Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.07.2010

Rechtsprechung
   BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07   

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https://dejure.org/2010,4280
BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07 (https://dejure.org/2010,4280)
BFH, Entscheidung vom 15.04.2010 - IV R 58/07 (https://dejure.org/2010,4280)
BFH, Entscheidung vom 15. April 2010 - IV R 58/07 (https://dejure.org/2010,4280)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart - Abwahl der Nutzungswertbesteuerung - Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs - Übergang eines verpachteten Betriebs unter Fortbestand des ...

  • openjur.de

    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart; Abwahl der Nutzungswertbesteuerung; Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs; Übergang eines verpachteten Betriebs unter Fortbestand des ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 2, EStG § 13 Abs 2 Nr 2, EStG § 14 S 2, EStG § 16 Abs 3, EStG § 52 Abs 15, EStDV § 7 Abs 1, EStG § 4 Abs 3
    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart - Abwahl der Nutzungswertbesteuerung - Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs - Übergang eines verpachteten Betriebs unter Fortbestand des ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart - Abwahl der Nutzungswertbesteuerung - Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs - Übergang eines verpachteten Betriebs unter Fortbestand des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 2 S 2 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 AO, § 13 Abs 2 Nr 2 EStG 1997, § 14 S 2 EStG 1997
    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart - Abwahl der Nutzungswertbesteuerung - Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs - Übergang eines verpachteten Betriebs unter Fortbestand des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 2 S 2 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 AO, § 13 Abs 2 Nr 2 EStG 1997, § 14 S 2 EStG 1997
    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart - Abwahl der Nutzungswertbesteuerung - Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs - Übergang eines verpachteten Betriebs unter Fortbestand des ...

  • rewis.io

    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart - Abwahl der Nutzungswertbesteuerung - Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs - Übergang eines verpachteten Betriebs unter Fortbestand des ...

  • rewis.io

    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart - Abwahl der Nutzungswertbesteuerung - Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs - Übergang eines verpachteten Betriebs unter Fortbestand des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus der Verpachtung von Miteigentumsanteilen an Grundstücksflächen; Verpächterwahlrecht bei ganzer oder parzellenweiser Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen oder parzellenweise; Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen; Abwahl der Nutzungswertbesteuerung; unentgeltlicher Übergang eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus der Verpachtung von Miteigentumsanteilen an Grundstücksflächen; Verpächterwahlrecht bei ganzer oder parzellenweiser Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1785
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen oder parzellenweise verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er den Betrieb während der Verpachtung in anderer Form fortführen will (sog. Verpächterwahlrecht; BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1640).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Eine Betriebsaufgabe setzt aber voraus, dass sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig bestimmbar ist (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902).
  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Diese unterlag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. der Nutzungswertbesteuerung und gehörte deshalb unabhängig davon, dass das Wohnungsrecht teilweise schuldrechtlich und teilweise dinglich eingeräumt wurde, zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97).
  • BFH, 01.02.1989 - VIII R 49/84

    Bestimmung der Art von Grundstückseinkünften im Verfahren der gesonderten

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob durch die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und die Vermietung des Wohnhauses Z 19 landwirtschaftliche Einkünfte oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind, ist auf der Ebene der Bruchteilsgemeinschaft und damit im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden (vgl. zur Abgrenzung von Einkunftsarten Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 1989 VIII R 49/84, BFH/NV 1990, 6).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Während der Betriebsverpachtung kann der Verpächter jederzeit formlos die Betriebsaufgabe erklären (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 2/99

    Steuerfreie Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung im Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und die daran anknüpfende Steuerfreiheit des Entnahmegewinns sind jedoch nur dann möglich, wenn im Zeitpunkt der Abwahl die Voraussetzungen für die Nutzungswertbesteuerung vorgelegen haben (BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 2/99, BFHE 192, 457, BStBl II 2001, 275).
  • BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06

    Kein kraft Gesetzes zur Vertretung berufener Geschäftsführer bei

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Soweit der Steuerpflichtige eine bisher zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung während des Übergangszeitraums fremd vermietete, konnte ein Abwahlantrag nur noch für den letzten Veranlagungszeitraum gestellt werden, in dem ein Nutzungswert zu besteuern war (BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783; Leingärtner/ Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 17, Rz 135).
  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder der Schenkung auf einen Dritten über, so führt dieser gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, nunmehr § 6 Abs. 3 EStG, die Buchwerte des verpachteten Betriebs fort und tritt auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 33/04

    Steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens für eine Altenteilerwohnung setzt

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Allein die Nutzungsänderung eines Wirtschaftsguts führt, soweit dadurch nicht notwendiges Privatvermögen begründet wird, auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, wie im Streitfall, nicht zu einer (Zwangs-)Entnahme des Wirtschaftguts (§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F., BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 33/04, BFHE 211, 258, BStBl II 2006, 68).
  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 4381/03

    Prüfung des Vorliegens einer Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07
    Die vollständigen Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 109 abgedruckt.
  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen oder parzellenweise verpachtet, kann der Verpächter bei Einstellung der werbenden Tätigkeit wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er den Betrieb während der Verpachtung in anderer Form fortführen will (sog. Verpächterwahlrecht; BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785, und vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen oder parzellenweise verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang durch eine eindeutige und unmissverständliche Aufgabeerklärung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt, mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er den Betrieb während der Verpachtung in anderer Form fortführt (sog. Verpächterwahlrecht; vgl. BFH, Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785, m.w.N.).

