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   BFH, 27.11.2009 - II B 75/09   

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BFH, 27.11.2009 - II B 75/09 (https://dejure.org/2009,2502)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2009 - II B 75/09 (https://dejure.org/2009,2502)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2009 - II B 75/09 (https://dejure.org/2009,2502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes; Zulässigkeit eines erneuten AdV-Antrags; AdV gegen Leistung einer Sicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung der gesamten von Spielern geleisteten Einsätze an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder lediglich der um die Steuer verminderten Einsätze als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungssteuer; In die Spielautomaten eingeworfene Bargeldbeträge und nicht ...

  • datenbank.nwb.de

    Hamburger Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß; Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 694
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    Hinsichtlich dieser Teilbeträge liegt kein das eigentliche Steuergut bildender Vergnügungsaufwand des Spielers vor (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2009, 968, unter C.II.1.b).

    Eine solche Abwälzbarkeit der Steuer ist aber aufgrund einer am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgerichteten, gerechten Zuteilung der Vergnügungsteuerlast erforderlich (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.1.c; vgl. dazu unten 2.b cc).

    Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang hingegen, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.I.).

    Der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.1.b, m.w.N.).

    Die Gerichte haben daher nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.1.b, m.w.N.).

    Das BVerfG hat im Übrigen im Beschluss in NVwZ 2009, 968 ebenfalls nicht ausgeführt, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des Spielers nur nach Kürzung um die Vergnügungsteuer als Bemessungsgrundlage dieser Steuer herangezogen werden dürfe.

    Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spieleinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn erzielt werden kann (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.1.c und 3., m.w.N.).

    Diese Beurteilung steht in Einklang mit dem BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.3.

    Das BVerfG hat zwar im Beschluss in NVwZ 2009, 968 die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten als nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen.

  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, unter II.5., m.w.N.).

    Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber auf die vom FG Hamburg im Beschluss vom 9. Mai 2006 7 V 87/06 geäußerten Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Durchführbarkeit des HmbSpVStG reagiert (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987).

    Er vermied dadurch die ohne eine gesetzliche Regelung für die Finanzverwaltung und ggf. das FG bestehende Notwendigkeit, für die einzelnen von den technischen Schwierigkeiten betroffenen Spielgeräte die Bemessungsgrundlage der Steuer nach § 1 Nr. 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes i.V.m. § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Abgabenordnung schätzen zu müssen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.3.b).

    Eine völlige Freistellung der von den technischen Problemen betroffenen Spielgeräte von der Spielvergnügungsteuer wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar gewesen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.4.e).

    Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) oder den hiermit übereinstimmenden Art. 401 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor (BFH-Urteil in BFHE 217, 280, BFH/NV 2007, 1255; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.8.).

  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    dd) Hinsichtlich der Frage, ob die Steuer dazu führt, dass die Spielhallenbetreiber in aller Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder --bei juristischen Personen-- zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen, und dass deshalb ein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) vorliege (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280, BFH/NV 2007, 1255), gelten die Ausführungen zur Abwälzbarkeit der Steuer (oben 2.b cc) entsprechend.

    Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) oder den hiermit übereinstimmenden Art. 401 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor (BFH-Urteil in BFHE 217, 280, BFH/NV 2007, 1255; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.8.).

  • BFH, 17.05.2005 - I B 109/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    Die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493, und vom 17. Mai 2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782).

    Sie erübrigt sich, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 493, und in BFH/NV 2005, 1782).

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    Außerdem fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung durch präsente Beweismittel gemäß § 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255, und vom 7. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827).

    Macht ein Spielgerätebetreiber geltend, die Kontrolleinrichtungen in seinen Spielgeräten entsprächen nicht diesen Anforderungen und zeichneten die Einsätze der Spieler zu seinen Lasten fehlerhaft bzw. abweichend von den Vorschriften des HmbSpVStG auf, trägt er dafür auch in einem auf Gewährung von AdV durch das Gericht gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO die Feststellungslast (objektive Beweislast), da es sich um für ihn günstige, in seinem Bereich liegende Tatsachen handelt (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 255).

  • BFH, 24.10.2000 - V B 144/00

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    Die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493, und vom 17. Mai 2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782).

    Sie erübrigt sich, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 493, und in BFH/NV 2005, 1782).

