannten Einrichtungen (so auch EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61).

    Demgegenüber stellt der EuGH hinsichtlich der im Rahmen der sozialen Vergleichbarkeit u.a. zu prüfenden Kostenübernahme auf "Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit" ab (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Einschränkend hierzu fordert er aber gleichwohl, dass die Kosten "zum großen Teil" von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da - gleich ob man auf 13, 91% der Fälle oder unter 5% der Kosten abstellen würde - nicht von einem Großteil der Kostenübernahme im Sinne der EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N. auszugehen wäre.

    Nach alledem spricht der überwiegende Teil der vom EuGH in seinen Urteilen CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70, 1dealmed III, UR 2020, 302, Rn. 32 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83 erwähnten Kriterien gegen die soziale Vergleichbarkeit der Bedingungen.

    Der Senat hat dabei das EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 71 auch hinsichtlich seiner Aussage beachtet, wonach die Ausführungen in seinen Rn. 69 und 70 "nicht bedeuten, dass eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden", da es sich um "einen Gesichtspunkt handelt, der in die Abwägung einzubeziehen ist und etwa durch die Notwendigkeit, die Gleichbehandlung sicherzustellen, wettgemacht werden kann." Denn der EuGH stellt insoweit im Weiteren darauf ab, dass, "wenn die Situation eines Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt.

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    b) Bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG handelt es sich nach der EuGH-Rechtsprechung um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Rz 18, und vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene, UR 2010, 526, Rz 39).

    Es muss sich um Leistungen handeln, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 25, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 40).

    Der enge Zusammenhang zur Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlung setzt aber voraus, dass eine Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung zumindest begonnen hat oder geplant ist (EuGH-Urteil Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 45 bis 50).

    Es muss sich um Nebenleistungen handeln, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 18, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 39).

  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

    In seinem Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene (Slg. 2010, I-5053)hat der EuGH zu "den ärztlichen Leistungen ... festgestellt, dass angesichts des Zwecks, der mit der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung verfolgt wird, nur Leistungen, die naturgemäß im Rahmen von Dienstleistungen der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, 'eng verbundene Umsätze' im Sinne dieser Bestimmung darstellen können" (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053Rdnr. 40).

    Möglicherweise deshalb hat der EuGH in Bezug auf den eng verbundenen Umsatz nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG in seinem Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 auf den Begriff der "Leistungen" abgestellt, der gleichermaßen Lieferungen und Dienstleistungen umfasst.

    Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG spricht, dass sich die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieser Bestimmung der Art nach auf dieselben Leistungen beziehen (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 28).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18, und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    cc) Gegen das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige, der den eng verbundenen Umsatz erbringt, zugleich eine Krankenhausbehandlungs- oder eine ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes ausführen muss, könnte aber sprechen, dass der EuGH in seinen unmittelbar zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 nur darauf abgestellt hat, dass eine Nebenleistung an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht wird.

    Denn bei der Abgabe der Zytostatika im Streitfall handelte es sich um Leistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (vgl. EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 25, und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 40).

    Es wurde auch der erforderliche enge Zusammenhang zur ärztlichen Heilbehandlung gewahrt (vgl. EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 48), der voraussetzt, dass eine Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung zumindest begonnen hat oder geplant ist (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 50), da die Abgabe der Zytostatika im Zusammenhang zu bereits begonnenen ambulanten Heilbehandlungsmaßnahmen durch die insoweit selbständig tätigen Krankenhausärzte stand.

    Gegenteiliges ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht der EuGH-Rechtsprechung zu entnehmen, nach der "sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf Leistungen bezieht, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c dieses Absatzes auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden" (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053Rdnr. 27, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Hierfür könnte angeführt werden, dass sich die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieser Bestimmung der Art nach auf dieselben Leistungen beziehen (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 27), und vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 29).

    23 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache CopyGene (C-262/08, EU:C:2009:541, Nr. 27).

    25 Zur Art der medizinischen Leistungen, die befreit werden können, vgl. z. B. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 29), vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 28, 40 bis 52), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 37), vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 28 und 29), und vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 25 und 26).

    Zum Beispiel hat der Gerichtshof entschieden, dass ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken durchführt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie qualifiziert werden muss, wenn die von dieser Art von Einrichtung durchgeführten Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen, vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 35), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 60).

    29 In den Urteilen vom 23. Februar 1988, Kommission/Vereinigtes Königreich (353/85, EU:C:1988:82, Rn. 32), vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 47), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 58), hatte der Gerichtshof im Übrigen, ohne jede Begründung, entschieden, dass die jetzt in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Steuerbefreiung Leistungen von "Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung" betreffe, obwohl diese Zwecke weder aus dem Wortlaut noch dem Ziel erkennbar sind, das sich lediglich auf ärztliche Heilbehandlungen bezieht.

    34 Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 42), vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 64 und 81), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61 bis 63).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 74), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 34).

