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   BFH, 29.07.2009 - II R 8/08   

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https://dejure.org/2009,6645
BFH, 29.07.2009 - II R 8/08 (https://dejure.org/2009,6645)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2009 - II R 8/08 (https://dejure.org/2009,6645)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - II R 8/08 (https://dejure.org/2009,6645)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unentgeltliche Übertragung von Naturschutzflächen nach § 3 AusglLeistG; Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG verfassungsgemäß?

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GrEStG § 2 Abs. 2; ; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ; GrEStG § 11; ; BewG §§ 138 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Grunderwerbssteuer bei Erwerb von Grundbesitz durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung in Wahrnehmung eigener öffentlicher Aufgaben bzw. der öffentlichen Aufgaben des Bundes

  • datenbank.nwb.de

    Unentgeltliche Übertragung von Naturschutzflächen ist keine Schenkung; Aufforderung des Bundesministeriums der Finanzen, dem Verfahren, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 3 Nr 2, GrStG § 1 Abs 1 Nr 1, AusglLeistG § 3 Abs 12, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 13 Abs 1 Nr 16b
    Grunderwerbsteuer; Grundstücksübertragung; Steuerbefreiung; Unentgeltlichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 60
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - II R 8/08
    Sollten die rechtlichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erbschaft- und Schenkungsteuer in dem Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) auf § 8 Abs. 2 GrEStG übertragbar sein, müssten auch in diesem Rahmen für die einzelnen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden.

    Bei Wirtschaftsgütern, deren Wert typischerweise durch ihren regelmäßig anfallenden Ertrag realisiert wird, ist nicht notwendig der Ertragswert der einzig reale Wert (so BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, 203).

    Es wird zu prüfen sein, ob darin wie bei der Erbschaftsteuer eine Ungleichbehandlung wegen fehlender Belastungsgleichheit und mangelnder Folgerichtigkeit bei der Umsetzung der gesetzgeberischen Belastungsentscheidung zu sehen ist, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen würde (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, 213).

    Soweit der Grunderwerb auch Betriebswohnungen und den Wohnteil betrifft, leidet die Anwendung des § 8 Abs. 2 GrEStG daher unter all den Wertverzerrungen innerhalb der §§ 145 ff. BewG, die in dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, 207 ff. bei Geltung eines einheitlichen Steuertarifs für unvereinbar mit Art. 3 GG gehalten worden sind.

  • BFH, 29.03.2006 - II R 68/04

    Unentgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts an einem Altenheim-Grundstück durch

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - II R 8/08
    Das Finanzgericht (FG) verneinte eine freigebige Zuwendung unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Schenkung durch Träger der öffentlichen Verwaltung vom 29. März 2006 II R 68/04 (BFHE 213, 235, BStBl II 2006, 632) sowie II R 15/04 (BFHE 213, 232, BStBl II 2006, 557).

    Das Fehlen eines Anspruchs auf Grundstücksübertragung ist unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 213, 235, BStBl II 2006, 632, unter II.1.).

    Es reicht aus, dass ein Träger der öffentlichen Verwaltung, wozu die X als Anstalt des öffentlichen Rechts gehört, in Wahrnehmung entweder eigener öffentlicher Aufgaben oder der öffentlichen Aufgaben des Bundes (Art. 20a GG) die Grundstücke übertragen hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 213, 235, BStBl II 2006, 632, unter II.3.).

  • BFH, 29.03.2006 - II R 15/04

    Keine Grunderwerbsteuerfreiheit für unentgeltliche Grundstücksübertragungen

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - II R 8/08
    Das Finanzgericht (FG) verneinte eine freigebige Zuwendung unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Schenkung durch Träger der öffentlichen Verwaltung vom 29. März 2006 II R 68/04 (BFHE 213, 235, BStBl II 2006, 632) sowie II R 15/04 (BFHE 213, 232, BStBl II 2006, 557).
  • BFH, 27.05.2009 - II R 64/08

    Beitrittsaufforderung an Bundesministerium der Finanzen wegen möglicher

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - II R 8/08
    Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ansatz der gesondert festgestellten Grundstückswerte (§ 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG) als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, Deutsches Steuerrecht 2009, 1474).
  • BFH, 05.04.2011 - II B 153/10

    Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der

    Die Antragstellerin beantragte zunächst beim FA und danach beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen und machte unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2009 II R 64/08 (BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) und vom 29. Juli 2009 II R 8/08 (BFH/NV 2010, 60) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. der §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer geltend.
  • FG Hamburg, 21.02.2014 - 3 K 66/13

    Keine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO bei

    Zum einen kann in Anbetracht des Umstandes, dass der BFH bereits mit Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFH/NV 2010, 60) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordneten Heranziehung der Grundbesitzwerte i. S. der §§ 138 ff. BewG geäußert und diese Frage anschließend dem BVerfG vorgelegt hat (Beschluss vom 02.03.2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) und die Entscheidung des BVerfG (1 BvL 13/11) sowie eine ggf. rückwirkende Neuregelung durch den Gesetzgeber noch aussteht, derzeit und konnte auch z. Z. des Anteilserwerbs durch die Klägerin nicht beurteilt werden, wie hoch die auf die Übertragung des Wohnungseigentums durch die KG entfallende Grunderwerbsteuer sein würde.
  • FG Hamburg, 07.01.2011 - 3 K 60/10

    Grunderwerbsteuer: Umfang der Steuerbarkeit und Steuerpflicht bei Übertragung von

    Das Verfahren war nicht wegen einer eventuell vorliegenden Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG i. V. m. § 138 Bewertungsgesetz (BewG) (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60; vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) auszusetzen (gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder in entsprechender Anwendung des § 74 FGO bis zum Abschluss des BFH-Verfahrens).
  • FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10

    Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes

    Nach Auffassung des BFH (Beschlüsse vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856, und vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60, in denen das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert wurde), der der erkennende Senat folgt, lassen sich diese Ausführungen nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken.
  • FG Schleswig-Holstein, 02.12.2010 - 3 V 134/10

    Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen

    Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seinem Beschluss vom 27. Mai 2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856; bestätigt durch: BFH, Beschluss vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60) die Auffassung vertreten, die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 07. November 2006 (1 BvL 10/02 a.a.O.) ließen sich nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegenden Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern beträfen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke.
  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 149/12

    Grunderwerbsteuer: Definition des herrschenden Unternehmens i. S. des § 6a GrEStG

    Das Verfahren war nicht wegen einer eventuell vorliegenden Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG i. V. m. § 138 Bewertungsgesetz (BewG; vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 29.07.2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60; vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) auszusetzen (gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz -GG- zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder in entsprechender Anwendung des § 74 FGO bis zum Abschluss des BFH-Verfahrens).
  • FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?

    Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seinem Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856; bestätigt durch: BFH, Beschluss vom 29.07.2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60) die Auffassung vertreten, die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02 a. a. O.) ließen sich nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegende Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern beträfen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke.
  • FG Saarland, 08.12.2010 - 2 V 1538/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung eines nach Anteilsvereinigung ergangenen

    Da dies nicht geschehen ist, zieht der BFH nunmehr eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG - und zwar auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2009 - in Betracht und hat das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist (BFH vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BStBl II 2009, 856; vgl. auch BFH vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60; FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).
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