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   BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09   

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https://dejure.org/2010,3339
BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09 (https://dejure.org/2010,3339)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2010 - VI B 115/09 (https://dejure.org/2010,3339)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - VI B 115/09 (https://dejure.org/2010,3339)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des StÄndG 2007 - Beschränkung der Vollziehungsaussetzung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen ist verfassungsgemäß ...

  • openjur.de

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007; Beschränkung der Vollziehungsaussetzung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen ist verfassungsgemäß; ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 3, FGO § 69 Abs 2 S 8, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 1, GG Art 100 Abs 1
    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 - Beschränkung der Vollziehungsaussetzung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen ist verfassungsgemäß - ...

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 - Beschränkung der Vollziehungsaussetzung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen ist verfassungsgemäß - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 2 S 8 FGO, § 9 Abs 5 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 1 EStG vom 19.07.2006, Art 100 Abs 1 GG
    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 - Beschränkung der Vollziehungsaussetzung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen ist verfassungsgemäß - ...

  • rewis.io

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 - Beschränkung der Vollziehungsaussetzung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen ist verfassungsgemäß - ...

  • rewis.io

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 - Beschränkung der Vollziehungsaussetzung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen ist verfassungsgemäß - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Verständnis des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Nachteile" des § 69 Abs. 2 Satz 8 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.S.d. Rechtsprechung zu § 114 FGO

  • rechtsportal.de

    Vollabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Verständnis des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Nachteile" des § 69 Abs. 2 Satz 8 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.S.d. Rechtsprechung zu § 114 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (StÄndG 2007) betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Vollabzug von Aufwendungen für ein ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 935
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Düsseldorf, 21.08.2009 - 11 V 2481/09

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Der Aussetzungsbeschluss des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1839 veröffentlicht.

    den Beschluss des FG Düsseldorf vom 21. August 2009  11 V 2481/09 A(E) insoweit aufzuheben, als hierdurch nach § 69 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 FGO vorläufiger Rechtsschutz über die zwischenzeitlich vom Antragsgegner ausgesprochene Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2007 hinaus gewährt wurde.

  • BFH, 22.12.2003 - IX B 177/02

    Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Diese Beschränkung ist mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren (BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2000 X B 99/99, BFHE 192, 197, BStBl II 2000, 559, und vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367).

    Dies erscheint erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschluss in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367).

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Der Senat hat zwar in dem Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09 (BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826) verfassungsrechtliche Zweifel an diesem Abzugsverbot geäußert; diese jedoch mit beachtlichen Bedenken im Schrifttum gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und einander widersprechenden Entscheidungen der FG begründet.

    Der Senat hat in dem Beschluss in BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826 vielmehr ohne Präjudiz für die Hauptsache entschieden.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Auch ist vorliegend die Aufhebung der Vollziehung nicht geboten, um eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. August 2002  1 BvR 1790/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3691, unter II.2.a; vom 16. Mai 1995  1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1, 14; vom 25. Oktober 1988  2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69, 74 f.).
  • BFH, 02.11.1999 - I B 49/99

    Beschränkung der Vollziehungsaussetzung nach § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. § 69

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen (BFH-Beschluss vom 2. November 1999 I B 49/99, BFHE 190, 59, BStBl II 2000, 57, unter II.3.a dd, m.w.N.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Auch ist vorliegend die Aufhebung der Vollziehung nicht geboten, um eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. August 2002  1 BvR 1790/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3691, unter II.2.a; vom 16. Mai 1995  1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1, 14; vom 25. Oktober 1988  2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69, 74 f.).
  • BFH, 22.11.2001 - V B 100/01

    AdV; Beschränkungen nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Insbesondere wird die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides für 2008 nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 2001 V B 100/01, BFH/NV 2002, 519, unter II.2.a; vom 11. Juni 2001 I B 30/01, BFH/NV 2001, 1223, und vom 29. Januar 1985 IX B 106/84, BFH/NV 1985, 40, zu § 114 FGO).
  • BFH, 29.01.1985 - IX B 106/84

    Vorliegen eines Anodnungsgrundes im Fall der Erstattung von einbehaltenen,

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Insbesondere wird die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides für 2008 nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 2001 V B 100/01, BFH/NV 2002, 519, unter II.2.a; vom 11. Juni 2001 I B 30/01, BFH/NV 2001, 1223, und vom 29. Januar 1985 IX B 106/84, BFH/NV 1985, 40, zu § 114 FGO).
  • BVerfG, 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung einstweiligen Rechtsschutzes

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Auch ist vorliegend die Aufhebung der Vollziehung nicht geboten, um eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. August 2002  1 BvR 1790/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3691, unter II.2.a; vom 16. Mai 1995  1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1, 14; vom 25. Oktober 1988  2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69, 74 f.).
  • BFH, 08.05.2007 - X B 43/06

    Prozesserklärung; Auslegung

    Auszug aus BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
    Prozesserklärungen sind unter Beachtung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was rechtlich vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2007 X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499; s. auch Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 VI B 44/09, BFH/NV 2009, 1822, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 29.07.2009 - VI B 44/09