    Auch Rn. 65 des Urteils vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328), verstehe ich in diesem Sinne.

    51 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 71): "[Der Umstand, dass die nationalen Behörden berücksichtigen dürfen, dass eine Einrichtung für ihre Tätigkeiten keine Unterstützung erhalten hat und diese nicht vom Sozialversicherungssystem übernommen werden, bedeutet nicht], dass eine Steuerbefreiung ... regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden".

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache CopyGene (C-262/08, EU:C:2009:541, Nr. 82).

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

    (1) Zweck der Steuerbefreiungsregelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist es, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- L.u.P. vom 8. Juni 2006 C-106/05, EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 464, Rz 29; CopyGene vom 10. Juni 2010 C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 30; BFH-Urteil in BFHE 235, 58, Rz 21; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 27) und dadurch die Heilbehandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21. September 2017 C-616/15, EU:C:2017:721, UR 2017, 792, Rz 47, m.w.N.; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 Rz 737).

    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG einerseits und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG andererseits sind grundsätzlich inhaltsgleich (Gleiches gilt für die entsprechenden Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c MwStSystRL; s. EuGH-Urteile CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28, 30; Future Health Technologies vom 10. Juni 2010 C-86/09, EU:C:2010:334, UR 2010, 540, Rz 36, 37, 38, 47; PFC Clinic vom 21. März 2013 C-91/12, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 28; s.a. Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 14 Rz 109; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 Rz 81; Grebe/Raudszus, Der Umsatz-Steuer-Berater 2017, 364, 367).

    Erfasst werden dadurch --einem therapeutischen Zweck dienende-- Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 27; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28; BFH-Urteile vom 5. November 2014 XI R 11/13, BFHE 248, 389, Rz 19; vom 26. Juli 2017 XI R 3/15, BFHE 259, 150, BStBl II 2018, 793, Rz 17; BFH-Beschlüsse in BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 26; vom 18. September 2018 XI R 19/15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2019, 157, Rz 20 ff.).

    a) Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass es zunächst Sache jedes Mitgliedstaats ist, im Rahmen seines Ermessensspielraums die Regeln aufzustellen, nach denen die erforderliche Anerkennung gewährt wird (EuGH-Urteile Dornier vom 6. November 2003 C-45/01, EU:C:2003:595, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Rz 64, 81; L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 42; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 63; BFH-Urteil in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 15).

    Denn ein gänzliches Außerachtlassen der vom nationalen Gesetzgeber postulierten Voraussetzungen würde den Mitgliedstaaten das ihnen verliehene Ermessen nehmen (vgl. EuGH-Urteil CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 74 f.; BFH-Urteil in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 18).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053, Randnr. 26).

    72 und 73, L. u. P., Randnr. 53, und CopyGene, Randnrn.

    22 und 33 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass bei der Umsetzung der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie die Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität grundsätzlich verlangt, dass alle Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, in Bezug auf ihre Anerkennung bei der Erbringung vergleichbarer Leistungen gleich behandelt werden (vgl. auch entsprechend, zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, Urteile L. u. P., Randnr. 50, und CopyGene, Randnr. 71).

  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    Doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 --CopyGene--, Slg. 2010, I-5053, UR 2010, 526, Rz 29).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    Diese Auslegungsregeln finden auf die spezifischen Bedingungen Anwendung, von denen die Gewährung der in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere auf diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt (Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 57).

    Die Mitgliedstaaten verfügen in dieser Hinsicht über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Anerkennung setzt kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens unter Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie kann jedoch, soll den nationalen Behörden nicht das ihnen durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen genommen werden, nicht mit der Genehmigung zur Vornahme bestimmter Umsätze gemäß dem nationalen Recht gleichgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 75).

    Was zweitens die Gesichtspunkte betrifft, denen bei der Anerkennung der Einrichtungen, die in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie kommen können, Rechnung zu tragen ist, haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte wie den Gemeinwohlcharakter der Leistungen, die Übernahme der Kosten für die Leistungen durch das System der sozialen Sicherheit oder die Erbringung der Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden, als berücksichtigungsfähig angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 69 und 70, und vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 32).

  • BFH, 23.10.2014 - V R 20/14

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum, bei dessen Ausübung Folgendes zu beachten ist (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene, Slg. 2010, I-5053, Rdnr. 63):.

    Die nationalen Behörden und Gerichte haben das mit den Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, ebenso wie den Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnr. 65).

    Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Gesichtspunkt, der in eine Abwägung einzubeziehen ist: Ist die Situation eines Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, so rechtfertigt der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnrn. 69 ff.).

    Der bloße Umstand, dass die nationalen Behörden Umsätze nach den im fraglichen Bereich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards genehmigt haben, führt jedoch allein nicht schon automatisch zur Anerkennung, da sonst den Behörden das ihnen verliehene Ermessen genommen würde (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnrn. 74 f.).

