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   BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08   

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https://dejure.org/2009,737
BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08 (https://dejure.org/2009,737)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2009 - IV R 29/08 (https://dejure.org/2009,737)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2009 - IV R 29/08 (https://dejure.org/2009,737)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AO § 45; GewStG § 5; UmwG §§ 123 ff.
    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge

  • openjur.de

    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge; Übergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge

  • Betriebs-Berater

    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge - Übergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger

  • Judicialis

    AO § 45; ; GewStG § 5; ; UmwG §§ 123 ff.

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Übergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtrechtsnachfolge eines übernehmenden Rechtsträgers bei einer Abspaltung eines übertragenden Rechtsträgers durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 Umwandlungsgesetz ( UmwG 1995); Steuerschuldnereigenschaft des übertragenden Rechtsträgers unter Geltung von § 132 UmwG ...

  • datenbank.nwb.de

    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge; Übergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abspaltung ohne Gesamtrechtsnachfolge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtrechtsnachfolge eines übernehmenden Rechtsträgers bei einer Abspaltung eines übertragenden Rechtsträgers durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG 1995); Steuerschuldnereigenschaft des übertragenden Rechtsträgers unter Geltung von § 132 UmwG a.F.

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UmwG §§ 123 ff.; AO § 45; GewStG § 5
    Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Abspaltung durch Neugründung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abspaltung durch Neugründung bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerverbindlichkeiten gehen trotz vertraglicher Vereinbarung bei Abspaltung nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwG § 126 Abs 1 Nr 9, UmwG § 133 Abs 3, AO § 45 Abs 1, GewStG § 2, GewStG § 5
    Gewerbesteuer; Neugründung; Spaltung; Steuerschulden; Übernahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 492
  • ZIP 2010, 236 (Ls.)
  • BB 2010, 422
  • BB 2010, 85
  • DB 2010, 94
  • BFH/NV 2010, 356
  • NZG 2010, 518
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 07.08.2002 - I R 99/00

    Steuerschuldnerschaft nach Ausgliederung

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus den zu Ausgliederungen (§ 123 Abs. 3 UmwG) ergangenen und zum Teil missverständlich formulierten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 2002 I R 99/00 (BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835) und vom 23. März 2005 III R 20/03 (BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432) entnehmen.

    b) In Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen hat der I. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835 schließlich entschieden, dass in Fällen der Ausgliederung eines Geschäftsbetriebs einschließlich der zugehörigen Verbindlichkeiten (§ 123 Abs. 3 --Nr. 2-- UmwG i.V.m. §§ 136, 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) der übernehmende Rechtsträger (GmbH II) deshalb nicht die Klägerstellung betreffend die gegenüber dem übertragenden Rechtsträger (GmbH I) ergangenen Gewerbesteuermessbescheide erlangt habe, weil er nicht Gesamtrechtsnachfolger geworden und damit auch nicht in die gewerbesteuerrechtliche Schuldnerstellung des übertragenden Rechtsträgers eingetreten sei.

    bb) Der erkennende Senat pflichtet dem Urteil in BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835 bei.

    (1) Abgesehen davon, dass der Begriff der "partiellen" "Gesamt"-Rechtsnachfolge widersprüchlich ist, hat der I. Senat mit Urteil in BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835 unter wörtlicher Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (BGH-Urteil vom 6. Dezember 2000 XII ZR 219/98, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1217) zur Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG erläutert, dass "es sich (hierbei) nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, anstelle der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen".

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    So ordnet § 5 Abs. 2 GewStG (i.V.m. § 2 Abs. 5 GewStG) für den Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer an, dass der bisherige Unternehmer für die Zeit bis zum Übergang Steuerschuldner bleibt und der andere Unternehmer (nur) für den sich hieran anschließenden Zeitraum Steuerschuldner wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 zu C.III.9.g).

    Ebenso hat der BFH die Frage nach der fortdauernden Steuerschuldnerschaft bei das Vermögen einer Personengesellschaft betreffenden Umstrukturierungen beurteilt, die nicht den §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 5 GewStG unterstehen (vgl. auch hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 zu C.III.9.g).

    Maßgeblich ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Gewerbesteuerschuld (Ablauf des EZ 1997; § 18 GewStG), sondern --gleich den Fällen des Wechsels der Gewerbesteuerpflicht-- die sachliche Abgrenzung des bis zum steuerrechtlichen Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 UmwStG) erwirtschafteten Gewerbeertrags (vgl. --jeweils zum Wechsel der Gewerbesteuerpflicht während des Erhebungszeitraums-- BFH-Urteil vom 17. Februar 1989 III R 36/85, BFHE 156, 502, BStBl II 1989, 664; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 zu C.III.9.g).

