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   BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10   

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https://dejure.org/2011,12449
BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10 (https://dejure.org/2011,12449)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2011 - VII B 226/10 (https://dejure.org/2011,12449)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - VII B 226/10 (https://dejure.org/2011,12449)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

  • openjur.de

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 114, FGO § 102, InsO § 13 Abs 2, AO § 249 Abs 1, AO § 251 Abs 1
    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

  • Bundesfinanzhof

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 FGO, § 102 FGO, § 13 Abs 2 InsO, § 249 Abs 1 AO, § 251 Abs 1 AO
    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

  • rewis.io

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 13 Abs. 2; InsO § 14; FGO § 114 Abs. 1
    Begrenzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anrufung eines Finanzgerichts im einstweiligen Rechtsschutz in zeitlicher Hinsicht

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Finanzgerichts mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des Finanzamts; Antrag des Finanzamts, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, ist kein Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1017
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Auszug aus BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10
    a) Wie auch vom FG nicht infrage gestellt, ist gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, der Finanzrechtsweg gegeben (ständige Rechtsprechung, schon zur Konkursordnung, vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N.).

    Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme --Insolvenzantrag-- (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 787).

  • BFH, 19.12.1989 - VII R 30/89

    Rechtmäßigkeit des Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10
    Er erfordert eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des konkreten Steuerschuldverhältnisses und zwar unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710).
  • BFH, 01.02.2005 - VII B 180/04

    Einleitung eines Insolvenzverfahren: Ermessensausübung des Finanzamt

    Auszug aus BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10
    Die Entscheidung des FA, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, unterliegt als hoheitliches Handeln einer Vollstreckungsbehörde darüber hinaus aber den besonderen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002).
  • BFH, 26.02.2010 - VII B 166/09

    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags -

    Auszug aus BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10
    Allerdings ist entgegen der Auffassung des FG das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des FG mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des FA jedenfalls solange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat und mit dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts der Insolvenzantrag des FA seine Erledigung gefunden hat, denn nach § 13 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) kann der Antrag danach nicht mehr zurückgenommen werden (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122).
  • BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06

    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

    Auszug aus BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10
    Zur Überprüfung dieser Ermessensentscheidung hält der BFH seit jeher das FG und nicht das Insolvenzgericht für zuständig (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    (3) Dennoch prüft das Insolvenzgericht nicht die im Rahmen des Ermessens vorzunehmende Abwägung, insbesondere nicht einmal, ob ein solche stattgefunden hat oder ein sog. Ermessensausfall vorliegt (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210; a.A. Lindwurm, Rechtsschutz des Vollstreckungsschuldners gegen Anträge des Finanzamts an das Amtsgericht, DStz 2002, 135, und Schmerbach, Die Finanzgerichte und die InsO, ZinsO 2011, 895; vgl. auch AG Göttingen Beschluss vom 07. August 1998 71 IN 34/98, ZInsO 1998, 190: Prüfung des Ermessens nur in eindeutigen Fällen von Rechtsmissbrauch).

    cc) Es handelt sich um eine Regelungs- und nicht um eine Sicherungsanordnung (vgl. im Ergebnis BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; a.A. Bartone, jurisPR-SteuerR 9/2012).

    (2) Der Insolvenzantrag erfordert unabhängig von den über den Insolvenzantrag hinausgehenden Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Steuerschuldverhältnisses und zwar unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017, m.w.N.).

    (3) Neben die Ermessenskontrolle tritt die Überprüfung des Insolvenzantrags durch das Finanzgericht nach den Vollstreckungsvorschriften der AO (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

    bb) Das Bedürfnis nach finanzgerichtlichem Rechtsschutz im Wege der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabenschuldners besteht solange fort, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschossen oder aber den Eröffnungsantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122, vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017, und vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105).

    fall - nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

    (2) Es kann dahinstehen, ob § 102 FGO auf den Insolvenzantrag unmittelbare Anwendung findet (bejahend BFH-Beschlüsse vom 01. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002, und vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), obwohl es sich bei der Stellung des Insolvenzantrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weshalb auch für ein Aufrechterhalten eines solchen Antrags keinen Verwaltungsakt bilden kann.

    (bb) Eines Änderungsantrags des Schuldners bedarf es nicht, soweit die Änderung des Verwaltungsakts einen solchen nicht voraussetzt (§ 164 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO, § 165 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO, § 174 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017); vgl. Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411, zu Schätzungsbescheiden; vgl. auch AG Hamburg Beschluss vom 19. Juli 2007 67a IN 244/06, ZInsO 2007, 950, ebenfalls zu Schätzungsbescheiden; a.A. Trossen, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden, DStZ 2001, 877, ebenfalls zu Schätzungsbescheiden).