    Eine Befugnis zur Kontingentierung von Steuerbefreiungen im Heilbehandlungsbereich nur zugunsten bestimmter Unternehmer nach Maßgabe der Bedarfslage ist der Richtlinie nicht zu entnehmen und steht nicht im Einklang mit dem vom EuGH betonten Erfordernis, Gleichbehandlung sicherzustellen und die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnrn. 69 ff.).

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 23/19

    Zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    b) Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c MwStSystRL verwendeten Begriffe "ärztliche Heilbehandlungen" bzw. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" erfassen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 27; CopyGene vom 10.06.2010 - C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28; Peters, EU:C:2019:753, UR 2019, 775, Rz 20; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.08.2004 - V R 27/02, BFH/NV 2005, 583; vom 05.11.2014 - XI R 11/13, BFHE 248, 389, UR 2015, 180, Rz 19).

    In Anbetracht des mit den betreffenden Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zwecks, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, und im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, können medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen, "ärztliche Heilbehandlungen" oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b bzw. c der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c MwStSystRL) sein (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 30 bis 32; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 30).

  • FG Münster, 19.12.2019 - 5 K 519/18

    Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen einer Privatklinik

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11

    Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 38/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 8/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008

  • FG Düsseldorf, 16.04.2021 - 1 K 2249/17

    Umsatzsteuer: Physiotherapeutische und allgemein der Gesundheitsförderung

  • BFH, 18.02.2016 - V R 46/14

    Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 23/13

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14

    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

  • FG Köln, 13.04.2016 - 9 K 3310/11

    Anforderungen an die Umsatzsteuerpflichtigkeit der durch eine privatrechtliche

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 12/19

    Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17

    Abgabe von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke als steuerfreier,

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 11/13

    Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft" als umsatzsteuerfreie

  • BFH, 21.08.2013 - V R 20/12

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und

  • FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen bei

  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 1994/13

    Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem

  • EuGH, 02.07.2015 - C-334/14

    De Fruytier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • FG Münster, 12.05.2011 - 5 K 435/09

    Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

  • FG Hessen, 28.06.2017 - 1 K 19/16

    UStG n.F. § 4 Nr.14 Buchst. b S.1 und 2, Art. 132 Abs.1 Buchst. b MwStSystRL

  • EuGH, 13.01.2022 - C-513/20

    Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 1570/14

    Telefonische Beratungsleistungen - sog. "Gesundheitstelefon" nicht

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 4458/08

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19 (XI R 23/15) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 29/18

    Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.

  • FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20

    Umsatzsteuer - Unterliegen Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern,

  • BFH, 13.11.2019 - XI B 119/18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Überraschungsentscheidung

  • FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 1 K 907/17

    Geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16

    The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132

  • FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16

    Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen;

  • FG Niedersachsen, 02.03.2020 - 5 K 256/17

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses von der Umsatzsteuer;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG München, 26.08.2015 - 2 K 1441/12

    Keine Steuerfreiheit für die Bereitstellung medizinischen Personals

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten

  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20

    Umsatzsteuer: Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von

  • EuGH, 24.11.2022 - C-458/21

    CIG Pannónia Életbiztosító

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung eines "im

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Mehrwertsteuer - Ort einer

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.2010 - C-237/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3055
EuGH, 03.06.2010 - C-237/09 (https://dejure.org/2010,3055)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2010 - C-237/09 (https://dejure.org/2010,3055)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2010 - C-237/09 (https://dejure.org/2010,3055)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Befreiung der Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    De Fruytier

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Befreiung der Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen ...

  • EU-Kommission PDF

    De Fruytier

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Befreiung der Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen ...

  • EU-Kommission

    De Fruytier

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Befreiung der Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen ...

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiungen von dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten [hier: Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch]; Steuerbefreiung für die Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen; État belge gegen Nathalie De ...

  • rechtsportal.de

    Steuerbefreiungen von dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten [hier: Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch]; Keine Steuerbefreiung für die Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen; État belge gegen Nathalie ...

  • datenbank.nwb.de

    Beförderung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch ist keine "Lieferung von Gegenständen"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beförderungen von menschlichen Organen sind keine Lieferungen von menschlichen Organen und damit nicht umsatzsteuerfrei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    De Fruytier

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Befreiung der Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 1. Juli 2009 - Belgische Staat/Nathalie De Fruytier

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst d
    Beförderung; Blut; Lieferung; Organ; Steuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Belgien) - Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2010, 1508
  • BFH/NV 2010, 1589
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie "[a]ls Lieferung eines Gegenstands ... die Übertragung der Befähigung [gilt], wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen" (vgl. Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 31).

    32 und 33, sowie Aktiebolaget NN, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 16, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, Horizon College, Randnr. 15, und vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33).

