Weitere Entscheidung unten: BFH, 18.09.2009

Rechtsprechung
   BFH, 23.09.2009 - IX B 52/09   

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https://dejure.org/2009,5324
BFH, 23.09.2009 - IX B 52/09 (https://dejure.org/2009,5324)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2009 - IX B 52/09 (https://dejure.org/2009,5324)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2009 - IX B 52/09 (https://dejure.org/2009,5324)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO; Fehlende Gründe nach § 119 Nr. 6 FGO; Gründe der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung; Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 155; ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2; ; EStG § 9 Abs. 5; ; ZPO § 227; ; AO § 364b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versehen der gerichtlichen Entscheidung mit Gründen als Verfahrenserfordernis i.S.d. Finanzgerichtsordnung; Vereinbarkeit der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de

    Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO, wenn Verfahrensmangel selbständigen Klagegrund betrifft; nicht mit Gründen versehene Entscheidung; Schlafstörung kein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 220
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.11.2006 - X B 160/05

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IX B 52/09
    So verhält es sich, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2006 X B 160/05, BFH/NV 2007, 480, unter II. 2., m.w.N.).
  • BFH, 01.04.2009 - X B 78/08

    Antrag auf Terminsänderung - Keine Revisionszulassung wenn Vollsenat über

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IX B 52/09
    Wird ein Terminsverlegungsantrag erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung gestellt, muss der Grund für die Verhinderung so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Verhandlungsunfähigkeit und Reiseunfähigkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2009 X B 78/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R 674, m.w.N.).
  • BFH, 01.04.2003 - X B 105/02

    Nicht mit Gründen versehene Entscheidung

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IX B 52/09
    Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs --z.B. wie hier Einkommensteuer 2000-- übergangen hat (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, unter II. 2., m.w.N. aus der Rechtsprechung; eingehend zur Problematik Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 358 ff. mit Fallbeispielen).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.8.; vom 17. Juli 2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, unter II.6., und vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II.5.; BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 3.).
  • BFH, 11.12.2013 - XI B 33/13

    Fehlen von Entscheidungsgründen bei erklärter Aufrechnung gegen einen

    Es reicht hierfür aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, unter II.2., m.w.N.; vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 1.a; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 119 FGO Rz 359 ff.).

    Dabei ist unerheblich, ob die Sache durch Urteil oder durch Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO zurückverwiesen wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 220).

  • BFH, 07.09.2011 - V B 54/11

    Vorliegen einer Entscheidung ohne Gründe - Aufhebung der Vorentscheidung und

    So verhält es sich, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2006 X B 160/05, BFH/NV 2007, 480, und vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220).

    Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, und in BFH/NV 2010, 220).

  • BFH, 19.12.2016 - XI B 57/16

    Klage auf Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung an das FG im

    Es reicht hierfür aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, unter II.2., m.w.N.; vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 1.a; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 119 FGO Rz 359 ff.).
  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

    Insoweit ist unerheblich, ob die Sache durch Urteil nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO oder --wie vorliegend-- durch Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO zurückverwiesen wird (BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220).
  • BFH, 20.07.2011 - XI B 108/10

    Umsatzsteuerfestsetzung wegen unberechtigten Steuerausweises - teilweises Fehlen

    Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, übergangen hat (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, unter II.2., m.w.N.; vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 1.a; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 119 FGO Rz 359 ff.).

    Dabei ist unerheblich, ob die Sache durch Urteil nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO oder durch Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO zurückverwiesen wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 220).

  • BFH, 17.09.2014 - IX B 44/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen abgelehnter Terminsverlegung

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 3.).
  • BFH, 11.05.2015 - XI B 29/15

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei

    Es reicht hierfür aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, übergangen hat (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, unter II.2., m.w.N.; vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 1.a; Lange in HHSp, § 119 FGO Rz 359 ff.).
  • BFH, 10.07.2012 - IX B 179/11

    Ausreichende Gewähr rechtlichen Gehörs mit Durchführung einer mündlichen

    Der Senat verweist überdies auf seinen im ersten Rechtszug ergangenen Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09 (BFH/NV 2010, 220, unter 2. b) der Gründe.
  • BFH, 21.06.2016 - III B 95/15

    Zur vorrangigen Kindergeldberechtigung bei Aufnahme eines volljährigen Kindes in

    Es reicht hierfür aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, m.w.N.; vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 359 ff.).
  • BFH, 02.10.2012 - IX B 11/12

    Fehlerhafte Rechtsanwendung; Beweiserhebung

  • BFH, 19.06.2013 - IX B 1/13

    Gesamtergebnis des Verfahrens; nach Leerstand fehlende Vermietungsabsicht

  • BFH, 11.06.2010 - IX B 27/10

    Divergenz" bei der Beurteilung von Tatsachen - Fehlen von Entscheidungsgründen

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Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2009 - IV B 140/08   