  • BFH, 13.10.1999 - I S 4/99

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    Diese Begrenzung der Antragsmöglichkeit dient der Entlastung der Gerichte, die so in die Lage versetzt werden sollen, nach Möglichkeit innerhalb eines einzigen Verfahrens abschließend über das Aussetzungsbegehren zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86).

    Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (BFH-Beschlüsse in BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86, m.w.N.; vom 17. Oktober 2001 IV S 2/01, BFH/NV 2002, 218, und vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834).

  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (BFH-Beschlüsse in BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86, m.w.N.; vom 17. Oktober 2001 IV S 2/01, BFH/NV 2002, 218, und vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834).

    - Änderungen des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zu einer anderen Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1834, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 189/06

    Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    ee) Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Steuer ist der in dem Spieleinsatz bestehende Aufwand des Spielers entgegen der Auffassung des FG Hamburg im Urteil vom 6. August 2008 7 K 189/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 70) nicht zunächst um die Steuer zu vermindern.

    Es handelt sich dabei um einen vom Gesetzgeber als sachgerecht angesehenen Durchschnittswert, der der regelmäßigen Bemessungsgrundlage, nämlich den Spieleinsätzen, nahe kommen soll (FG Hamburg, Urteil in EFG 2009, 70).

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
    An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799).

    e) Da keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des HmbSpVStG bestehen, kann die Frage auf sich beruhen, inwieweit bei der Entscheidung über eine auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gestützte AdV nicht nur die individuellen Interessen des Steuerpflichtigen, sondern auch die staatlichen Haushaltsinteressen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799, m.w.N., und vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 1950).

  • BFH, 31.01.1997 - X S 11/96

    Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

  • BFH, 07.10.2004 - VII B 46/04

    Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

  • FG Hamburg, 09.05.2006 - 7 V 87/06

    AdV wegen ernsthafter Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der

  • BFH, 23.11.2004 - IX B 88/04

    Änderungsantrag oder Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

  • BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung

  • BFH, 17.10.2001 - IV S 2/01

    Weingut - Hofübergabe - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkommensteuer

  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

  • BFH, 30.10.2008 - II B 58/08

    Pick-Up als PKW

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

  • BFH, 07.12.2011 - II R 51/10

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser

    a) Was zum Spieleinsatz i.S. von § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbSpVStG zählt, richtet sich nach § 1 Abs. 3 HmbSpVStG und nicht nach der SpielV; denn § 1 Abs. 3 HmbSpVStG bestimmt den Begriff des Spieleinsatzes eigenständig und verweist zu dessen Definition nicht auf die SpielV (BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a aa, und vom 19. Februar 2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a aa).

    In beiden Fällen entsteht ihm ein Aufwand für das Spielvergnügen in gleicher Höhe (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a bb, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. Dezember 2009  9 C 12/08, BVerwGE 135, 367, unter 2.a aa).

    Eine solche Abwälzbarkeit der Steuer ist aber aufgrund einer am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgerichteten, gerechten Zuteilung der Vergnügungsteuerlast erforderlich (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a cc, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a cc).

    Bei einer teilweisen Auszahlung von noch nicht vollständig zum Spielen verbrauchten Geldbeträgen oder Gewinnen hat die Besteuerung mithin so zu erfolgen, wie wenn der Spieler von vornherein den Betrag in das Spielgerät eingeworfen hätte, über den er die Verfügungsmacht durch den Spielvorgang endgültig verloren hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a cc, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a cc).

    d) Lässt sich ein Spieler Gewinne sofort auszahlen, statt sie (zunächst) zum Weiterspielen zu verwenden, ändert dies demgegenüber nichts daran, dass die geleisteten Einsätze der Steuer unterliegen; denn bei der Auszahlung von Gewinnen handelt es sich nicht um eine Rückerstattung der Einsätze, die der Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewandt hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a dd, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a dd).

    Derartige Änderungen des Kassenbestands außerhalb des Spielgeschehens müssen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer zusätzlich berücksichtigt werden, indem in die Kasse eingelegte Geldbeträge dem anfänglichen Kasseninhalt und daraus entnommene Geldbeträge dem zuletzt vorhandenen Kasseninhalt hinzugerechnet werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a ff, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a ff).

    Werden die der Steuer zugrunde liegenden Spieleinsätze auf diese Art und Weise ermittelt, kann zugleich geprüft werden, ob die von den Kontrolleinrichtungen der Spielgeräte aufgezeichneten Einsätze damit übereinstimmen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a ff, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a ff).

    Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang hingegen, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Februar 2009  1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.I.; BVerwG-Urteil in BVerwGE 135, 367, unter 1.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b aa).

    Der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.b, m.w.N.; BVerwG-Urteile in BVerwGE 135, 367, unter 2.a, und vom 9. Juni 2010  9 CN 1/09, BVerwGE 137, 123, unter 1.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b bb aaa, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b bb aaa).

    Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.b, m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b bb bbb, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b bb bbb).

    Aus einer solchen Frage der bloßen Gesetzgebungstechnik ohne Auswirkungen auf die Höhe der Steuer kann nicht auf die (teilweise) Verfassungswidrigkeit des Gesetzes geschlossen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b bb bbb, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b bb bbb).

    Diese Bedenken beruhten auf der seinerzeitigen technischen Ausstattung zahlreicher Spielgeräte (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes, BürgerschaftsDrucks 18/4806, S. 1, 4; BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 692).

    b) Der Gesetzgeber war berechtigt, diesen Bedenken dadurch zu begegnen, dass er die Steueranmeldung und Steuerfestsetzung nach einer Ersatzbemessungsgrundlage zuließ (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.c).

    Eine völlige Freistellung der von den technischen Problemen betroffenen Spielgeräte von der Spielvergnügungsteuer wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar gewesen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.c).

    Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und 3., m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc aaa, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc aaa).

    Setzen die Spielhallenbetreiber Geräte ein, die insbesondere hinsichtlich der Einsätze und der Gewinne so programmiert sind, dass nach Begleichung aller Kosten und Entrichtung der Steuer kein Gewinn erzielt werden kann, fällt dies in deren Verantwortungsbereich (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc).

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09

    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz

    Für die Besteuerung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Spieler das ihm aufgrund eines Gewinns ausgezahlte Geld wieder in den Spielautomaten einwirft, oder ob er gleichsam in einem abgekürzten Zahlungsweg den Gewinn ohne zwischenzeitliche Auszahlung unmittelbar zum Weiterspielen nutzt (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 694).

    Mit der Heranziehung des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage hat der Hamburgische Gesetzgeber einen sachgerechten Maßstab gewählt und die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom 27.11.2009 (II B 75/09, BFH/NV 2010, 692) deshalb einen Spieleinsatz in den Fällen als nicht gegeben an, in denen nach den Vorgaben der SpielV n. F. ein Geldbetrag z.B. wegen Überschreitung der vorbestimmten Obergrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 SpielV n. F.) oder einer erzwungenen Spielpause (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV n. F.) nicht angenommen bzw. wieder ausgezahlt wird.

    Insoweit fehle es an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne des § 1 Abs. 1 HmbSpVStG und an einer Verwendung von Einkommen oder Vermögen zur Erlangung des Spielvergnügens i.S.d. § 1 Abs. 3 HmbSpVStG (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 27.11.2009 - II B 102/09 - juris, Rn. 25).

    Diese Dispositionsfreiheit bei den Einsätzen gewinnt der Spieler erst durch die Umwandlung in Punkte, so dass bereits dieser Vorgang als Teil des Spiels anzusehen ist, weil er den Einsatz und das eingehbare Risiko beeinflusst (vgl. ergänzend FG Hamburg vom 13.04.2010 - 2 K 11/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Rechsprechung des BFH in den im summarischen Verfahren ergangenen Beschlüssen vom 27.11.2009 (II B 75/09; II B 102/09), die sich zu dieser Abgrenzung bisher noch nicht geäußert hat.

    Er hat dadurch jedoch nicht rückwirkend eine neue Steuerpflicht begründet, sondern lediglich eine Möglichkeit geschaffen, die steuerliche Bemessungsgrundlage vereinfacht zu bestimmen (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die inzwischen ständige Rechtsprechung (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).