  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    13 und 14, vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, Slg. 2003, I-1317, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, Horizon College, Randnr. 15, und vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    Art. 13 dieser Richtlinie befreit jedoch bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (Art. 13 Teil A) und andere Tätigkeiten (Art. 13 Teil B) von der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, Slg. 2008, I-7821, Randnr. 15, und vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    Daher müssen Begriffe einer Vorschrift der Sechsten Richtlinie, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 34, und vom 21. April 2005, HE, C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 63).
  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, Horizon College, Randnr. 15, und vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 16, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    Art. 13 dieser Richtlinie befreit jedoch bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (Art. 13 Teil A) und andere Tätigkeiten (Art. 13 Teil B) von der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, Slg. 2008, I-7821, Randnr. 15, und vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-88/09

    Graphic Procédé - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Dienstleistungen" jede Leistung erfasst, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie ist (vgl. Urteil vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Weder allein der Besitz befähigt den Besitzer (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-435/03, British American Tobacco International Ltd., Slg. 2005, I-7077, BFH/NV Beilage 2005, 332, Rz 36) noch allein die Beförderung eines Gegenstands den Beförderer (vgl. EuGH-Urteil vom 3. Juni 2010 C-237/09, De Fruytier, Slg. 2010, I-4985, HFR 2010, 892, Rz 25) dazu, über Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen.
  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7, vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, EU:C:2005:464, Rn. 35, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24, und vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33).
  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung erhält der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie eine dem Unionsrecht eigene autonome und einheitliche Auslegung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 22).

    Aus der Rechtsprechung geht ebenfalls hervor, dass sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei erfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteil vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fehlt es hingegen an der Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, können weder die Übertragung der Gegenstände mit dem Ziel ihres bloßen Besitzes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, EU:C:2005:464, Rn. 36) noch die Tatsache, dass der Beförderer die betreffenden Gegenstände für andere Wirtschaftsteilnehmer körperlich von einem Ort zu einem anderen verbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 25), unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" fallen.

  • BFH, 04.07.2013 - V R 33/11

    Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG -

    Der Begriff der Grenzbetriebsstrecke ist dabei entsprechend dem allgemeinen Grundsatz enger Auslegung von Befreiungstatbeständen eng auszulegen (vgl. z.B. allgemein EuGH-Urteile vom 28. Juli 2011 C-350/10, Nordea, Slg. 2011, I-7359; vom 22. Dezember 2010 C-116/10, Feltgen/Bacino Charter, Slg. 2010, I-14187; vom 3. Juni 2010 C-237/09, Nathalie de Fruytier, Slg. 2010, I-4985; vom 6. Mai 2010 C-94/09, Kommission/Frankreich, Slg. 2010, I-4261; vom 18. März 2010 C-3/09, Erotic Center, Slg. 2010, I-2361; vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz GbR, Slg. 2010, I-907).
  • BFH, 19.04.2012 - V R 31/11

    Zur Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit als Nachlasspfleger

    Bei der Auslegung des Merkmals der Ehrenamtlichkeit ist zu berücksichtigen, dass Steuerbefreiungen im Zweifel eng auszulegen sind, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--, vgl. zuletzt EuGH-Urteile vom 28. Juli 2011 C-350/10, Nordea, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 747; vom 22. Dezember 2010 C-116/10, Feltgen/Bacino, UR 2011, 694; vom 3. Juni 2010 C-237/09, Nathalie de Fruytier, Slg. 2010, I-4985; vom 6. Mai 2010 C-94/09, Kommission/ Frankreich, Slg. 2010, I-4261; vom 18. März 2010 C-3/09, Erotic Center, Slg. 2010, I-2361; vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz GbR, Slg. 2010, I-907).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Im Hinblick auf diese letztgenannte Voraussetzung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sie nicht auf die Übertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen beschränkt ist, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei erfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18

    Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung erhält der Begriff "Lieferung von Gegenständen" i.S. der MwStSystRL eine dem Unionsrecht eigene autonome und einheitliche Auslegung (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- De Fruytier vom 03.06.2010 - C-237/09, EU:C:2010:316, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 892, Rz 22; Enteco Baltic vom 20.06.2018 - C-108/17, EU:C:2018:473, HFR 2018, 672, Rz 85).

    Danach bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (EuGH-Urteile British American Tobacco International und Newman Shipping vom 14.07.2005 - C-435/03, EU:C:2005:464, HFR 2005, 1033, Rz 35; De Fruytier, EU:C:2010:316, HFR 2010, 892, Rz 24; Evita-K vom 18.07.2013 - C-78/12, EU:C:2013:486, HFR 2013, 857, Rz 33; Enteco Baltic, EU:C:2018:473, HFR 2018, 672, Rz 86).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7, vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, Slg. 2005, I-7077, Randnr. 35, und vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, Slg. 2010, I-4985, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-401/18

    Herst

    Erstens ist daran zu erinnern, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf die Übertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen beschränkt ist, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei erfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2019 - C-401/18

    Herst - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    29 Der Transporteur oder Spediteur hat nicht die Befugnis inne, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, vgl. Urteile vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 88), und vom 3. Juni 2010, De Fruytier (C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 25).

