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   BFH, 19.07.2010 - I B 203/09   

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https://dejure.org/2010,15215
BFH, 19.07.2010 - I B 203/09 (https://dejure.org/2010,15215)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2010 - I B 203/09 (https://dejure.org/2010,15215)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2010 - I B 203/09 (https://dejure.org/2010,15215)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • Bundesfinanzhof

    AO § 65, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 65 Nr. 2, 3
    Kumulatives Vorliegen aller genannten Kriterien als Voraussetzung für eine Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Zweckbetriebs i.S.V. § 65 Abgabenordnung ( AO )

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen eines Zweckbetriebs i.S.d. § 65 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.02.2010 - I R 2/08

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften -

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 203/09
    Auch wenn die satzungsmäßigen Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO), liegt gleichwohl ein Zweckbetrieb nicht vor, wenn bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten Wettbewerb und an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, m.w.N.) gleichwohl dem Wettbewerbsgedanken der Vorrang einzuräumen ist.
  • BFH, 15.12.1993 - X R 115/91

    Gemeinnützigkeit; Beseitigung und Verwertung von Abfällen gegen Entgelt ist kein

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 203/09
    Es ist daher geklärt, dass § 65 Nr. 3 AO auch den potentiellen Wettbewerb schützt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1993 X R 115/91, BFHE 173, 254, BStBl II 1994, 314).
  • FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 52/00

    Sachgerechte Zuordnung von Vorsteuern zu den Wirkungsbereichen einer als

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 203/09
    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des FG Hamburg vom 27. Oktober 2004 VII 52/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 406) verweist, ergibt sich aus dieser Entscheidung schon deshalb nichts anderes, weil das FG Hamburg das Vorliegen eines Zweckbetriebes bejaht hat und daher sämtliche Voraussetzungen des § 65 AO prüfen und bejahen musste.
  • BFH, 13.06.2012 - I R 71/11

    Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb - Wettbewerbsschutz - Umfang der Marktteilnahme

    aa) Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, worauf sich die Aussagen des FG zu den Beschäftigten der Wettbewerber der Klägerin stützen, und nach den eigenen Feststellungen der Vorinstanz in der Küche nicht ausschließlich (fünf bis acht) Maßnahmeteilnehmer, sondern auch zwei Fachkräfte (Küchenmeister und Koch) tätig waren, verkennen die vorstehenden Ausführungen den Zweck des § 65 Nr. 3 AO, der darin besteht, sowohl einen tatsächlich vorhandenen Wettbewerb z.B. vor Marktverdrängung als auch einen möglicherweise erst entstehenden (potentiellen) Wettbewerb vor der Errichtung von (steuerlichen) Marktzutrittsschranken zu schützen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1, jeweils m.w.N.).

    Schließlich hat der Senat diese Sicht in seinem Beschluss in BFH/NV 2011, 1 zur Ausbildungseinrichtung (Gastronomiebetrieb) einer gemeinnützigen Körperschaft ausdrücklich bestätigt.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 114/15

    Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über

    Sämtliche der drei genannten Voraussetzungen des § 65 AO müssen für die Annahme eines Zweckbetriebes kumulativ erfüllt sein (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89; BFH-Beschluss vom 19.07.2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1, jeweils m. w. N.).
  • FG Köln, 20.08.2015 - 10 K 3553/13

    Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum

    Sämtliche der drei genannten Voraussetzungen des § 65 AO müssen für die Annahme eines Zweckbetriebes kumulativ erfüllt sein (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2012 - I R 71/11, BFH/NV 2013, 89; BFH-Beschluss vom 19.07.2010 - I B 203/09, BFH/NV 2011, 1 (jeweils m.w.N.)).
  • FG Köln, 18.04.2012 - 13 K 1075/08

    Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

    Für die Annahme eines Zweckbetriebes müssen alle drei Voraussetzungen des § 65 AO kumulativ gegeben sein (BFH-Urteile vom 1. August 2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438 und vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, jeweils m.w.N.; aktuell BFH-Beschluss vom 19. Juli 2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1).
  • FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09

    Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig

    Dies gilt umso mehr, als es für die Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt, nicht auf die konkrete, sondern auf die abstrakte Wettbewerbssituation ankommt und die Wettbewerbssituation durch die subjektive Entscheidung des Leistungsempfängers, Leistungen nur von einem bestimmten Anbieter zu beziehen, nicht aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560 und BFH-Beschluss vom 19.7.2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1).
  • FG Düsseldorf, 11.06.2013 - 6 K 2867/11

    Kapitalertragsteuer: Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaft als

    Aus dem BFH-Urteil vom 25.05.2011 I R 60/10, BFH/NV 2011, 1 ergebe sich, dass der BFH heute wahrscheinlich nicht mehr behaupten werde, der Begriff "Betrieb gewerblicher Art" müsse alle in § 15 EStG genannten Formen einer gewerblichen Betätigung umfassen.
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