    Maßgebend ist vielmehr, ob innerhalb des von der SpielV gezogenen Rahmens der Spielbetrieb so gestaltet werden kann, dass die Spieleinsätze den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Spielgeräte bzw. der Spielhallen decken und in der Regel noch Gewinn erzielt werden kann (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Bei den nach der SpielV n. F. zugelassenen Spielgeräten schließt die SpielV es jedoch nicht aus, die Steuer auf den Spieler im Zusammenhang mit dem Spiel unmittelbar abzuwälzen (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 13.4.2010 - 2 K 11/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Da die Spielvergnügungsteuer alle Spielhallenbetreiber in Hamburg gleichermaßen betrifft und diese daher vor der Notwendigkeit stehen, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass sie zur Entrichtung dieser Steuer unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens in der Lage sind, können Erfordernisse des Wettbewerbs jedenfalls längerfristig nicht dazu zwingen, Spielgeräte mit so hohen Gewinnsquoten einzusetzen, dass die kalkulatorische Überwälzung der Steuer auf die Spieler allgemein oder in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug genommen (vgl. zuletzt Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Der Stückzahlmaßstab ist insoweit nach wie vor zulässig (BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, unter II.2.d, und vom 19. Februar 2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144, Rz 41 bis 43).
  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 9/09

    Einkommensteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen

    Für die Besteuerung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Spieler das ihm aufgrund eines Gewinns ausgezahlte Geld wieder in den Spielautomaten einwirft, oder ob er gleichsam in einem abgekürzten Zahlungsweg den Gewinn ohne zwischenzeitliche Auszahlung unmittelbar zum Weiterspielen nutzt (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 694).

    Mit der Heranziehung des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage hat der Hamburgische Gesetzgeber einen sachgerechten Maßstab gewählt und die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom 27.11.2009 (II B 75/09, BFH/NV 2010, 692) deshalb einen Spieleinsatz in den Fällen als nicht gegeben an, in denen nach den Vorgaben der SpielV n. F. ein Geldbetrag z.B. wegen der Überschreitung der bestimmten Obergrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 SpielV n. F.) oder einer erzwungenen Spielpause (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV n. F.) nicht angenommen bzw. wieder ausgezahlt wird.

    Insoweit fehle es an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne des § 1 Abs. 1 HmbSpVStG und an einer Verwendung von Einkommen oder Vermögen zur Erlangung des Spielvergnügens i.S.d. § 1 Abs. 3 HmbSpVStG (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    a) In der Rechtsprechung ist inzwischen wiederholt entschieden worden, dass der Hamburgische Gesetzgeber sich im Rahmen seiner aus Art. 105 Abs. 2a GG folgenden Gesetzgebungskompetenz gehalten hat und durch die Befreiung der in Spielbanken aufgestellten Spielgeräte von der Spielvergnügungsteuer kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).

    Maßgebend ist vielmehr, ob innerhalb des von der SpielV gezogenen Rahmens der Spielbetrieb so gestaltet werden kann, dass die Spieleinsätze den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Spielgeräte bzw. der Spielhallen decken und in der Regel noch Gewinn erzielt werden kann (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Bereits der BFH hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2009 (II B 75/09) darauf hingewiesen, dass alle Spielhallenbetreiber in Hamburg in dieser Hinsicht in derselben Lage sind.

    Da die Spielvergnügungsteuer alle Spielhallenbetreiber in Hamburg gleichermaßen betrifft und diese daher vor der Notwendigkeit stehen, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass sie zur Entrichtung dieser Steuer unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens in der Lage sind, können Erfordernisse des Wettbewerbs jedenfalls längerfristig nicht dazu zwingen, Spielgeräte mit so hohen Gewinnsquoten einzusetzen, dass die kalkulatorische Überwälzung der Steuer auf die Spieler allgemein oder in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer: Bemessungsgrundlage

    Für die Besteuerung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Spieler das ihm aufgrund eines Gewinns ausgezahlte Geld wieder in den Spielautomaten einwirft, oder ob er gleichsam in einem abgekürzten Zahlungsweg den Gewinn ohne zwischenzeitliche Auszahlung unmittelbar zum Weiterspielen nutzt (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 694).

    Mit der Heranziehung des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage hat der Hamburger Gesetzgeber einen sachgerechten Maßstab gewählt (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom 27.11.2009 (II B 75/09, BFH/NV 2010, 692) deshalb einen Spieleinsatz in den Fällen als nicht gegeben an, in denen nach den Vorgaben der SpielV n. F. ein Geldbetrag z.B. wegen der Überschreitung der bestimmten Obergrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 SpielV n. F.) oder einer erzwungenen Spielpause (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV n. F.) nicht angenommen bzw. wieder ausgezahlt wird.

