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   BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09   

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BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09 (https://dejure.org/2010,3602)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2010 - IX R 39/09 (https://dejure.org/2010,3602)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - IX R 39/09 (https://dejure.org/2010,3602)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Entschädigungen - Zusammenballung von Einkünften - Entschädigungszusatzleistungen

  • openjur.de

    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Entschädigungen; Zusammenballung von Einkünften; Entschädigungszusatzleistungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 9, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2
    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Entschädigungen - Zusammenballung von Einkünften - Entschädigungszusatzleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Entschädigungen - Zusammenballung von Einkünften - Entschädigungszusatzleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 9 EStG 2002, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2002
    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Entschädigungen - Zusammenballung von Einkünften - Entschädigungszusatzleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 9 EStG 2002, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2002
    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Entschädigungen - Zusammenballung von Einkünften - Entschädigungszusatzleistungen

  • IWW
  • rewis.io

    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Entschädigungen - Zusammenballung von Einkünften - Entschädigungszusatzleistungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Entschädigungen - Zusammenballung von Einkünften - Entschädigungszusatzleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigte Besteuerung einer ergänzenden Abfindung als außerordentliche Einkünfte i.R.e. Sozialplans nach Betriebseinstellung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerermäßigung bei Zusammenballung von Einkünften; ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; zusätzliche Entschädigungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermäßigte Besteuerung einer ergänzenden Abfindung als außerordentliche Einkünfte i.R.e. Sozialplans nach Betriebseinstellung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auszahlung einer Entschädigung in mehreren Kalenderjahren

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1801
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    b) Eine Ausnahme ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch in solchen Fällen geboten, in denen der (frühere) Arbeitgeber oder ein Dritter (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716; vom 8. November 2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546) neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442).

    Allerdings sind Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442; vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835; vom 24. Juni 2009 IV R 94/06, BFHE 225, 398, BFH/NV 2009, 1877, unter II.3.).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    a) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, zu denen u.a. Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG zählen, sind entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Ausgleich von Progressionsnachteilen) grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte zusammengeballt in   einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind; wird eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet grundsätzlich in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BFH/NV 2009, 2034, unter II.1.b, m.w.N.).

    Dessen Zweck wird trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird (BFH-Urteil in BFHE 226, 265, BFH/NV 2009, 2034).

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 38/04

    Außerordentliche Einkünfte; Zusammenballung; Vergleich über

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    c) Diese zusätzlichen Leistungen dürfen auch betragsmäßig nur einen ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung bilden, diese also bei weitem nicht erreichen (BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 XI R 2/01, BFHE 197, 526, BStBl II 2004, 444; vom 21. Januar 2004 XI R 33/02, BFHE 205, 125, BStBl II 2004, 715, und XI R 22/03, BFH/NV 2004, 1226) oder nur so geringfügig sein, dass eine Versagung der Begünstigung gemäß § 34 EStG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde (BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408, unter II.2.).
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 94/06

    Tarifbegünstigte Entschädigung für Ausscheiden eines Mitunternehmers als

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    Allerdings sind Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442; vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835; vom 24. Juni 2009 IV R 94/06, BFHE 225, 398, BFH/NV 2009, 1877, unter II.3.).
  • BFH, 21.01.2004 - XI R 40/02

    Entschädigung wegen Körperverletzung

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    b) Eine Ausnahme ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch in solchen Fällen geboten, in denen der (frühere) Arbeitgeber oder ein Dritter (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716; vom 8. November 2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546) neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442).
  • BFH, 08.11.2007 - IV R 30/06

    Ausgleichsgeld und Leistungen zur sozialen Sicherung als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    b) Eine Ausnahme ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch in solchen Fällen geboten, in denen der (frühere) Arbeitgeber oder ein Dritter (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716; vom 8. November 2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546) neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    Allerdings sind Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442; vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835; vom 24. Juni 2009 IV R 94/06, BFHE 225, 398, BFH/NV 2009, 1877, unter II.3.).
  • BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04

    Abfindung; Entschädigungszusatzleistung

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    Bei der Berechnung der Zusammenballung von Einkünften sind steuerfreie Einnahmen i.S. von § 3 Nr. 9 EStG --entgegen der Ansicht des FA-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 2. September 1992 XI R 44/91, BFHE 169, 98, BStBl II 1993, 52; vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2004, BStBl I 2004, 505 Tz 9 a.E.).
  • BFH, 21.01.2004 - XI R 22/03

    Entschädigung - ergänzende Zusatzleistung

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    c) Diese zusätzlichen Leistungen dürfen auch betragsmäßig nur einen ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung bilden, diese also bei weitem nicht erreichen (BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 XI R 2/01, BFHE 197, 526, BStBl II 2004, 444; vom 21. Januar 2004 XI R 33/02, BFHE 205, 125, BStBl II 2004, 715, und XI R 22/03, BFH/NV 2004, 1226) oder nur so geringfügig sein, dass eine Versagung der Begünstigung gemäß § 34 EStG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde (BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408, unter II.2.).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09
    b) Eine Ausnahme ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch in solchen Fällen geboten, in denen der (frühere) Arbeitgeber oder ein Dritter (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716; vom 8. November 2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546) neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442).
  • BFH, 24.01.2002 - XI R 2/01