    Außerdem erzielt der Betriebsinhaber - wie bereits ausgeführt - weiterhin landwirtschaftliche Einkünfte, wenn er den zuvor aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen oder parzellenweise verpachtet und nicht die Betriebsaufgabe erklärt (BFH, Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2015 - 4 K 1102/14

    Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber eines Blockheizkraftwerks -

    Einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind grundsätzlich dann nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 15. April 2010 - IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785).
  • BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20

    Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein

    Eine bloße Rechtsmeinung zu einem in der Vergangenheit liegenden Vorgang bringt aber nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Absicht endgültig aufgegeben wurde, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit (Eigenbewirtschaftung) wiederaufzunehmen (s.a. BFH-Urteil vom 15.04.2010 - IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785, unter II.3.b).
  • FG München, 26.02.2013 - 2 K 26/11

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher

    Diese streitige Frage ist auf der Ebene der Bruchteilsgemeinschaft und damit im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785, und vom 1. Februar 1989 VIII R 49/84, BFH/NV 1990, 6).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 35/09

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung auch im Rahmen der Fehlersaldierung gemäß §

    Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen der Nutzungswertbesteuerung vorgelegen haben (BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785).
  • FG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - 13 V 658/14

    Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH tritt auch der Rechtsnachfolger eines verpachteten Betriebes hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (s. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785, unter II. 3. a aa).
  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 161/12

    Zurechnung der Einkünfte aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu den

    Eine Betriebsaufgabe liegt auch in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine eindeutige und unmissverständliche Aufgabeerklärung abgegeben und dementsprechend auch einen Aufgabegewinn oder -verlust ermittelt und in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hat (vgl. zum Ganzen BFH, Urteile vom 08.03.2007 - IV R 57/04 - BFH/NV 2007, 1640 und vom 15.04.2010 - IV R 58/07 - BFH/NV 2010, 1785).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2015 - 3 K 165/11

    Umfang der fingiert entnommenen Flächen nach Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

    Diese sind auch dann erfüllt, wenn die Wohnung entsprechend den Regelungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. genutzt wurde, ein Nutzungswert aber tatsächlich nicht (in vollem Umfang) angelegt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010, IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.07.2010 - VIII B 103/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16368
BFH, 15.07.2010 - VIII B 103/09 (https://dejure.org/2010,16368)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2010 - VIII B 103/09 (https://dejure.org/2010,16368)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - VIII B 103/09 (https://dejure.org/2010,16368)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

  • openjur.de

    Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

  • Bundesfinanzhof

    AO § 129, AO § 165, AO § 172 Abs 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 115 Abs 2, FGO § 119 Nr 6, StraBEG § 10 Abs 2 S 1
    Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

  • Bundesfinanzhof

    Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 165 AO, § 172 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 FGO, § 119 Nr 6 FGO
    Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 165 AO, § 172 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 FGO, § 119 Nr 6 FGO
    Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

  • rewis.io

    Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) wegen der Ungewissheit über den zu erklärenden besteuerungsrelevanten Lebenssachverhalt

  • datenbank.nwb.de

    Strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG kann nicht vorläufig abgegeben werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1785
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.11.2006 - XI B 178/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - VIII B 103/09
    Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289); das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII B 152/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Gemeinschaftsrecht, Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - VIII B 103/09
    Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289); das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - VIII B 103/09
    Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).
  • BFH, 01.12.2006 - VIII B 2/06

    NZB: Gewinnerzielungsabsicht, Anlaufverluste

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - VIII B 103/09
    Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289); das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
  • BFH, 23.06.2003 - IX B 119/02

    NZB - Ermessensentscheidung

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - VIII B 103/09
    Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289); das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2011 - VIII R 25/08

    Richtigkeit der strafbefreienden Erklärung i. S. des § 3 StraBEG - Abgabe einer

    Auf Grund der abgegebenen "strafbefreienden Erklärungen" ist nach dem ersten Abschnitt des StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eingetreten; bei dieser Sachlage dürfen Einkommensteueränderungsbescheide erlassen werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2010 VIII B 103/09, BFH/NV 2010, 1785; zur Prüfung fehlender Straf- und Bußgeldfreiheit nach Aufhebungsbescheid gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG im Rahmen anschließend ergehender Einkommensteueränderungsbescheide s. Levedag, Finanz-Rundschau --FR-- 2005, 1084, 1090).
  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10

    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit als

    Danach dürfte das hier vom Kläger verfolgte Begehren, innerhalb des nach Effiziens- und Pauschalierungsgrundsätzen konzipierten StraBEG-Systems (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.12.2009 1 K 3559/06, EFG 2010, 892) -doch- eine Prüfung wie im Rahmen einer ESt.-Veranlagung zu erreichen, also sowohl den günstigen StraBEG-Einnahmenansatz und -Steuersatz als auch eine aufwendige quasi Veranlagungs-Prüfung, nicht möglich sein (a.A. für den Fall einer "vorsorglichen" StraBEG-Erklärung, wenn "der Erklärende nicht in eigener Person Täter der zweifelhaften Vortat war": Urteil des Finanzgericht München vom 18.11.2009 1 K 3804/07, juris, vgl. auch Beschluss des BFH vom 15.07.2010 VIII B 103/09, BFH/NV 2010, 1785).
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