    - ob die Finanzbehörde die Möglichkeit einer ratenweise Tilgung oder sogar einer weitergehenden Stundung berücksichtigen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017, m.w.N.; zu einer etwaigen Selbstbindung der Finanzverwaltung vgl. A 5 Abs. 4 Satz 1 VollstreckA).

    - ob die Finanzbehörde die Möglichkeit eines - vollständigen oder teilweisen - Erlasses berücksichtigen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017, m.w.N. w.N.; zu einer etwaigen Selbstbindung der Finanzverwaltung vgl. A 5 Abs. 4 Satz 1 VollstreckA).

    getilgt wird, berücksichtigen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017, m.w.N.).

    - ob die Finanzbehörde die bisherige Mitwirkung des Vollstreckungsschuldner würdigen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017, m.w.N.).

    Die Abweichung vom Beschluss des FG Hamburg vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475, hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf den Rechtsschutz durch das Insolvenzgericht erfordert die Zulassung der Beschwerde nicht, weil der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung über die vom FG Hamburg zugelassene Beschwerde ein solches bejaht hat (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

    Ferner kommt es ebenfalls nicht auf die bislang nicht geklärte Rechtsfrage an, ob die Finanzbehörde die Möglichkeit einer Stundung von Amts wegen (vgl. § 222 Satz 2 AO, Loose in Tipke/Kruse, AO, 129. Lfg. Juni 2012, § 222, Rz 49) oder auch eines Erlasses nach § 227 Halbs. 1 AO von Amts wegen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 227, Rz 132; bejahend für den Fall eines noch nicht beschiedenen Antrags BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017) wie auch einer abweichenden Festsetzung von Steuern auch Billigkeitsgründen nach § 163 Satz 1 und auch Satz 2 AO von Amts wegen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Stellung eines Insolvenzantrags zu berücksichtigen habe.

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    (c) Dennoch prüft das Insolvenzgericht nicht die im Rahmen des Ermessens vorzunehmende Abwägung, insbesondere nicht einmal, ob ein solche stattgefunden hat oder ein sog. Ermessensausfall vorliegt (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210; a.A. Lindwurm, Rechtsschutz des Vollstreckungsschuldners gegen Anträge des Finanzamts an das Amtsgericht, DStZ 2002, 135, und Schmerbach, Die Finanzgerichte und die InsO, ZInsO 2011, 895; vgl. auch AG Göttingen Beschluss vom 07. August 1998 71 IN 34/98, ZInsO 1998, 190: Prüfung des Ermessens nur in eindeutigen Fällen von Rechtsmissbrauch).

    (4) Es handelt sich um eine Regelungs- und nicht um eine Sicherungsanordnung (Hessisches FG Beschluss vom 25. April 2013 1 V 495/13, juris; Sächsisches FG Beschluss vom 28. März 2013 3 V 271/13, juris; vgl. im Ergebnis BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; a.A. Bartone, jurisPR-SteuerR 9/2012).

    (b) Der Insolvenzantrag erfordert unabhängig von den über den Insolvenzantrag hinausgehenden Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Steuerschuldverhältnisses und zwar unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017, m.w.N.).

    (c) Neben die Ermessenskontrolle tritt die Überprüfung des Insolvenzantrags durch das Finanzgericht nach den Vollstreckungsvorschriften der AO (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

    (3) Das Bedürfnis nach finanzgerichtlichem Rechtsschutz im Wege der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabenschuldners besteht solange fort, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder aber den Eröffnungsantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122; vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105).

    (2) Es besteht ein Anspruch auf Rücknahme des Insolvenzantrags, wenn die in dessen Stellung liegende Ermessensentscheidung diese Erfordernisse wie im Streitfall nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017), der Antragsgegner geht vielmehr rechtlich unzutreffend von einem vorgeprägten Ermessen aus.

    c) Es kann dahinstehen, ob § 102 FGO auf den Insolvenzantrag unmittelbare Anwendung findet (bejahend BFH-Beschlüsse vom 01. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002; vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), obwohl es sich bei der Stellung des Insolvenzantrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weshalb auch für ein Aufrechterhalten eines solchen Antrags keinen Verwaltungsakt bilden kann.