  • BFH, 28.10.1970 - I R 72/68

    Kapitalgesellschaft - Vermögensübertragung - Alleiniger Gesellschafter -

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    Die Steuerschuld geht auf einen Rechtsnachfolger (grundsätzlich) nur nach Maßgabe des § 45 AO und damit nur "bei Gesamtrechtsnachfolge" über (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1970 I R 72/68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26 zu I.1.b der Gründe); im Falle Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) ist der Übergang der Steuerschuld demnach an eine ausdrückliche steuergesetzliche Anordnung gebunden (vgl. z.B. § 50 Abs. 2 AO; Kruse, in: Rechtsnachfolge im Steuerrecht, DStJG, Bd. 10, S. 1, 12).

    Eine Gesamtrechtsnachfolge ist demnach z.B. ausgeschlossen, wenn das gesamte Vermögen einer GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) übergeht (BFH-Urteile in BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26; vom 11. April 1991 V R 86/85, BFHE 164, 219, BStBl II 1991, 729).

  • BFH, 23.03.2005 - III R 20/03

    Kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel mangels Gesamtrechtsnachfolge bei

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus den zu Ausgliederungen (§ 123 Abs. 3 UmwG) ergangenen und zum Teil missverständlich formulierten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 2002 I R 99/00 (BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835) und vom 23. März 2005 III R 20/03 (BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432) entnehmen.

    Das Urteil ist in diesem Sinne nicht nur vom BFH bestätigt worden (vgl. Urteil in BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432, betreffend Investitionszulage; vgl. auch Urteil vom 26. September 2006 X R 21/04, BFH/NV 2007, 186), sondern hat auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (z.B. Boeker, a.a.O., § 45 AO Rz 13; Schwarz, a.a.O., § 45 Rz 4; Bleisinger, a.a.O., Rz 2; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 6 --a.E.--; Brockmeyer, a.a.O., § 45 Rz 4; Gosch, BFH-Praxis Report 3/2003, 103; Steinhauff, juris PraxisReport-Steuerrecht, 31/2005 Anm. 6; Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 131 UmwG Rz 131, 153; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 23 UmwStG Rz 600; im Ergebnis ebenso Simon, Der Konzern 2003, 373, 374 f.; Teichmann in Lutter, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 131 Rz 65; gl.A. bereits zuvor Götz, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1996, 449, 451; Buciek, a.a.O., AO § 45 Rz 15, unter "Umwandlungsrecht" a.E.).

  • BFH, 18.05.1988 - X R 63/82

    Regelbesteuerung - Option - Optionsfrist - Unanfechtbarkeit - Steuerfestsetzung -

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    Letzteres ist jedenfalls für das Streitjahr bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Umwandlung der Klägerin der Vorschrift des § 132 UmwG (a.F.) unterstand, nach der "Allgemeine Vorschriften, welche die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes ... an bestimmte Voraussetzungen knüpfen ..., durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 (UmwG) unberührt (bleiben)", und hiernach nicht zweifelhaft sein kann, dass Steuerverbindlichkeiten (grundsätzlich) nur nach Maßgabe der Anforderungen des § 45 AO (Gesamtrechtsnachfolge i.e.S.) auf den Rechtsnachfolger übergehen konnten (zu den Grundsätzen des intertemporalen materiellen und prozessualen Rechts s. BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 63/82, BFHE 154, 241, BStBl II 1988, 967; BFH-Beschluss vom 8. Mai 1995 X B 2/95, BFH/NV 1995, 968; BTDrucks 329/05, S. 115 ff.).
  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07

    Rechtsfolgen der Spaltung eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    Der Übergang von Vermögensteilen im Wege der Ausgliederung oder (im Streitfall) der Abspaltung ist deshalb --ungeachtet der mit dem UmwG teilweise verbundenen sprachlichen Weiterung (s.o.)-- materiell-rechtlich nicht als Gesamtrechtsnachfolge, sondern --wie im BGH-Urteil vom 25. Januar 2008 V ZR 79/07 (BGHZ 175, 123) ausgeführt wird-- als Sonderrechtsnachfolge (uno-actu-Übergang) zu qualifizieren, mit der lediglich der verfügungsrechtliche Grundsatz der Spezialität durch den Bestimmtheitsgrundsatz im Rahmen des Spaltungsplans ersetzt wird (vgl. zu Letzterem Teichmann in Lutter, a.a.O., § 131 Rz 11).
  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    (1) Abgesehen davon, dass der Begriff der "partiellen" "Gesamt"-Rechtsnachfolge widersprüchlich ist, hat der I. Senat mit Urteil in BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835 unter wörtlicher Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (BGH-Urteil vom 6. Dezember 2000 XII ZR 219/98, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1217) zur Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG erläutert, dass "es sich (hierbei) nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, anstelle der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen".
  • BFH, 08.05.1995 - X B 2/95