    30 In diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 86), und vom 3. Juni 2010, De Fruytier (C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

  • EuGH, 02.07.2015 - C-334/14

    De Fruytier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15

    TMD - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit) - Vorabentscheidungsersuchen -

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.2010 - C-487/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1270
EuGH, 03.06.2010 - C-487/08 (https://dejure.org/2010,1270)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2010 - C-487/08 (https://dejure.org/2010,1270)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2010 - C-487/08 (https://dejure.org/2010,1270)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen - Ungleichbehandlung - Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen - Ungleichbehandlung - Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen - Ungleichbehandlung - Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen - Ungleichbehandlung - Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs; Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Dividenden; Europäische Kommission gegen Königreich Spanien

  • rechtsportal.de

    EG Art. 56 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 40
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs; Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Dividenden; Europäische Kommission gegen Königreich Spanien

  • datenbank.nwb.de

    Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen - Ungleichbehandlung - Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 11. November 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Spanien

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56, EWRAbk Art 40
    Aktionär; Ausland; Ausschüttung; Dividende; Inland; Spanien

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56, EWRAbk Art 40
    EWR-Abkommen, Dividenden, Ungleichbehandlungen von in- und ausländischen Aktionären

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 56 EG und Art. 40 EWR - Unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an Inländer ausgeschüttet werden, gegenüber solchen, die an Ausländer ausgeschüttet werden

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 631
  • BFH/NV 2010, 1589
  • NZG 2010, 743
  • NZG 2010, 915
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569), festgestellt, dass die Art. 56 EG und 58 EG in Bezug auf Beteiligungen, die nicht unter die Richtlinie 90/435 fielen, einer Regelung entgegenstünden, die für Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet würden, einen Quellensteuerabzug vorsehe, Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet würden, jedoch von diesem Abzug ausnehme.

    Der Gerichtshof habe zwar im genannten Urteil Amurta nicht ausschließen wollen, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermöge, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließe, aber aus dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 23. November 2004, Fokus Bank (E-1/04, EFTA Court Report, S. 15, Randnrn. 37 und 38), ergebe sich, dass der Staat, in dem die Einkünfte erzielt würden, eine Ungleichbehandlung nicht einmal durch den Abschluss eines Abkommens rechtfertigen könne, das im Sitzstaat einen Steuervorteil vorsehe.

    Ein Mitgliedstaat könne sich auf jeden Fall nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat einseitig gewährten Vorteils berufen, um sich seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu entziehen (Urteil Amurta, Randnr. 78).

    Drittens sei die auf den genannten Urteilen Amurta und Fokus Bank beruhende Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht in dem von der Kommission geltend gemachten Sinne übertragbar.

    Eine derartige Auslegung liefe der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil Amurta, auf das die Kommission ihre Klage stütze, zuwider.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 36, Amurta, Randnr. 16, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).

    24 und 30, vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, Amurta, Randnr. 17, und Kommission/Italien, Randnr. 29).

    Wie sich insbesondere aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (Urteile vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103, und Amurta, Randnr. 18).

    Dieser Umstand allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, und Kommission/Italien, Randnr. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die hier fragliche nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, Amurta, Randnr. 32, und Kommission/Italien, Randnr. 49).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, befinden sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, Amurta, Randnr. 37, und Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, sowie Kommission/Italien, Randnr. 52).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfänger im Hinblick auf den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfänger gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, und Kommission/Italien, Randnr. 53).

    Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, und Kommission/Italien, Randnr. 36).

    Zum einen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat einseitig gewährten Vorteils berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu entgehen (Urteil Amurta, Randnr. 78).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 36, Amurta, Randnr. 16, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).

    24 und 30, vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, Amurta, Randnr. 17, und Kommission/Italien, Randnr. 29).

    Dieser Umstand allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, und Kommission/Italien, Randnr. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die hier fragliche nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, Amurta, Randnr. 32, und Kommission/Italien, Randnr. 49).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, befinden sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, Amurta, Randnr. 37, und Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, sowie Kommission/Italien, Randnr. 52).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfänger im Hinblick auf den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfänger gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, und Kommission/Italien, Randnr. 53).

    Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, und Kommission/Italien, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden einerseits und an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden andererseits nur dann beseitigt ist, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die in dem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 37).

    In diesem Fall kann die aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften resultierende unterschiedliche Behandlung durch die Anwendung der Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ausgeglichen werden (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38).

    Das Königreich Spanien kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Abzug der in Spanien erhobenen Steuer von der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Steuer gemäß den Vorschriften der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung es in allen Fällen erlaubte, die aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften resultierende unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 39).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Der Gerichtshof habe insbesondere in seinen Urteilen vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 58), und vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, Slg. 2008, I-10767, Randnr. 42), die Unterscheidung zwischen den Zuständigkeiten des Sitzstaats der Empfängergesellschaft und denen des Quellenstaats der Dividende bestätigt.