    Insoweit fehle es an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne des § 1 Abs. 1 HmbSpVStG und an einer Verwendung von Einkommen oder Vermögen zur Erlangung des Spielvergnügens i.S.d. § 1 Abs. 3 HmbSpVStG (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    a) In der Rechtsprechung ist inzwischen wiederholt entschieden worden, dass der Hamburgische Gesetzgeber sich im Rahmen seiner aus Art. 105 Abs. 2a GG folgenden Gesetzgebungskompetenz gehalten hat und durch die Befreiung der in Spielbanken aufgestellten Spielgeräte von der Spielvergnügungsteuer kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).

    Maßgebend ist vielmehr, ob innerhalb des von der SpielV gezogenen Rahmens der Spielbetrieb so gestaltet werden kann, dass die Spieleinsätze den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Spielgeräte bzw. der Spielhallen decken und in der Regel noch Gewinn erzielt werden kann (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Bereits der BFH hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2009 (II B 75/09) darauf hingewiesen, dass alle Spielhallenbetreiber in Hamburg in dieser Hinsicht in derselben Lage sind.

    Da die Spielvergnügungsteuer alle Spielhallenbetreiber in Hamburg gleichermaßen betrifft und diese daher vor der Notwendigkeit stehen, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass sie zur Entrichtung dieser Steuer unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens in der Lage sind, können Erfordernisse des Wettbewerbs jedenfalls längerfristig nicht dazu zwingen, Spielgeräte mit so hohen Gewinnsquoten einzusetzen, dass die kalkulatorische Überwälzung der Steuer auf die Spieler allgemein oder in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    vgl. BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - juris; Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 - juris; Beschluss vom 19. Februar 2010 - II B 122/09 -, juris.

    vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2009 II B 75/09 - juris, Rn. 21.

    So zu Recht BFH, Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 -, Rn. 42.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 218/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    vgl. BFH, Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 -, BFHE 229, 429, Rn. 11 ff. für den Abzug der Vergnügungssteuer von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und für die Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer im Hinblick auf die Vergnügungssteuer und die Umsatzsteuer BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 14 A 2592/13 -, NRWE, Rn. 12 f. = juris, Rn. 11 f.
  • VG Aachen, 04.02.2010 - 4 K 383/09

    Anfechtung eines wegen der Vergnügungssteuer erhobenen Steuerbescheids;

    Hierbei macht es keinen Unterschied, ob er sich den Gewinn auszahlen lässt und diesen nach jeweils erneutem Einwurf verspielt oder er den gewonnenen Betrag im Geldspeicher stehen und Spiel für Spiel abbuchen lässt, vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 - VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 - Beschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07.

    Der Spieler wendet zur Erlangung des Spielvergnügens die von ihm eingesetzten Beträge auf, vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 -.

    Soweit der Aufsteller Spielgeräte betreibt, die aufgrund der in ihnen zur Anwendung kommenden Software, die Relation von Kasse zu Einsatz so weit verschlechtern, dass er aus der Kasse die ihm entstehenden Kosten (inklusive Vergnügungssteuer) nicht mehr bestreiten kann, obliegt es ihm als Unternehmer andere Software oder andere Geräte zum Einsatz kommen zu lassen, vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 -.

    Der Bundesfinanzhof vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 - und Urteil vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 -, hat gegenüber einer entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes, die eine alternative Berechnung nach dem Vierfachen des Einspielergebnisses vorsieht, keine derartigen rechtlichen Bedenken geäußert.

    Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer wegen Umsatzsteuerähnlichkeit ist nicht gegeben, vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 -.

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 132/10

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Spielvergnügungsteuer

    Auch das Finanzgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 13.04.2010 (2 K 11/09) entschieden, dass bereits der Vorgang der Umbuchung der Steuer unterliege und sei in dieser Frage von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Beschluss vom 27.11.2009 (II B 75/09) abgewichen.