    Bildung einer gewinnmindernden Rücklage bei Veräußerung des Gewerbebetriebs -

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    Letzteres ist jedenfalls für das Streitjahr bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Umwandlung der Klägerin der Vorschrift des § 132 UmwG (a.F.) unterstand, nach der "Allgemeine Vorschriften, welche die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes ... an bestimmte Voraussetzungen knüpfen ..., durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 (UmwG) unberührt (bleiben)", und hiernach nicht zweifelhaft sein kann, dass Steuerverbindlichkeiten (grundsätzlich) nur nach Maßgabe der Anforderungen des § 45 AO (Gesamtrechtsnachfolge i.e.S.) auf den Rechtsnachfolger übergehen konnten (zu den Grundsätzen des intertemporalen materiellen und prozessualen Rechts s. BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 63/82, BFHE 154, 241, BStBl II 1988, 967; BFH-Beschluss vom 8. Mai 1995 X B 2/95, BFH/NV 1995, 968; BTDrucks 329/05, S. 115 ff.).
  • BFH, 17.02.1989 - III R 36/85

    1. Ende der Gewerbesteuerpflicht bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    Maßgeblich ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Gewerbesteuerschuld (Ablauf des EZ 1997; § 18 GewStG), sondern --gleich den Fällen des Wechsels der Gewerbesteuerpflicht-- die sachliche Abgrenzung des bis zum steuerrechtlichen Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 UmwStG) erwirtschafteten Gewerbeertrags (vgl. --jeweils zum Wechsel der Gewerbesteuerpflicht während des Erhebungszeitraums-- BFH-Urteil vom 17. Februar 1989 III R 36/85, BFHE 156, 502, BStBl II 1989, 664; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 zu C.III.9.g).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 844/06

    Feststellung des Schuldners der Gewerbesteuer nach einem Abspaltungsvorgang in

    Auszug aus BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
    Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1752.
  • BFH, 26.09.2006 - X R 21/04

    Nichtigkeit; Folgebescheid

  • BFH, 22.02.1968 - V R 100/67

    Zurechnung der Herstellungsmaßnahmen, Bearbeitungsmaßnahmen und

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

  • BFH, 11.04.1991 - V R 86/85

    - Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) nur bei schlüssig geltend

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 79/99

    Aufteilung des vererbten Verlustabzugs bei Miterben - Hoferbe im Sinne der

  • BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03

    Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei einer Spaltung zur Aufnahme (§ 168

  • BFH, 11.08.1993 - III R 83/89

    Nichtigkeit eines Bescheides zur Festsetzung des Meßbetrages der auf einen

  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

    Bei der Spaltung kommt es deshalb materiell-rechtlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern zu einer Sonderrechtsnachfolge (BFH 5. November 2009 - IV R 29/08 - Rn. 20, BFHE 226, 492 unter Hinweis auf BGH 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - Rn. 14, BGHZ 175, 123) .
  • OLG Hamm, 04.03.2010 - 2 U 98/09

    Ausgliederung eines Teilbetriebs - Bürgenhaftung

    Die Beklagten wenden hiergegen, gestützt auf die Entscheidung des BGH vom 06.12.2000, Az. XII ZR 219/98 (abgedruckt in NJW 2001, 1217) und auf die Entscheidungen des BFH vom 23.03.2005, Az. III R 20/03 (abgedruckt in NJW 2005, 2799) und vom 05.11.2009, Az. IV R 29/08 (BeckRS 2009, 24003868), ein, dass es sich bei der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG nicht um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handele.

    Daher bleibe der übertragende Rechtsträger Steuerschuldner (BFH BeckRS 2009, 24003868, S. 3 f.).

  • FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04

    GmbH ist nicht Rechtsnachfolgerin i.S.d. § 45 AO durch Abspaltung wesentlicher

    Auch die Literatur ist dem BFH ganz überwiegend gefolgt (vgl. Nachweise in dem BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV 29/08, BFHE 226, 492, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 356 unter II. 2. b. aa).

    Der Übergang von Vermögensteilen im Wege der Abspaltung ist daher materiellrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern ein Fall der Sonderrechtsnachfolge mit den durch das Umwandlungsgesetz - UmwG - vorgegebenen Besonderheiten (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV 29/08, BFHE 226, 492, BFH/NV 2010, 356 m. w. N.).