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https://dejure.org/2009,8324
BFH, 18.09.2009 - IV B 140/08 (https://dejure.org/2009,8324)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2009 - IV B 140/08 (https://dejure.org/2009,8324)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2009 - IV B 140/08 (https://dejure.org/2009,8324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Gewährung einer Schriftsatzfrist im Hinblick auf bekanntes Vorbringen des Klagegegners

  • Judicialis

    AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 283; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de

    AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 283; FGO § 155
    Vereinbarkeit der Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist bzw. infolge einer Überraschungsentscheidung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung der beantragten Schriftsatzfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 220
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.01.2008 - X B 179/06

    Rüge mangelnder Sachaufklärung - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 18.09.2009 - IV B 140/08
    Eine solche liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608).
  • BFH, 23.02.2007 - III B 105/06

    NZB: Terminsverlegung, Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 18.09.2009 - IV B 140/08
    Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2007 III B 105/06, BFH/NV 2007, 1163).
  • BFH, 11.08.2014 - II B 131/13

    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher

    Die Mitteilung der Senatsvorsitzenden, das FG werde den Aussetzungsantrag "voraussichtlich" ablehnen, beruhte ersichtlich auf einer nur vorläufigen Rechtsäußerung (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220).
  • BAG, 16.10.2014 - 6 AZR 661/12

    Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund

    Die Verwehrung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO bzw. § 139 Abs. 5 ZPO kann unter Umständen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen (vgl. BVerfG 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - Rn. 30, BVerfGK 17, 479; BFH 18. September 2009 - IV B 140/08 - Rn. 2) .
  • BFH, 12.12.2012 - XI B 70/11

    Haftung eines Kommanditisten; Bindung an tatsächliche Feststellungen; Verletzung

    Eine solche ist gegeben, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608; vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, unter b).

    Aus einer solchen, regelmäßig nur vorläufigen Rechtsäußerung eines Senatsmitglieds kann indes nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage eindeutig geklärt ist und der Senat von der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 220, unter b).

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 23/10

    Vorsteuerabzug bei Bezug von Grundstückssanierungsleistungen - Wirtschaftliche

    Der Kläger selbst trägt nicht vor, dass das FG seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt habe, mit dem kein Beteiligter habe rechnen müssen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220).
  • BFH, 17.11.2015 - XI B 52/15

    Zur Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiter- und Führungskräfteleasing in

    aa) Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608, unter 2.a, Rz 8; vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, unter b, Rz 6; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705, Rz 28; jeweils m.w.N.).

    Aus einer solchen, regelmäßig nur vorläufigen Rechtsäußerung eines Senatsmitglieds kann indes nicht gefolgert werden, dass der Senat von der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 220, unter b, Rz 6; in BFH/NV 2013, 705, Rz 30; jeweils m.w.N.), zumal das FG in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2015 auf eine Entscheidung durch Zwischenurteil hingewiesen hat.

  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 97/21

    Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben

    § 283 ZPO setzt voraus, dass sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.02.2007 - III B 105/06, BFH/NV 2007, 1163, und vom 18.09.2009 - IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220).
  • BFH, 15.05.2019 - IX B 105/18

    Zulassung wegen Verfahrensfehler: Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch

    Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass das FA im Termin zur mündlichen Verhandlung neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2007 III B 105/06, BFH/NV 2007, 1163, Rz 14; vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, Rz 8, und vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, Rz 2; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 283 Rz 2a).
  • BFH, 12.10.2012 - XI B 51/12

    Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Eine solche liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608; vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, unter b).
  • BFH, 08.02.2012 - VI B 143/11

    Versagung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist -

    Dies musste sich dem Kläger im Übrigen auch deshalb aufdrängen, weil die Familienkasse im Nachgang zu Erörterungstermin und Berichterstatterschreiben eine gerichtliche Entscheidung begehrt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, und in BFH/NV 2011, 1185).
  • BFH, 23.11.2010 - XI B 67/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Abweichung des FG von einer zuvor geäußerten

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das FG in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. August 2009 III B 205/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R1024; vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220).
  • FG Hessen, 25.11.2021 - 6 K 720/18

    Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung und fehlendem Beweis

  • FG Hamburg, 23.10.2009 - 5 K 198/07

    Abgabenordnung: Zugangszeitpunkt gemäß § 122 Abs. 2 Nr.1 AO

  • FG München, 19.04.2011 - 13 K 912/08

    Anspruch auf Eigenheimzulage - Keine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an

  • FG München, 08.05.2014 - 15 K 2577/10

    § 17 EStG: Zivilrechtliche Wirksamkeit und steuerliche Anerkennung von

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