    Entscheidung über zulässige Klage durch Prozessurteil als Verfahrensmangel -

  • BFH, 11.06.2001 - I B 30/01

    Einstweilige Anordnung; Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die

  • BFH, 24.01.2000 - X B 99/99

    Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Das Ansinnen der Vorinstanz, den Antrag so zu verstehen, dass sämtliche zur Erreichung der Anrechnung erforderlichen Verfahrensschritte umfasst sein sollen, weil die Kläger den verfahrensrechtlich zutreffenden Weg hätten einhalten wollen, geht bei Rechtskundigen --auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes rechtsschutzgewährender Auslegung (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935)-- zu weit.
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    Da Prozesserklärungen unter Beachtung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen sind, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was rechtlich vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935, Rz 17; vom 8. Mai 2007 X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499, unter 1.; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 21), konnte nicht unterstellt werden, dass die Klägerinnen zu 2 und 3 mehr als die Verwerfung der Revision des FA beantragen wollten, wenn sie gleichzeitig ankündigen, sich einer darüber hinausgehenden Begründung ausdrücklich enthalten zu wollen.
  • BFH, 21.07.2016 - V B 37/16

    Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit

    - das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse vom 23. April 2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173, Rz 15; vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935, Rz 20; in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, Rz 21),.
  • BFH, 23.04.2012 - III B 187/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung bei abgelehnter Zusammenveranlagung von Partnern

    Da Prozesserklärungen unter Beachtung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen sind, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was rechtlich vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935), sind die Anträge des Antragstellers als solche auf Aufhebung der Vollziehung zu beurteilen.

    Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 935, m.w.N.).

    bb) Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht geboten, um eine erhebliche Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 935, m.w.N.).

    Eine Aufhebung der Vollziehung kann geboten sein, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935).

  • BFH, 17.10.2012 - III B 68/12

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses verwitweter Alleinerziehender aus dem

    bb) Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht geboten, um eine erhebliche Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (s. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935, m.w.N.).

    Eine Aufhebung der Vollziehung kann geboten sein, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935).

  • FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12

    Ehegattensplitting oder Familiensplitting für Alleinerziehende;

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO "wesentliche Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO ... nur gegeben, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde" (vgl. Beschluss vom 22. November 2001, V B 100/01, BFH/NV 2002, 519, ebenso BFH, Beschluss vom 26. Januar 2010, VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935 m.w.N.), nicht jedoch, wenn es sich lediglich um Nachteile handelt, die typischerweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung verbunden sind (vgl. Koch in Gräber a.a.O., Rdz. 47 zu § 69 FGO mit weiteren Nachweisen).

    Dass § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO (entsprechend § 361 Abs. 2 Satz 4 AO) verfassungswidrig seien, hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Januar 2010 a.a.O. m.w.N., BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 1 BvR 66/02 zum Beschluss des BFH vom 22. November 2001, juris).

  • BFH, 23.04.2012 - III B 183/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum

    Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935, m.w.N.).

    bb) Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht geboten, um eine erhebliche Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 935, m.w.N.).

    Danach erscheint eine Aufhebung der Vollziehung erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935).

  • BFH, 08.06.2011 - III B 210/10

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse auf der

    Der Begriff "wesentlicher Nachteil" i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen; auch ein solcher Nachteil ist grundsätzlich nur gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935; vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; in BFHE 190, 59, BStBl II 2000, 57).

    Denn ein entsprechender Vorlagebeschluss des Senats ist nicht ergangen, und selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift allein reichen zur Annahme wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO nicht aus (z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935).

  • BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" -

    Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09 hat der Senat auf die Beschwerde des Antragsgegners (Finanzamt) den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 21. August 2009 11 V 2481/09 A (E) dahin abgeändert, dass die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007 vom 5. Februar 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10. März und 5. Juni 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2009 bis zu einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung insoweit aufgehoben wird, als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Antragstellerin lediglich in Höhe von 1.250 EUR nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Antragstellerin aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.

    Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren VI B 115/09) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).

  • FG Münster, 29.04.2013 - 9 V 2400/12

    Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel an der

    Zumindest im Ergebnis haben sich dem auch der VI. und IX. Senat des BFH angeschlossen (Beschlüsse vom 22.12.2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; vom 26.01.2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935).
  • BFH, 02.07.2014 - XI S 8/14

    AdV: Lieferung und Montage betriebsbereiter (sog. schlüsselfertiger)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2014 - 2 D 11/11

    Aktivlegitimation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Kosten nach einer

  • FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10

    Anspruch eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf eine

  • FG Nürnberg, 16.08.2011 - 3 V 868/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen

  • FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11

    Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 3/14

    Kernbrennstoffsteuer

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 10/14

    Kernbrennstoffsteuer

  • FG Hamburg, 25.07.2011 - 6 V 50/11

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Keine einstweilige Anordnung wegen

  • FG München, 05.08.2010 - 8 V 1107/10

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

  • FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19

    Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer, die auf Dividenden von

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