    Die Abweichung vom Beschluss des FG Hamburg vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475, hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf den Rechtsschutz durch das Insolvenzgericht erfordert die Zulassung der Beschwerde nicht, weil der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung über die vom FG Hamburg zugelassene Beschwerde ein solches bejaht hat (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18

    Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten

    Bei den Entscheidungen im Eröffnungsverfahren, über die Eröffnung und im eröffneten Verfahren ist sorgfältig zu prüfen, ob die mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Einschränkungen der Parteienrechte im einzelnen Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, um den Verfahrenszweck zu verwirklichen (vgl. BFH/NV 2011, 1017 Rn. 12).

    Zu deren Überprüfung ist das Finanzgericht zuständig, nicht das Insolvenzgericht (BFH/NV 2011, 1017 Rn. 9; BFH/NV 2011, 2105 Rn. 5; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 5 ARs 17/19, WM 2020, 1447 zum Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft).

    Der Prüfauftrag der Ermessenskontrolle an die Finanzgerichte ist nicht deckungsgleich mit demjenigen an die Insolvenzgerichte, der sich aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung ergibt (BFH/NV 2011, 2105 Rn. 6; im Einzelnen BFH/NV 2011, 1017 Rn. 11 ff).

    Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit gehört allerdings als grundrechtliche Schranke auch zum Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts (BFH/NV 2011, 1017 Rn. 12; vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, WM 2004, 992, 994, insoweit in BGHZ 158, 212 nicht abgedruckt; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899 Rn. 9).

  • BGH, 10.06.2020 - 5 ARs 17/19

    Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines

    Der Antrag ist als schlicht hoheitliches Handeln zu qualifizieren (vgl. BFH, ZIP 2016, 2027, 2028; BFH/NV 2011, 1017).

    Das Bundessozialgericht (BSGE 45, 109) und der Bundesfinanzhof (BFH, ZIP 2016, 2027, 2028; BFH/NV 2011, 1017) haben vor diesem Hintergrund und eingedenk der Tatsache, dass bereits die Antragstellung als solche geeignet sein kann, wirtschaftliche Nachteile herbeizuführen, einen Rechtsschutz gegen die hoheitliche Stellung eines Insolvenzantrags bejaht (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - AN 11 E 15.01794; vgl. zur späteren Überprüfung im Amtshaftungsprozess auch BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 293/88, BGHZ 110, 253).

  • VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 11 E 15.01794

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

    Unabhängig von möglichen Rechtsmitteln zu den ordentlichen Gerichten gegen den Eröffnungsbeschluss gehöre die Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen habe, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (unter Verweis auf BFH, Urteile vom 19.12.1989, VII R 30/89 und vom 11.12.1990, VII B 94/90, Beschluss vom 25.2.2011, VII B 226/10).

    Dieses sei jedenfalls so lange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt habe (unter Verweis auf BFH, Beschluss vom 25.2.2011, VII B 226/10).

    Der Insolvenzantrag erfordere nämlich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Abgabenschuldverhältnisses und zwar unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen (BFH, Beschluss vom 25.2.2011, VII B 226/10).

    Die Stellung des Insolvenzantrags als eine in das pflichtgemäße Ermessen des Abgabengläubigers gestellte Vollstreckungsmaßnahme (Art. 19 BayVwZVG) sei ermessensfehlerhaft, insbesondere wenn für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien oder der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt worden sei (unter Verweis auf BFH, Beschluss vom 25.2.2011, VII B 226/10, und Beschluss vom 11.12.1990, VII B 94/90).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 25.2.2011, VII B 226/10) liegt daher das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutzantrag derzeit jedenfalls noch vor.

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 25.2.2011, VII B 226/10, juris, Rn. 17) prüft im Rahmen der Frage, ob ein Ermessensfehler im Sinne des § 102 FGO vorliegt, auch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Insolvenzantrag gegeben sind.

  • OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19

    Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 2 StPO ; Rechtsweg;

    Vor diesem Hintergrund entspricht es seit langem der gesicherten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, a.a.O.; Beschluss vom 25.02.2011 - VII B 226/10 -, juris; Wegener in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 185 ff., jew. m.w.N.), dass der Antrag eines Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerpflichtigen zu eröffnen, nicht nur - wie jeder Gläubigerantrag - an den Voraussetzungen des § 14 InsO zu messen ist, sondern die diesbezügliche Entscheidung der Behörde als schlichtes hoheitliches Handeln darüber hinaus den besonderen Anforderungen insbesondere an eine fehlerfreie Ermessensausübung unterliegt und für die diesbezügliche Überprüfung nicht das Insolvenzgericht, sondern das Finanzgericht zuständig ist (ebenso bzgl. eines - befürchteten - Konkursantrags durch eine Krankenkasse BSG, a.a.O.; bzgl. eines Insolvenzantrags einer Körperschaft öffentlichen Rechts VG Ansbach, Beschluss vom 22.10.2015 - AN 11 E 15.01794 -, juris).