    Es ist inzwischen wiederholt durch den BFH und das Finanzgericht Hamburg entschieden worden, dass die gesetzlichen Bestimmungen des HmbSpVStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010 - 2 K 11/09, EFG 2010, 1177; Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Diese Dispositionsfreiheit bei den Einsätzen gewinnt der Spieler erst durch die Umwandlung in Punkte, so dass bereits dieser Vorgang als Teil des Spiels anzusehen ist, weil er den Einsatz und das eingehbare Risiko beeinflusst (vgl. ergänzend FG Hamburg vom 13.04.2010 - 2 K 11/09, EFG 2010, 1177; Urteil vom 26.8.2010 - 2 K 6/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Rechsprechung des BFH in den im summarischen Verfahren ergangenen Beschlüssen vom 27.11.2009 (II B 75/09; II B 102/09), der sich zu dieser Abgrenzung bisher noch nicht geäußert hat.

    b) Die Spielvergnügungsteuer hat auch nicht den Charakter einer Mehrwert-/Umsatzsteuer, denn sie erfüllt nicht die wesentlichen Merkmale dieser Steuer (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    vgl. BFH, Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 -, BFHE 229, 429, Rn. 11 ff. für den Abzug der Vergnügungssteuer von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und für die Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer im Hinblick auf die Vergnügungssteuer und die Umsatzsteuer BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 14 A 2592/13 -, NRWE, Rn. 12 f. = juris, Rn. 11 f.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2015 - 5 K 1154/13

    Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung

  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 718/09

    Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung; Vereinbarkeit der Bemessung einer

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2474/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • FG Köln, 24.11.2023 - 7 V 1177/23

    Verfahren - Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung § 69

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

  • BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10

    Vergnügungssteuer; Spielautomatenbesteuerung auf der Grundlage des Spieleinsatzes

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

  • OVG Sachsen, 06.05.2015 - 5 A 439/12

    örtliche Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer ; Geldspielgeräte;

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2023 - 9 KN 238/20

    Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; COVID-19-Pandemie; Spielgeräteaufsteller;

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

  • FG Hessen, 20.03.2023 - 11 V 870/22
  • FG Köln, 04.10.2012 - 13 V 2252/12

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und

  • BFH, 12.05.2011 - II B 126/10

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanordnungen des BVerfG bei verfassungswidrigen

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2023 - 7 V 7031/23

    Keine umsatzsteuerbefreite Nebenleistung zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

  • VG Düsseldorf, 12.04.2019 - 25 K 6279/18
  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 14 A 2442/08

    Spieleraufwand als Grundlage der Bemessung der Höhe der zu entrichtenden

  • BFH, 17.08.2010 - II B 30/10

    Anwendbarkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes trotz

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • FG Niedersachsen, 05.10.2020 - 11 V 112/20

    Berechnungsmethode zur umsatzsteuerrechtlichen Aufteilung eines pauschalen

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2013 - 7 V 7279/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Ernstliche Zweifel an

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2017 - 14 A 2508/16

    Besteuerung des Einspielergebnisses als indirekte örtliche Aufwandsteuer;

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2022 - 7 V 7115/22

    Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung - Ansässigkeit im Inland als

  • VG Köln, 25.11.2015 - 24 K 3425/15

    Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

  • VG Arnsberg, 21.10.2010 - 5 K 3777/09

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuerheranziehung auf der Bemessungsgrundlage des

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2019 - 7 V 7180/19

    Entgeltliche Hingabe von Darlehen an Tochtergesellschaften und

  • VG Arnsberg, 21.10.2010 - 5 K 3598/09

    Bestimmtheit der Definition eines Einspielergebnisses und Vereinbarkeit einer

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 5091/13

    Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 5036/13

    Heranziehung eines Spielhallenbetreibers zu Vergnügungssteuern für

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 7 V 7039/18

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2011

  • FG München, 17.11.2014 - 10 V 2745/14

    Keine Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels und Verlustverteilungsschlüssels

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 7 V 7013/14

    Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 7 V 7123/14

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009, 2010

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 7486/13

    Vergnügungssteuer; erdrosselnde Wirkung; Geldspielgeräte; Abwälzbarkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2015 - 14 A 2404/14

    Kumulation von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer hinsichtlich Berechnung der

  • FG München, 17.11.2014 - 10 V 2289/14

    Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und

  • FG München, 20.02.2013 - 9 K 3184/11

    Aussetzung des Verfahrens § 74 FGO; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO;

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2013 - 7 V 7032/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 4 FGO) - Umsatzsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2022 - 7 V 7031/22

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2015

  • VG Aachen, 10.12.2010 - 9 K 1313/09

    Berechnung einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten anhand eines

  • VG Aachen, 05.11.2010 - 9 K 1219/07

    Maßgeblichkeit des Spieleraufwands für die zur Feststellung der Höhe der zu

  • VG Aachen, 11.02.2011 - 9 K 2100/09

    Erhebung der Vergnügungssteuer als Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 14 A 2444/08
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