    In diesem Zusammenhang ist der Hinweis des Königreichs Spanien auf das Urteil Truck Center unerheblich.

    Die unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften, denen Kapitalerträge zufließen, durch die in jener Rechtssache streitige Regelung bestand in der Anwendung unterschiedlicher Besteuerungstechniken, je nachdem, ob diese Gesellschaften ihren Sitz in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat hatten (vgl. Urteil Truck Center, Randnr. 41).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, befinden sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, Amurta, Randnr. 37, und Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, sowie Kommission/Italien, Randnr. 52).

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien deshalb die aus den unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten resultierenden nachteiligen Folgen unionsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20, sowie vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 43).

    Zum ersten Punkt hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine nach dem EG-Vertrag verbotenen Beschränkungen darstellen, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, Randnrn.

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8, vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16, und vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, C-195/04, Slg. 2007, I-3351, Randnr. 21).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die hier fragliche nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, Amurta, Randnr. 32, und Kommission/Italien, Randnr. 49).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die hier fragliche nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, Amurta, Randnr. 32, und Kommission/Italien, Randnr. 49).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-390/07

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Folglich hat die Kommission in einer gemäß Art. 226 EG eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-390/07, Randnr. 339).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
    Wie sich insbesondere aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (Urteile vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103, und Amurta, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 14.07.2005 - C-135/03

    DIE VERORDNUNG ÜBER DEN ÖKOLOGISCHEN LANDBAU VERBIETET NUNMEHR DIE VERWENDUNG DER

  • EFTA-Gerichtshof, 23.11.2004 - E-1/04

    Geldanlage - Kapitalertragsteuer bei Auslandsdividenden anrechenbar?

  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 06.10.2009 - C-562/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, und vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    24 und 30, und vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, sowie Amurta, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 29, und Kommission/Spanien, Randnr. 38).

    Wie sich insbesondere aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 103, Amurta, Randnr. 18, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

    Dies allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, Kommission/Italien, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 40).

    Zwar befinden sich nach der Rechtsprechung Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, sowie Amurta, Randnr. 37, Kommission/Italien, Randnr. 51, und Kommission/Spanien, Randnr. 50).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 52, und Kommission/Spanien, Randnr. 51).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, Kommission/Italien, Randnr. 53, und Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    Gebietsfremde Gesellschaften, an die diese Dividenden ausgeschüttet werden, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung der von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger Gesellschaften vergleichbar ist, so dass gebietsfremde Empfängergesellschaften nicht anders behandelt werden dürfen als gebietsansässige (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 53).

    Was die Auswirkung der Doppelbesteuerungsabkommen angeht, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, Kommission/Italien, Randnr. 36, und Kommission/Spanien, Randnr. 58).

    Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Anwendung eines solchen Abkommens es erlaubt, die Wirkungen der sich aus dem nationalen Recht ergebenden unterschiedlichen Behandlung auszugleichen (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 37, und Kommission/Spanien, Randnr. 59).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung der Anrechnungsmethode es erlauben müsste, die in Deutschland erhobene Dividendensteuer auf die im Sitzstaat der Empfängergesellschaft geschuldete Steuer vollständig anzurechnen, so dass - sollten die von dieser Gesellschaft bezogenen Dividenden letztlich höher belastet werden als Dividenden, die an in Deutschland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden - diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen wäre, sondern dem Sitzstaat der Empfängergesellschaft, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 60).

    Werden diese Dividenden jedoch nicht oder nicht hinreichend besteuert, kann der Betrag der in Deutschland erhobenen Steuer oder ein Teil davon nicht angerechnet werden (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 38, und Kommission/Spanien, Randnr. 62).

    Zudem hängt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die aus Deutschland stammenden Einkünfte in dem anderen Mitgliedstaat besteuert werden, nicht von der Bundesrepublik Deutschland, sondern von der Ausgestaltung der Besteuerung durch den anderen Mitgliedstaat ab (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 64).

    Die Bundesrepublik Deutschland kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Deutschland entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Quellensteuersatzes bewirkten (vgl. auch Urteile Kommission/Italien, Randnr. 39, und Kommission/Spanien, Randnr. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Freier Kapitalverkehr - Diskriminierende Besteuerung von

    25 - Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien (C-487/08, Slg. 2010, I-4843, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 - Urteil Kommission/Spanien, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 47.

    29 - Urteil Kommission/Spanien, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    32 - Urteil Kommission/Spanien, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    33 - Urteil Kommission/Spanien, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    49 - Urteil Kommission/Spanien, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 58.

    50 - Urteil Kommission/Spanien, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 59.

    51 - Urteil Kommission/Spanien, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 60.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen annähert, sobald ein Mitgliedstaat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (vgl. in diesem Sinne Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35, Kommission/Italien, C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 52, Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 51, und Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 31).

    Gebietsfremde Steuerpflichtige, an die solche Dividenden ausgeschüttet werden, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung der von den gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die mit der gebietsansässiger Steuerpflichtiger vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 53, und Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 33).

    Hingegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherstellt, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 71, Amurta, C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 79, und Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat deshalb festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einerseits und Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, andererseits nur dann beseitigt ist, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die im anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (vgl. Urteil Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es, damit das Ziel der Neutralisierung erreicht wird, die Anwendung der Abzugsmethode erlauben muss, die Dividendensteuer, die von dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, erhoben wird, von der im Sitz- oder Wohnsitzstaat des steuerpflichtigen Empfängers dieser Dividenden geschuldeten Steuer vollständig abzuziehen, so dass - sollten die betreffenden Dividenden letztlich höher belastet werden als Dividenden für Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, aus dem sie stammen - diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr dem letztgenannten Staat anzulasten wäre, sondern dem Sitz- oder Wohnsitzstaat des steuerpflichtigen Empfängers, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 60).

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    Außerdem ist die Kommission nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung verpflichtet, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage genau die Rügen anzugeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C-52/90, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 62, und vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 71).

    Zu diesen beiden Investitionsformen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Regelungen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 45, vom 4. Juni 2002, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 40, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall sind die fraglichen Beschränkungen zwar unterschiedslos sowohl auf Gebietsansässige als auch auf Gebietsfremde anwendbar, doch berühren sie die Situation des Erwerbers einer Beteiligung als solche und sind daher geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von solchen Investitionen abzuhalten und damit den Marktzugang zu beeinflussen (vgl. Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 67).

    Was die in Art. 58 EG zugelassenen Ausnahmen betrifft, lässt sich nicht leugnen, dass das von der Portugiesischen Republik angeführte Ziel, die Sicherheit der Energieversorgung dieses Staates im Krisen-, Kriegs- oder Terrorfall sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen (vgl. Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 38, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 72) und gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann.

    Da ein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG festgestellt worden ist, brauchen die fraglichen Maßnahmen somit nicht gesondert im Licht der Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 86, Kommission/Niederlande, Randnr. 43, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 80).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, Slg. 2010, I-4843, Randnr. 37, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 44).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 53, Kommission/Spanien, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 57).

    Gebietsfremde Gesellschaften, die diese Einkünfte beziehen, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger Gesellschaften vergleichbar ist, so dass gebietsfremde Empfängergesellschaften nicht anders behandelt werden dürfen als gebietsansässige (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 53, und Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

    Zum anderen ist hinsichtlich der Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wege von Abkommen erstens festzustellen, dass die Anwendung der Anrechnungsmethode es erlauben müsste, die in Belgien erhobene Einkommensteuer auf die im Sitzstaat der Einkünfte erzielenden Investmentgesellschaft geschuldete Steuer vollständig anzurechnen, so dass - sollten die von dieser Gesellschaft erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern letztlich höher belastet werden als Einkünfte in Belgien ansässiger Gesellschaften - diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr dem Königreich Belgien zuzuordnen wäre, sondern dem Sitzstaat der die Einkünfte erzielenden Gesellschaft, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 60, und Kommission/Deutschland, Randnr. 67).

    Zweitens hängt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die aus Belgien stammenden Einkünfte in dem anderen Mitgliedstaat besteuert werden, nicht vom Königreich Belgien, sondern von der Ausgestaltung der Besteuerung durch den anderen Mitgliedstaat ab (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 69).

    Das Königreich Belgien kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Belgien entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Satzes des Mobiliensteuervorabzugs bewirkten (vgl. Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 39, Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 70).

  • EuG, 15.07.2020 - T-778/16

    Staatliche Beihilfen

    Die Mitgliedstaaten müssen nämlich ihre Befugnisse im Bereich der Steuern im Einklang mit dem Unionsrecht ausüben (Urteil vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 37).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine nach dem Vertrag verbotenen Beschränkungen darstellen, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (Urteil vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 27.07.2011 - I R 32/10

    Beschränkte Steuerpflicht der Überlassung von Rechten - Berücksichtigung von

    Zwar sind die Einkünfte hier wie dort gleichermaßen steuerpflichtig, und es ist prinzipiell --wie dargestellt-- auch unbeachtlich, dass der beschränkt Steuerpflichtige mit dem Quellensteuerabzug einer vom Steuerinländer abweichenden "Besteuerungstechnik" unterworfen wird (EuGH-Urteile vom 22. Dezember 2008 C-282/07 "Truck Center", IStR 2009, 135; vom 3. Juni 2010 C-487/08 "Kommission/Spanien", IStR 2010, 483).
  • EuG, 12.05.2021 - T-816/17

    Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des

    Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in Steuersachen nämlich unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (Urteil vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-10/14

    Miljoen

  • EuGH, 08.03.2012 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV

  • BFH, 25.04.2012 - I R 76/10

    Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug gemäß § 50a Abs 4 Nr. 3 EStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-371/10

    National Grid Indus - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 12.07.2012 - C-384/11