    Und auch für den Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft sind in § 111i Abs. 2 StPO solche besonderen Anforderungen formuliert - im Gesetzgebungsverfahren ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines Insolvenzantrags bereits daraus folgt, dass sie den Staat als Gläubiger des Einziehungsanspruchs vertritt, und der Regelungsgehalt des § 111i StPO in einer internen Beschränkung besteht, wann und unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft von ihrer Antragsbefugnis Gebrauch machen soll (vgl. BT-Drs. 18/11640, S. 87; Gercke in: HK-StPO, 6. Aufl., § 111i Rn. 7; Blankenburg, ZInsO 2017, 1453, 1459) - deren gerichtliche Überprüfung dem Betroffenen nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG möglich sein muss, um sicherzustellen, dass die Behörde alle entscheidungserheblichen Umstände gesehen und ermessensgerecht gewürdigt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2011, a.a.O.), auch wenn beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO zumindest regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen sein dürfte (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 80; Gercke in: HK-StPO, a.a.O., Rn. 14; Huber in: BeckOK-StPO, 33. Edition (Stand 01.04.2019), § 111i Rn. 18; Bittmann/Tschakert, ZInsO 2017, 2657, 2663; a.A. Blankenburg, a.a.O.).

    Da schließlich das allgemeine Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bislang auch nicht dadurch entfallen ist, dass das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2011, a.a.O.), ist dieser Rechtsbehelf insgesamt als zulässig zu bewerten.

  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist gegen den beim AG gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. schon zur Konkursordnung Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N.; zur Insolvenzordnung --InsO-- Senatsbeschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

    Er erfordert eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des konkreten Steuerschuldverhältnisses, und zwar unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710, und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

  • FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19

    Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich

    Die vom Antragsgegner in Bezug genommene Entscheidung des FG Hamburg (Beschluss vom 15. November 2010, 3 V 168/10, EFG 2011, 475) ist obsolet, sie wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 2011 (VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017) aufgehoben.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2015 - 3 V 65/15

    Einstweilige Anordnung der Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des

    Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss und gegen die Abweisung des Insolvenzantrags Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten gegeben sind (§ 34 Abs. 2, §§ 6 und 7 InsO), gehört die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (BFH Urteile vom 19.12.1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710; vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787; Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

    Dieses ist für die Anrufung des Finanzgerichts solange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des Finanzamtes mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat und mit dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts der Insolvenzantrag des Finanzamtes seine Erledigung gefunden hat, vgl. § 13 Abs. 2 InsO; danach kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden (BFH Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

    2.1Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn die Stellung des Insolvenzantrags als eine in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellte Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ermessensfehlerhaft (§ 102 FGO) erfolgt ist (BFH Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

  • FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung,

    Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss und gegen die Abweisung des Insolvenzantrags Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten gegeben sind (§ 34 Abs. 2, §§ 6 und 7 InsO), gehört die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH Urteile vom 19.12.1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710; vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787; Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

    Dieses ist für die Anrufung des Finanzgericht jedenfalls solange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des Finanzamts mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat und mit dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts der Insolvenzantrag des Finanzamts seine Erledigung gefunden hat, vgl. § 13 Abs. 2 InsO; danach kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden (BFH Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

    aa) Dazu hätte der Antragsteller substantiiert vortragen müssen, dass die Stellung des Insolvenzantrags als eine in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellte Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ermessensfehlerhaft (§ 102 FGO) erfolgt sei (BFH Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

  • BFH, 31.08.2011 - VII B 59/11

    Zuständigkeit der Finanzgerichte für die Überprüfung von Insolvenzanträgen der

  • FG Hamburg, 18.08.2011 - 6 V 102/11

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2018 - 9 ME 106/18

    Gerichtliche Überprüfung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

  • FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich

  • FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22

    Anspruch des Schuldners gegen Finanzamt auf Rücknahme eines gestellten

  • FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13

    Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp

  • OLG Stuttgart, 09.08.2022 - 302 AR 16/22

    Voraussetzungen einer Stellung eines Insolvenzantrags durch die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2015 - L 14 U 180/14
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12

    Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Insolvenzantrag durch eine Finanzbehörde

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