    Da er sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung beider Prozessbeteiligten sieht und die Rechtsproblematik in der BFH-Entscheidung BFH/NV 2010, 356 erschöpfend dargestellt worden ist, verzichtet der Senat auf weitere Ausführungen.

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 427/11

    Beginn der Zahlungsverjährung bei Zahlung auf nichtigen Steuerbescheid -

    Aus dem Umstand, dass das Gesetz diese Art der Übertragung ermöglicht, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese prozessual andere Folgen als eine Einzelübertragung hat (BFH-Urteil vom 07. August 2002 I R 99/00, BStBl II 2003, 835; BFH-Urteil vom 05. November 2009 IV R 29/08, BFH/NV 2010, 356 m.w.N.).

    Gleichwohl handelt es sich bei der Ausgliederung nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers, die zur Annahme einer Gesamtrechtsnachfolge im engeren Sinne von § 45 AO notwendig wäre (vgl. BFH-Urteil vom 05. November 2009 IV R 29/08 a.a.O.), sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, anstelle der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen.

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

    Es soll zwar keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 45 AO eintreten (vgl. BFH-Urteile vom 26.09.2006 - X R 21/04, BFH/NV 2007, 186, Rz 29; vom 05.11.2009 - IV R 29/08, BFHE 226, 492, Rz 19 f.).
  • FG München, 07.03.2011 - 7 K 555/09

    Steuerrechtliche Rückwirkung der Ausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter;

    Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG - wie im Streitfall - führt der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG normierte Vermögensübergang auf den übernehmenden Rechtsträger materiell-rechtlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern zu einer Sonderrechtsnachfolge, mit der lediglich der verfügungsrechtliche Grundsatz der Spezialität durch den Bestimmtheitsgrundsatz im Rahmen des Spaltungsplans ersetzt wird (BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV R 29/08, BFHE 226, 492, BFH/NV 2010, 356, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 1562/08

    Abgrenzung zwischen einem die Gesamtrechtsnachfolge auslösenden Verkauf von

    Wenn der Ursprungsrechtsträger (hier: die Klägerin) nur einen Teil seines Vermögens übertragen hat und damit nicht erloschen ist, ist dies nicht mit einem Übergang der Gewerbesteuerschulden (hier: der Klägerin) verbunden (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV R 29/08, BFHE 226, 492, BFH/NV 2010, 356).
  • BFH, 10.03.2023 - X B 70/22

    Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung

    Diese Rechtsprechung hat der BFH anschließend in das Steuerrecht übertragen und in zahlreichen Entscheidungen die Anwendbarkeit der steuerverfahrensrechtlichen Regelung über die Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 Abs. 1 der Abgabenordnung) auf Fälle der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) und Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) verneint (wegen der Einzelheiten der Begründung vgl. zur Ausgliederung BFH-Urteile vom 07.08.2002 - I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835; vom 23.03.2005 - III R 20/03, BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432, und vom 26.09.2006 - X R 21/04, BFH/NV 2007, 186; zur Abspaltung BFH-Urteil vom 05.11.2009 - IV R 29/08, BFHE 226, 492).
  • FG Nürnberg, 29.02.2012 - 5 K 1555/08

    Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft bei gewerblicher Prägung - Keine

    Formell werden Steuerbescheide nach dem Untergang des Steuerpflichtigen an dessen Rechtsnachfolger gerichtet (vgl. BFH-Urteile vom 29.01.2003 I R 38/01, BFH/NV 2004, 305; vom 05.11.2009 IV R 29/08, BFH/NV 2010, 356).
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2012 - 15 U 96/08

    Haftung des Präsidenten einer Apothekerkammer wegen Schmiergeldzahlungen beim

    Entscheidend ist, dass der übertragende Rechtsträger nicht untergeht, sondern fortbesteht (BGH, Urteil vom 23.03.2005, III R 20/03, juris, Rn. 17; für Passivprozess: BGH, Urteil vom 6.12.2000, XII ZR 219/98, ZIP 2001, 305, juris, Rn. 11; BFH, Urteil vom 23.03.2005, III R 20/03, juris, Rn. 14 und 16; BFH Urteil vom 5.11.2009, IV R 29/08, BFHE 22, 492, juris, Rn. 20).
  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21

    Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an

  • VG Berlin, 05.07.2018 - 10 K 298.16

    Anordnung bodenrechtlicher Maßnahmen nach einer Umwandlung; Störereigenschaft;

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