    Tate & Lyle Investments

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 18.06.2012 - C-38/11

    Amorim Energia

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-493/09

    Kommission / Portugal - Art. 63 AEUV - Art. 40 EWR-Abkommen - Beschränkungen des

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.06.2010 - C-105/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9358
EuGH, 17.06.2010 - C-105/08 (https://dejure.org/2010,9358)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.2010 - C-105/08 (https://dejure.org/2010,9358)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - C-105/08 (https://dejure.org/2010,9358)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kommission; Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kommission; Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. März 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Portugiesische Republik

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 56, EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40
    Ausland; Bank; Besteuerung; Darlehen; Hypothek; Institut; Kreditinstitut; Zinsen

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 56, EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40
    Zinsen, Besteuerung, Ausland, portugiesisches Hoheitsgebiet

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 49 EG und 56 EG - Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Besteuerung der Zinsen, die an Finanzierungsinstitute gezahlt werden, je nachdem, ob diese ihren Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet haben oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1589
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    Eine solche unterschiedliche Behandlung stelle jedoch, wie aus dem Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnrn. 35 bis 38), hervorgehe, eine Diskriminierung gebietsfremder Kreditinstitute dar.

    Nach dem Urteil Hollmann (Randnrn. 50 und 51) verlange das Diskriminierungsverbot im Übrigen, dass bei Anwendung der gleichen Steuer auf Gebietsansässige und Gebietsfremde die Einkünfte der Gebietsfremden nicht zu einem höheren Satz besteuert werden dürften, als er auf die Einkünfte der Gebietsansässigen angewandt werde, und dass die Besteuerungsgrundlage nicht umfangreicher als die für die Gebietsansässigen vorgesehene sein dürfe.

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    11 und 12, und vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C-241/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.10.1989 - 290/87

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    Sie muss dem Gerichtshof sämtliche erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1989, Kommission/Niederlande, 290/87, Slg. 1989, 3083, Randnrn.
  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    Denn wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 27), und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 24), hervorgehe, befänden sich im Bereich der Betriebsausgaben, die mit der von einem Gebietsfremden in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit, mit der steuerbare Einkünfte erzielt worden seien, unmittelbar im Zusammenhang stünden, Gebietsansässige und Gebietsfremde in einer vergleichbaren Situation, so dass diese Ausgaben grundsätzlich in diesem Staat berücksichtigt werden müssten, da bei Gebietsansässigen dort die Nettoeinkünfte besteuert würden, d. h. die Einkünfte nach Abzug solcher Ausgaben.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    Denn wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 27), und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 24), hervorgehe, befänden sich im Bereich der Betriebsausgaben, die mit der von einem Gebietsfremden in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit, mit der steuerbare Einkünfte erzielt worden seien, unmittelbar im Zusammenhang stünden, Gebietsansässige und Gebietsfremde in einer vergleichbaren Situation, so dass diese Ausgaben grundsätzlich in diesem Staat berücksichtigt werden müssten, da bei Gebietsansässigen dort die Nettoeinkünfte besteuert würden, d. h. die Einkünfte nach Abzug solcher Ausgaben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

    Beim ersten Mal hatte der Gerichtshof in der Rechtssache C-105/08 eine Klage der Europäischen Kommission gegen diese Regelung noch abgewiesen, weil die Kommission nicht ausreichend verdeutlicht hatte, inwieweit die Sonderregelung Gebietsfremde tatsächlich benachteiligte(2).

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts entsprechen die portugiesischen Bestimmungen, die im Ausgangsrechtsstreit für die Jahre 2005 bis 2007 maßgebend sind, denjenigen, die Gegenstand der Klage der Kommission gegen die Portugiesische Republik in der Rechtssache C-105/08 waren.

    2 - Urteil Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345).

    3 - Urteil Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345, Rn. 2 bis 6).

    4 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:162, Nrn. 14 bis 22).

    36 - Vgl. Urteil Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345, Rn. 27 und 28).

    38 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:162, Nrn. 11 und 28).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-600/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und darf sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Portugal, C-105/08, Slg. 2010, I-5331, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verletzung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 63 AEUV kann jedoch nicht als rechtlich hinreichend nachgewiesen angesehen werden, wenn es der Kommission nicht gelingt, ein plausibles Beispiel für eine Situation anzuführen, in der dieser Mitgliedstaat die gebietsfremden Pensionsfonds in der Praxis tatsächlich ungünstiger behandelt hat als die gebietsansässigen Pensionsfonds, indem er Ersteren den Abzug von Betriebsausgaben verweigert hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bezug von Dividenden und Zinsen in Deutschland stehen; sonst könnte sich die Kommission nämlich auf bloße Vermutungen stützen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Portugal, Randnrn.

  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

    Auf diese Problematik sei auch im Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345), nicht eingegangen worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    94 Die Republik Österreich bezieht sich auf das Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345, Rn. 26 ff.).
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