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   BFH, 18.11.2009 - II R 46/07   

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https://dejure.org/2009,15773
BFH, 18.11.2009 - II R 46/07 (https://dejure.org/2009,15773)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2009 - II R 46/07 (https://dejure.org/2009,15773)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2009 - II R 46/07 (https://dejure.org/2009,15773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftung; Beurteilung einer Stiftung als Familienstiftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Errichtung einer Stiftung im Interesse der Familie (Familienstiftung) bei Stiftung von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen

  • datenbank.nwb.de

    Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Familienstiftung und Ersatzerbschaftsteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4
    Bezugsberechtigter; Erbschaftsteuer; Familienstiftung; Stiftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 898
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.12.1997 - II R 25/94

    Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 46/07
    a) Eine Stiftung ist im Interesse einer Familie errichtet, wenn sie den Vermögensinteressen einer Familie gewidmet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114).

    b) "Wesentlich" im Interesse einer Familie errichtet ist eine Stiftung dann, wenn das Wesen der Stiftung nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft darin besteht, es der Familie zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen (BFH-Urteil in BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114).

    Abzustellen ist dabei jeweils auf den Dreißigjahreszeitraum (BFH-Urteil in BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 46/07
    Die Ersatzerbschaftsteuer ist verfassungsgemäß (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312).
  • Drs-Bund, 03.12.1973 - BT-Drs 7/1333
    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 46/07
    Diese im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 durch Gesetz vom 17. April 1974 eingeführte Ersatzerbschaftsteuer soll verhindern, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird (BTDrucks 7/1333, S. 3).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2007 - 14 K 5016/03

    Ersatzerbschaftsteuer - Wesen einer Stiftung als Familienstiftung - "Interesse"

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 46/07
    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 470 veröffentlicht.
  • FG Köln, 25.05.2016 - 7 K 291/16

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.

    Die Ersatzerbschaftsteuer ist verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluss vom 8.3.1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312; BFH-Urteile vom 18.11.2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898; vom 10.12.1997 II R 25/94, BStBl II 1998, 114).

    Die Bezeichnung durch den Stifter sowie die Einschätzung der Stiftungsaufsicht sind für die erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898).

    Zu den weit zu fassenden Vermögensinteressen gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle unmittelbaren oder mittelbaren, nicht notwendig in Geld bezifferbaren Vermögensvorteile, die die begünstigte Familie aus dem Stiftungsvermögen zieht (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898; vom 10.12.1997 II R 25/94, BStBl II 1998, 114).

    Abzustellen ist dabei jeweils auf den Dreißigjahreszeitraum (BFH-Urteile vom 18.11.2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898; vom 10.12.1997 II R 25/94, BStBl II 1998, 114).

    Vorgaben des Stifters zum Stiftungsvermögen sind lediglich als Wiederholung des Motivs für die Errichtung der auf Dauer angelegten Stiftung und damit als Mittel zur eigentlichen Zweckerfüllung der Stiftung aufzufassen (BFH-Urteil vom 18.11.2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898).

  • BFH, 25.01.2017 - II R 26/16

    Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung

    Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser zwei Kinder hinterlässt (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898, Rz 13).
  • FG Niedersachsen, 29.06.2022 - 3 K 87/21

    Festsetzen der Ersatzerbschaftssteuer über das Vermögen einer Familienstiftung

    Die Bezeichnung durch den Stifter sowie die Einschätzung der Stiftungsaufsicht sind für die erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich (BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898).

    Eine Stiftung ist im Familieninteresse errichtet, wenn sie den Vermögensinteressen einer Familie gewidmet ist (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114 und vom 18. November 2009 II R 46/07, a.a.O.).

    Zu den weit zu fassenden Vermögensinteressen gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle unmittelbaren oder mittelbaren, nicht notwendig in Geld bezifferbaren Vermögensvorteile, die die begünstigte Familie aus dem Stiftungsvermögen zieht (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, a.a.O. und vom 18. November 2009 II R 46/07, a.a.O.).

    Wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist eine Stiftung dann, wenn das Wesen der Stiftung nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft darin besteht, es der Familie zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen - soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist - zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, a.a.O. und vom 18. November 2009 II R 46/07, a.a.O.; von Oertzen in von Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Auflage 2022, § 1 Rz 66).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    "Wesentlich" im Interesse einer Familie errichtet ist eine Stiftung dann, wenn das Wesen der Stiftung nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft darin besteht, es der Familie zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 58, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 114 und vom 18. November 2009 II R 46/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 898).
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