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 44/91

    Zusammenballung von Einkünften (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG

  • BFH, 21.01.2004 - XI R 33/02

    Erhöhte Entlassungsentschädigung wegen Sozialplan

  • FG Münster, 24.07.2009 - 14 K 5107/07

    Ermäßigte Besteuerung einer aufgrund einer Sozialplanregelung geleisteten

  • BFH, 09.01.2018 - IX R 34/16

    Entschädigung und Schadenersatz - Einheitsbetrachtung - indizielle Beurteilung

    b) Sind im Zusammenhang mit der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere (auch unterschiedliche) Entschädigungsleistungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen vereinbart, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BFHE 206, 544, BStBl II 2004, 1055; vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801; BFH-Beschluss vom 4. März 2016 IX B 146/15, BFH/NV 2016, 925).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 28/16

    Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i.S. des §

    aa) Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind (s. BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801; BFH-Beschluss vom 4. März 2016 IX B 146/15, BFH/NV 2016, 925), entbindet nicht von der Prüfung, ob der Nachteilsausgleich "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist.
  • FG Hessen, 31.05.2021 - 10 K 1597/20

    Qualifizierung der Abfindung eines (ehemaligen) Arbeitgebers als Entschädigung

    Die beiden Entschädigungsleistungen an die Klägerin sind einheitlich zu behandeln; sie wurden beide als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt (vgl. BFH, Urteil vom 11.05.2010 IX R 39/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 1801; Urteil vom 09.01.2018 IX R 34/16, BStBl II 2018, 582).
  • FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13

    § 24 Nr.1 EStG, § 34 EStG

    Entsprechendes gilt, wenn neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden und dabei der Umfang dieser Zusatzleistungen im Verhältnis zur Hauptleistung eine gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2003 XI R 12/00, BStBl II 2004, 449; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835, und vom 11.05.2010 IX R 39/09 BFH/NV 2010, 1801 [BFH 11.05.2010 - IX R 39/09] ).

    Wie der BFH in seiner Rechtsprechung zu § 34 EStG verschiedentlich hervorhebt, ist das Erfordernis, dass außerordentliche Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen müssen, kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes; deshalb ist es auch geboten, von dem hieran anknüpfenden Einheitlichkeitsgrundsatz bestimmte Ausnahmen zuzulassen (vgl. Urteil vom 11.05.2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 6 K 2670/10

    Keine Steuerbegünstigung bei Abfindung in mehreren Teilbeträgen

    Die Rechtsprechung reduziert daher die Vorschrift nach ihren Zweck über ihren Wortlaut hinaus teleologisch, indem sie die Steuerermäßigung nur auf außerordentliche Einkünfte anwendet, die zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden (BFH Urteil vom 11. Mai 2010, IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801).

    Wird eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheiden grundsätzlich in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt (BFH Urteil vom 11. Mai 2010, IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801).

    Der Zweck der Vorschrift werde trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalte und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt werde (BFH Urteil vom 11. Mai 2010, IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801; BFH Urteil vom 26. Januar 2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659).

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 10/11

    Abfindungsfreibetrag/gewerblicher Grundstückshandel/privates Veräußerungsgeschäft

    Unschädlich ist auch die Zahlung der Abfindung durch die Erwerberin als Dritte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801).
  • FG Niedersachsen, 01.02.2011 - 8 K 343/10

    Entgegenstehen von zwei in den Vorjahren erhaltenen weiteren Leistungen der

    Dabei handelt es sich auch bei der Zahlung im Jahr 2008, d.h. bei der sogenannten Sprinterprämie um eine Abfindung, denn auch diese Zahlung beruht auf den Vereinbarungen im Sozialplan vom ..., der die einheitliche Rechtsgrundlage für die Zahlung von Abfindungsleistungen darstellt (vgl. auch Urteil des BFH vom 11.5.2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801).
  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18

    Einheitlichkeit von Abfindungsleistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes bei

    Es würde gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn allein aufgrund einer ergänzenden Zusatzleistung, die aus dem Gedanken der Sozialfürsorge erbracht wurde und in manchen Fällen nicht einmal die Höhe des Steuervorteils erreicht, die Steuerbegünstigung der Hauptleistung verhindern würde (BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801, und vom 14. August 2001 IV R 22/00 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend XI R 22/00), BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180).
  • BFH, 20.06.2011 - IX B 59/11

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen - geringfügige oder schädliche

    Die Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; sie bestimmt sich --grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze-- nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471; sowie vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27; vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801); das Urteil des Finanzgerichts (FG) divergiert auch nicht von dieser Rechtsprechung.
  • FG München, 15.04.2014 - 12 K 2449/12

    Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen

    Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift (Milderung von Progressionsnachteilen) ist der Zufluss in zwei Veranlagungszeiträumen für die Tarifbegünstigung der Hauptleistung ausnahmsweise unschädlich, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird (BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801 und vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BStBl II 2012, 659).
  • VG Düsseldorf, 29.01.2014 - 26 K 3079/13

    Rechtsweg; Feuerwehr; Beamte; Freizeitausgleich; Steuerabzug; Einkommenssteuer;

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